RS Vwgh 2008/9/18 2006/09/0110

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
MRK Art6;
VStG §51e Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung kann dann nicht zum Nachteil und zum Verlust prozessualer Rechte der Partei führen, wenn diese zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Berufung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, weil die Antragstellung (wie auch der schlüssige Verzicht auf ein Recht) die Kenntnis dieses Rechts voraussetzt (Hinweis E VfGH 24. Februar 2004, B 931/03, VfSlg. 17121/2004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090110.X01

Im RIS seit

28.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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