Entscheidungsdatum
01.04.2015Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
G306 2101166-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des 1.) XXXX, 2.) der mj. XXXX, 3.) des mj. XXXX, und 4.) der mj. XXXX, alle StA. Bosnien und Herzegowina, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015, Zl. 1030906701-140282664,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des 1.) römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , und 4.) der mj. römisch 40 , alle StA. Bosnien und Herzegowina, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015, Zl. 1030906701-140282664,
1048096704-140282672, 1048096802-140282685, 1048096606-140282656 sowie über die Beschwerde der 1.) XXXX, 2.) der mj. XXXX, 3.) des mj. XXXX, 4.) der mj. XXXX und1048096704-140282672, 1048096802-140282685, 1048096606-140282656 sowie über die Beschwerde der 1.) römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 und
5.) des mj. XXXX, alle StA. Bosnien und Herzegowina, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2015,5.) des mj. römisch 40 , alle StA. Bosnien und Herzegowina, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2015,
Zl. 1045736308-140191383, 1045736700-140191391, 1045736602-140191405,
1045736504-140191413, 1045736406-140191421 beschlossen:
A)
Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz werden gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Die beschwerdeführenden Parteien haben am 14.12.2014 bzw. 19.11.2014 ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen die abweisenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015, Zl. 1030906701-140282664, 1048096704-140282672, 1048096802-140282685, 1048096606-140282656, bzw. vom 06.02.2015, Zl. 1045736308-140191383, 1045736700-140191391, 1045736602-140191405, 1045736504-140191413, 1045736406-140191421 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 28.03.2015, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2015, mit, dass die Beschwerdeführer am 13.03.2015 freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2101166.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015