Entscheidungsdatum
31.03.2015Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
W182 1425617-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. 12 02.482-BAT, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. 12 02.482-BAT, beschlossen:
A)
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesh nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesh nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
3. Am 27.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM") ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass der BF am 19.11.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgereist ist.
4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 31 Abs. 1 VwGVG lautet: "Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet: "Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Zu Spruchteil A):
1.2. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.1.2. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Aufgrund des laut Akteninhalt feststehenden Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird festgehalten, dass der im Spruch genannte Bescheid durch die Gegenstandlosigkeit des zugrundeliegenden Antrages seine Rechtsgrundlage verliert und damit als nicht erlassen zu gelten hat.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, RückkehrhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W182.1425617.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015