TE Bvwg Beschluss 2015/3/30 W200 2013161-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.03.2015

Norm

BBG §40
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §40
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W200 2013161-1/17Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 25.03.2015, Zl. 5822050448, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 25.03.2015, Zl. 5822050448, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zurückgewiesen.Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Bescheid vom 09.09.2014 des Sozialministeriumservice wurde der Antrag des Antragstellers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das Verfahren ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Mit Schreiben vom 25.03.2015, beim Bundesverwaltungsgericht per Email eingelangt am 26.03.2015, wurde auf Grund von Mittellosigkeit der Antrag auf "Gewährung der Verfahrenshilfe" gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die unstrittigen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt und dem am 26.03.2015 eingelangten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit sieht § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) für Beschwerden gegen Bescheide im Verfahren nach dem BBG grundsätzlich vor.Eine solche Senatszuständigkeit sieht Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) für Beschwerden gegen Bescheide im Verfahren nach dem BBG grundsätzlich vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. (§ 40 Abs. 1 VwGVG)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. (Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG)

In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. (§ 40 Abs. 2, letzter Satz VwGVG)In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. (Paragraph 40, Absatz 2,, letzter Satz VwGVG)

Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum

3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" im § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist.3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" im Paragraph 40, VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist.

Mitunter sehen Materiengesetze zwar die Zurverfügungstellung rechtlichen Beistands vor (etwa § 52 BFA-Verfahrensgesetz über Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht), im BBG findet sich jedoch keine diesbezügliche Regelung.Mitunter sehen Materiengesetze zwar die Zurverfügungstellung rechtlichen Beistands vor (etwa Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz über Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht), im BBG findet sich jedoch keine diesbezügliche Regelung.

Das BBG hat die Feststellung über den Grad der Behinderung eines Antragstellers zum Inhalt.

Bescheide betreffend Anträge nach dem BBG stellen keine Rechtssache des Verwaltungsstrafrechtes dar.

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid, womit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht stattgegeben worden ist, kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht und ist der diesbezügliche Antrag sohin unzulässig.Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid, womit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht stattgegeben worden ist, kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht und ist der diesbezügliche Antrag sohin unzulässig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG betreffend Rechtssachen, welche keine Verwaltungsstrafsache darstellen, jedoch trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. (OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90; OGH vom 01.09.1992 4, Ob 1047/92)Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, VwGVG betreffend Rechtssachen, welche keine Verwaltungsstrafsache darstellen, jedoch trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. (OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90; OGH vom 01.09.1992 4, Ob 1047/92)

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2013161.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten