Entscheidungsdatum
01.04.2015Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
W130 1438058-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine GOLLEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine GOLLEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom XXXX, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom römisch 40 , sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Am 27.01.2015 wurde der zuständigen Richterin im Zuge einer Verhandlung zu W130 1426649-2 (Tochter des Beschwerdeführers zu W130 1438058) vom Rechtsvertreter der Tochter des Beschwerdeführers die Kopie der Sterbeurkunde und die Todesbestätigung betreffend den Beschwerdeführer zu W130 1438058 übergeben. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX verstorben ist. Die Ausstellung dieser Dokumente erfolgte vom Einwohner- und Standesamt der Landeshauptstadt XXXX am XXXX unter der Eintragungsnummer XXXX.3. Am 27.01.2015 wurde der zuständigen Richterin im Zuge einer Verhandlung zu W130 1426649-2 (Tochter des Beschwerdeführers zu W130 1438058) vom Rechtsvertreter der Tochter des Beschwerdeführers die Kopie der Sterbeurkunde und die Todesbestätigung betreffend den Beschwerdeführer zu W130 1438058 übergeben. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 verstorben ist. Die Ausstellung dieser Dokumente erfolgte vom Einwohner- und Standesamt der Landeshauptstadt römisch 40 am römisch 40 unter der Eintragungsnummer römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 zu Ende zu führen.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.Nach Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate - was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist - vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate - was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist - vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier.Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zu A)
2.1 Obwohl das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) im Gegensatz zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG) keine speziellen Regelungen bettreffend die Einstellung des Verfahrens enthält, wird es unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig bzw. geboten angesehen, das Verfahren ohne Erlassen eines Bescheides einzustellen und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist. Das Berufungsverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Berufungsantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Erkenntnisses keine erledigungsfähige Berufung/Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa weil der Berufungswerber bzw. Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seiner Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Bescheid oder Erkenntnis erlassen werden könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 3. Teilband, 2007, Rz 56).2.1 Obwohl das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) im Gegensatz zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG) keine speziellen Regelungen bettreffend die Einstellung des Verfahrens enthält, wird es unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig bzw. geboten angesehen, das Verfahren ohne Erlassen eines Bescheides einzustellen und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist. Das Berufungsverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Berufungsantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Erkenntnisses keine erledigungsfähige Berufung/Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa weil der Berufungswerber bzw. Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seiner Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Bescheid oder Erkenntnis erlassen werden könnte vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 3. Teilband, 2007, Rz 56).
2.2 Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführer in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.
In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt vergleiche zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).
2.3 Der Beschwerdeführer behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein, und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Da eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.2.3 Der Beschwerdeführer behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein, und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Da eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
3. Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung die Entscheidung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152); die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung die Entscheidung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152); die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben, Gegenstandslosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W130.1438058.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015