Entscheidungsdatum
31.03.2015Norm
BSVG §2Spruch
G305 2005032-1/6Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 23.03.2012,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 23.03.2012,
OB: XXXX, anhängigen Beschwerdeverfahren b e s c h l o s s e n:OB: römisch 40 , anhängigen Beschwerdeverfahren b e s c h l o s s e n:
A)
Gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/08/0242 anhängigen Verfahrens a u s g e s e t z t.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/08/0242 anhängigen Verfahrens a u s g e s e t z t.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Bescheid vom 23.03.2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) fest, dass dieser mit der von ihm im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2010 ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel" und im Zeitraum 01.03.2007 bis 31.12.2007 mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Betriebshelfer" der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz) unterliege und überdies in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung beitragspflichtig sei.Mit Bescheid vom 23.03.2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) fest, dass dieser mit der von ihm im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2010 ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel" und im Zeitraum 01.03.2007 bis 31.12.2007 mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Betriebshelfer" der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz) unterliege und überdies in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung beitragspflichtig sei.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum 03.04.2012 datierte, bei der belangten Behörde am 11.04.2012 eingelangte Einspruch des BF.
Am 19.06.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann für Steiermark als damals zuständiger Einspruchsbehörde vor.
Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit legte der Landeshauptmann für Steiermark das vom BF gegen den Bescheid der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Parallel zum gegenständlichen Verfahren ist seit November 2013 ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/08/0242 über den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark, GZ: XXXX, anhängig, das die Lösung grundsätzlicher Rechtsfragen zur Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel zum Gegenstand hat.Parallel zum gegenständlichen Verfahren ist seit November 2013 ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/08/0242 über den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark, GZ: römisch 40 , anhängig, das die Lösung grundsätzlicher Rechtsfragen zur Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel zum Gegenstand hat.
Gegenwärtig sind vor dem Bundesverwaltungsgericht ungefähr 40 Beschwerdeverfahren anhängig, welche die gleiche zu lösende Rechtsfrage zum Gegenstand haben.
Gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Z 1), und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Z 2).Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Ziffer eins,), und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Ziffer 2,).
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat.
Gemäß § 44 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., ist das anhängige Beschwerdeverfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs an das Verwaltungsgericht fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., ist das anhängige Beschwerdeverfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs an das Verwaltungsgericht fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Im konkreten Fall ist zwar keine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig, jedoch liegt im Ergebnis eine mit § 34. Abs 3 Z 1 VwGVG vergleichbare Situation vor.Im konkreten Fall ist zwar keine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig, jedoch liegt im Ergebnis eine mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG vergleichbare Situation vor.
Da die Beurteilung der Beitragspflicht bei Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel eine wesentliche Rechtsfrage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowie in den übrigen gleichgelagerten Beschwerdeverfahren darstellt und hierüber eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2013/08/0242 veranlasst.
Hinweis:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die, die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die, die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die, die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die, die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Schlagworte
Aussetzung, Betriebsmittel, VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2005032.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015