TE Vfgh Erkenntnis 1987/3/3 G134/86, G135/86, G136/86, V59/86, V60/86, V61/86

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Veröffentlicht am 03.03.1987
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6440 Tierkörperverwertung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2 / Verordnung
B-VG Art94
B-VG Art140 Abs1
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28.11.1979 über die Einsammlung. Abfuhr. Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (TierkörperverwertungsV), LGBl Nr 90
JN §1
VA Tierkörperverwertung §6
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Antrag auf Aufhebung des ArtI des BG vom 14.12.1977, BGBl. 660, über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, mit dem dem §6 der (auf Stufe eines einfachen Gesetzes stehenden) Vollzugsanweisung die Absätze 3 und 4 neu angefügt wurden; Identität des normativen Gehalts einer Aufhebung entweder des "ArtI der Novelle 1977" - Präjudizialität jedenfalls gegeben; keine res iudicata hinsichtlich §6 Abs3 der Vollzugsanweisung dadurch, daß der VfGH mit Erk. VfSlg. 9897/1983 über Bedenken gegen diese Bestimmung unter einem anderen Aspekt des Art18 B-VG bereits rechtskräftig entschieden hat - keine Identität der Bedenken; Zulässigkeit der Anträge Vollzugsanweisung §6 Abs3 und 4 idF BGBl. 660/1977; Bedenken, ob die Entgeltansprüche der Anstalt im Zivilrechtsweg oder im Verwaltungsweg geltend zu machen sind; offenkundig kein Widerspruch zum Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art94 B-VG; Gebot der präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit, insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob Gerichte oder Verwaltungsbehörden zur Vollziehung berufen sind; zum Begriff "Entgelt", auch unter Betrachtung des rechtlichen Umfeldes, in dem dieser Begriff gebraucht wird; Tierkörperverwertungsanstalt steht gegenüber dem Zahlungspflichtigen kein "imperium" zu; zivilrechtlicher Charakter der Entgeltansprüche - Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mit hinlänglicher Deutlichkeit festgelegt; kein Widerspruch zu Art18 B-VG Stmk. Tierkörperverwertungsverordnung; keine Gesetzwidrigkeit der bekämpften Stellen des §10 und der Z2 des eine Anlage bildenden Tarifes, da keine Bedenken gegen die sie tragenden Gesetzesbestimmungen (§6 Abs3 und 4 Vollzugsanweisung) bestehen

Spruch

Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1.a) Die Steirische Tierkörperverwertungsanstalt (s. §1 der V des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 1979, LGBl. 90/1979, über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen - TKVV) erhob gegen drei Unternehmer, in deren in der Steiermark gelegenen Gewerbebetrieben regelmäßig ablieferungspflichtige Gegenstände (s. §2 TKVV) anfallen, beim Landesgericht für ZRS Graz drei Klagen auf Bezahlung der "Entgelte" nach §10 TKVV für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der Gegenstände in den Jahren 1981 bis 1983 sowie einer Entgelt-Vorauszahlung für 1984. 1.a) Die Steirische Tierkörperverwertungsanstalt (s. §1 der römisch fünf des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 1979, Landesgesetzblatt 90 aus 1979,, über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen - TKVV) erhob gegen drei Unternehmer, in deren in der Steiermark gelegenen Gewerbebetrieben regelmäßig ablieferungspflichtige Gegenstände (s. §2 TKVV) anfallen, beim Landesgericht für ZRS Graz drei Klagen auf Bezahlung der "Entgelte" nach §10 TKVV für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der Gegenstände in den Jahren 1981 bis 1983 sowie einer Entgelt-Vorauszahlung für 1984.

Das Landesgericht gab den Klagen statt. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Urteile. Die beklagten Parteien erhoben gegen diese Berufungsurteile Revisionen an den OGH.

b) Aus Anlaß dieser drei bei ihm zu den Zlen. 6 Ob 529/86, 6 Ob 616/86 und 6 Ob 525/86 anhängigen Verfahren stellt der OGH - unter Bezugnahme auf Art89 Abs2 B-VG - an den VfGH die (gleichlautenden) Anträge,

"I.) die V des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28. November 1979 über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung), LGBl. Nr. 90, in folgenden Teilen als gesetzwidrig aufzuheben: "I.) die römisch fünf des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28. November 1979 über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 90, in folgenden Teilen als gesetzwidrig aufzuheben:

a) §10 Abs1, soweit er sich auf die im §2 Abs1 Z2 bezeichneten Gegenstände bezieht;

b) im ersten Satz des §10 Abs2 die Wortfolge 'die Entgelte nach Z2 des Tarifs von den jeweiligen Betriebsinhabern';

c) §10 Abs4;

d) im ersten Satz des §10 Abs5 die Wortfolge 'und Betriebsinhaber' und im zweiten Satz des §10 Abs5 die Wortfolge 'Betriebsinhabern bzw.';

e) im §10 Abs6 die Bezugnahme auf Abs4 ('und 4');

f) die Z2 des Tarifes zur Gänze.

II.) ArtI des BG vom 14. Dezember 1977 über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, BGBl. Nr. 660, römisch zwei.) ArtI des BG vom 14. Dezember 1977 über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, Bundesgesetzblatt Nr. 660,

als verfassungswidrig aufzuheben."

2.a) Die Bundesregierung erstattete zu den drei Gesetzesprüfungsanträgen eine Äußerung, in der sie begehrt, die Anträge des OGH auf Aufhebung des ArtI der Nov. 1977 zur Vollzugsanweisung zurückzuweisen; hilfsweise beantragt sie, diese Gesetzesvorschrift nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

b) Zu den Verordnungsprüfungsanträgen teilte der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit, daß er von einer Äußerung Abstand nehme.

Der Landeshauptmann der Steiermark meint, daß §6 Abs3 und 4 der Vollzugsanweisung, StGBl. 241/1919, idF der Nov. 1977 eine taugliche Grundlage für eine privatrechtliche Entgeltregelung darstelle. Er begehrt, den auf Aufhebung von Teilen der TKVV gerichteten Anträgen des OGH keine Folge zu geben. Der Landeshauptmann der Steiermark meint, daß §6 Abs3 und 4 der Vollzugsanweisung, StGBl. 241/1919, in der Fassung der Nov. 1977 eine taugliche Grundlage für eine privatrechtliche Entgeltregelung darstelle. Er begehrt, den auf Aufhebung von Teilen der TKVV gerichteten Anträgen des OGH keine Folge zu geben.

II.römisch zwei.

1. Die TKVV stützt sich ihrem Einleitungssatz zufolge u. a. auf die §§1 bis 5 und auf §6 Abs3 und 4 der - auf der Stufe eines (einfachen) BG stehenden (vgl. zB VfSlg. 9897/1983, VfGH 17. 10. 1985 V29/84 u.a. Zlen.) - Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), idF des BG BGBl. 660/1977 ("Vollzugsanweisung - VA"). 1. Die TKVV stützt sich ihrem Einleitungssatz zufolge u. a. auf die §§1 bis 5 und auf §6 Abs3 und 4 der - auf der Stufe eines (einfachen) BG stehenden vergleiche zB VfSlg. 9897/1983, VfGH 17. 10. 1985 V29/84 u.a. Zlen.) - Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt 660 aus 1977, ("Vollzugsanweisung - VA").

Die "Vollzugsanweisung" wurde durch das BG vom 14. Dezember 1977, BGBl. 660, über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern (im folgenden kurz: "Nov. 1977") novelliert. Die "Vollzugsanweisung" wurde durch das BG vom 14. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt 660, über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern (im folgenden kurz: "Nov. 1977") novelliert.

2.a) Die hier maßgebenden Bestimmungen der Vollzugsanweisung lauten:

"§1.

  1. (1)Absatz eins,Tierkörperverwertungsanstalten im Sinne dieser Vollzugsanweisung sind Anstalten, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß §14 Tierseuchengesetz gewährleistet ist.

  1. (2)Absatz 2,Solche Anstalten müssen unter ständiger amtstierärztlicher Überwachung stehen; die sanitäre Kontrolle obliegt dem Amtsarzte der politischen Behörde.

  1. (3)Absatz 3,Auf solche Anstalten finden, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden, auch die Bestimmungen der Gewerbeordnung Anwendung; desgleichen müssen sie im Sinne der Ministerialverordnung vom 30. August 1916, R.G.Bl. Nr. 277, die staatliche Ermächtigung einholen.

§2.

Die Tierkörperverwertungsanstalten sind verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände auf Futter und Fett zu verarbeiten und diese Verarbeitung in rationellster Weise durchzuführen.

§3.

  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung" (nun: Der Landeshauptmann vgl. VfSlg. 7670/1975) "kann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreise folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind:Die Landesregierung" (nun: Der Landeshauptmann vergleiche VfSlg. 7670/1975) "kann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreise folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind:

a) Alle Körper und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere.

b) Die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle.

Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genusse nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetriebe, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden.

c) Verdorbene Waren animalischer Herkunft.

  1. (2)Absatz 2,. . .

§4.

. . .

§5.

. . .

§6.

  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung" (nun: Der Landeshauptmann VfSlg. 7670/1975) "hat nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen." (Der VfGH hat mit Erk. VfSlg. 7936/1976 dargetan, daß der ursprünglich im §6 Abs1 enthaltene zweite Halbsatz nicht Eingang in die vom B-VG beherrschte Rechtsordnung gefunden hat).

  1. "(2)Absatz 2,Zur Zufuhr, Zerlegung der Tierkörper, allenfalls auch zu anderen Leistungen in der Anstalt, sind etwa vorhandene befugte Wasenmeister heranzuziehen."

  1. (3)Absatz 3,. . . " (Die Abs3 und 4 wurden durch die Nov. 1977 angefügt; Text siehe die folgende litb).

§7.

. . ."

b) Die Nov. 1977 hat folgenden Wortlaut:

"ArtI

         Dem §6 der Vollzugsanweisung .... vom 19. April 1919,

StGBl. Nr. 241, ..... sind nachstehende Abs3 und 4 anzufügen:

'(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch V festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs sind die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und für deren Amortisierung zu berücksichtigen.'(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch römisch fünf festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs sind die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und für deren Amortisierung zu berücksichtigen.

  1. (4)Absatz 4,Die auf Grund des Entgelttarifes nach Abs3 zu entrichtenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach §3 unterliegen, zu leisten.'

Artikel IIArtikel römisch zwei

Folgende den Gegenstand dieses BG regelnde Verordnungen der Landeshauptmänner werden als BG solange in Kraft gesetzt, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses BG in Wirksamkeit getreten sind:

1. V des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Juni 1975, LGBl. Nr. 6440/2-0, über die Festsetzung der Gebühren für die Abholung und unschädliche Beseitigung der Kadaver, Konfiskate und tierischen Abfälle; 1. römisch fünf des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Juni 1975, LGBl. Nr. 6440/2-0, über die Festsetzung der Gebühren für die Abholung und unschädliche Beseitigung der Kadaver, Konfiskate und tierischen Abfälle;

2. V des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Dezember 1975 über die unschädliche Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, LGBl. Nr. 3/1976, zuletzt geändert durch die V vom 7. April 1976, LGBl. Nr. 16/1976; 2. römisch fünf des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Dezember 1975 über die unschädliche Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1976,, zuletzt geändert durch die römisch fünf vom 7. April 1976, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1976,;

3. V des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 1964 über die Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-V 1965), LGBl. Nr. 68/1964, zuletzt geändert durch die V vom 17. Juli 1972, LGBl. Nr. 26; 3. römisch fünf des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 1964 über die Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-V 1965), Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1964,, zuletzt geändert durch die römisch fünf vom 17. Juli 1972, Landesgesetzblatt Nr. 26;

4. V des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Oktober 1973 über die Einsammlung von tierischen Abfällen zum Zwecke der Verwertung und Beseitigung, LGBl. Nr. 123, zuletzt geändert durch die V vom 3. Feber 1976, LGBl. Nr. 20. 4. römisch fünf des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Oktober 1973 über die Einsammlung von tierischen Abfällen zum Zwecke der Verwertung und Beseitigung, Landesgesetzblatt Nr. 123, zuletzt geändert durch die römisch fünf vom 3. Feber 1976, Landesgesetzblatt Nr. 20.

Artikel IIIArtikel römisch drei

  1. (1)Absatz eins,Dieses BG tritt am 1. Dezember 1977 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses BG ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut."

3. Die TKVV lautet auszugsweise:

"§1

  1. (1)Absatz eins,Die in der Steiermark anfallenden, dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände (§2) sind unter Einhaltung veterinär- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften an die 'Steirische Tierkörperverwertungs-Ges.m.b.H.' mit dem Sitz in Landscha an der Mur (im folgenden kurz 'Tierkörperverwertungsanstalt' genannt) zur Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung abzuliefern.

  1. (2)Absatz 2,Die Tierkörperverwertungsanstalt hat auf Grund dieser V und der mit dem Land Steiermark eingegangenen vertraglichen Verpflichtung die anfallenden Gegenstände einzusammeln, abzuführen, zu beseitigen oder zu verwerten.Die Tierkörperverwertungsanstalt hat auf Grund dieser römisch fünf und der mit dem Land Steiermark eingegangenen vertraglichen Verpflichtung die anfallenden Gegenstände einzusammeln, abzuführen, zu beseitigen oder zu verwerten.

§2

  1. (1)Absatz eins,Folgende Gegenstände unterliegen dem Ablieferungszwang, und zwar:

1. Alle Körper verendeter oder totgeborener oder zum Zweck der Beseitigung getöteter Tiere,

2. alle nach der Schlachtung zum menschlichen Genuß für untauglich befundenen Tierkörper, sowie die Schlachtabfälle,

3. verdorbene Waren animalischer Herkunft.

  1. (2)Absatz 2,. . .

§10

  1. (1)Absatz eins,Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach §2 abzuliefernden Gegenstände sind kostendeckende Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte ist in der einen Bestandteil dieser V bildenden Anlage festgelegt (Tarif).Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach §2 abzuliefernden Gegenstände sind kostendeckende Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte ist in der einen Bestandteil dieser römisch fünf bildenden Anlage festgelegt (Tarif).

  1. (2)Absatz 2,Die Entgelte nach Z1 des Tarifs sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Z2 des Tarifs von den jeweiligen Betriebsinhabern an die Tierkörperverwertungsanstalt zu leisten. Die Gemeinden sind berechtigt, einen Teil des auf sie entfallenden Kostenanteiles auf die Zucht- und Nutztierhalter zu überwälzen.

  1. (3)Absatz 3,Die auf die Gemeinden jährlich entfallenden Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sind von der Tierkörperverwertungsanstalt gemäß Z1 des Tarifs auf Grund der letzten amtlichen Viehzählung oder Schätzung zu berechnen und den Gemeinden bis spätestens Ende März eines jeden Jahres bekanntzugeben.

  1. (4)Absatz 4,Die auf Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfe, sonstige Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe jährlich entfallenden Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sind von der Tierkörperverwertungsanstalt gemäß Z2 des Tarifs an Hand der Schlachtziffern und Mengen an zugekauftem Fleisch des Vorjahres zu berechnen und den Betriebsinhabern bis spätestens Ende März eines jeden Jahres bekanntzugeben.

  1. (5)Absatz 5,Die Gemeinden und Betriebsinhaber haben auf die für das gesamte laufende Kalenderjahr entfallenden Entgelte Vorauszahlungen in 6 gleichen Teilbeträgen jeweils bis spätestens Ende der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November an die Tierkörperverwertungsanstalt zu leisten. Die Tierkörperverwertungsanstalt hat die Gesamtabrechnung bis spätestens Ende März eines jeden Jahres durchzuführen und den Betriebsinhabern bzw. Gemeinden bekanntzugeben.

  1. (6)Absatz 6,Die nach Abs3 und 4 errechneten Kosten sind vom Landeshauptmann zu überprüfen, wobei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund ein Anhörungsrecht zusteht.

§11

  1. (1)Absatz eins,Diese V tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.Diese römisch fünf tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl. Nr. 128/1961, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Tierkörperverwertungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 1961,, außer Kraft.

Anlage

Tarif

Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände sind an die Tierkörperverwertungsanstalt folgende Entgelte zu entrichten:

1. von den Gemeinden

. . .

2. von den Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfen und sonstigen Schlachtbetrieben auf Grund der Schlachtziffern je geschlachtetes Tier

         a) für Pferde ... je Tier     S 16,12

         b) für Rinder ... je Tier     S 19,75

         c) für Kälber ... je Tier     S  2,44

         d) für Schweine . je Tier     S  2,39

         e) für Schafe ... je Tier     S  2,28

         f) für Ziegen ... je Tier     S  2,28

         g) für Geflügel . je Stück    S 0,068."

III. Zu den Gesetzesprüfungsanträgen (G 134,135,136/86):römisch drei. Zu den Gesetzesprüfungsanträgen (G 134,135,136/86):

1. Zu den Prozeßvoraussetzungen

a) Der OGH führt hiezu zu 6 Ob 529/86 (und im wesentlichen gleichlautend in seinen beiden weiteren Anträgen) aus:

"Aus Anlaß der Revision ist die in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges zu untersuchen. Die Vorinstanzen haben bei ihrer Sachentscheidung über das Vorliegen der genannten Prozeßvoraussetzung keinerlei Ausführungen gemacht. Ein bindender Ausspruch zur Prozeßvoraussetzung der Rechtswegzulässigkeit liegt nicht vor. Das Revisionsgericht hat daher zu prüfen, ob für die Geltendmachung des Anspruches der Anstalt gegen einen Unternehmer auf die nach §10 TKVV geschuldeten Beträge die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden in eindeutiger und unbedenklicher Weise bestimmt wurde.

Das Revisionsgericht ist bisher in einer Reihe von Parallelverfahren von der Rechtswegszulässigkeit ausgegangen, ohne diese auch nur in Zweifel gezogen zu haben. Der dritte Senat hat in seiner zu 3 Ob 528/86 ergangenen Entscheidung vom 7. Mai 1986 erstmals von Amts wegen die Frage nach der gerichtlichen Zuständigkeit einer ausdrücklichen Erörterung unterzogen und danach die Rechtswegzulässigkeit bejaht. Der erkennende Senat erachtet dagegen, daß in der gesetzlichen Verordnungsermächtigung zur Regelung des Anspruches der Tierkörperverwertungsanstalten auf die im Verordnungsweg festzusetzenden tarifmäßigen Entgelte bezüglich ihrer Verfolgbarkeit vor Gericht oder vor der Verwaltungsbehörde Unklarheiten vorliegen, deren Wertung unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlichen Bestimmtheitsgebotes ausschließlich dem VfGH zusteht. Dieser hatte zwar bereits mehrmals Regelungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241 (in der Folge kurz: VA) und dabei insbesondere auch den §6 in der Fassung des BG vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 660, einer Prüfung unterzogen, aber soweit ersichtlich nie auch nicht im Erkenntnis vom 3. Dezember 1976, G14/76, VfSlg. 7.936 und im Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, G85/81, G61/83, VfSlg. 9.897 - nach dem jeweils gestellten Antrag oder als Vorfrage die Zuweisung der Anspruchsverfolgung auf dem gerichtlichen oder Verwaltungsweg zu untersuchen gehabt."

b) Die Bundesregierung bestreitet das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen: Es mangle dem OGH wegen fehlender Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesvorschrift an der Antragslegitimation nach Art89 Abs2 B-VG; das Begehren sei nicht ausreichend bestimmt und der Antrag nicht genügend begründet (§62 Abs1 VerfGG); schließlich liege (zum Teil) entschiedene Sache vor (§19 Abs3 Z2 litd VerfGG).

Sie begründet dies im einzelnen wie folgt:

"1. Aus der Sicht der Bundesregierung ist zunächst die Frage zu stellen, ob der vom Obersten Gerichtshof als verfassungswidrig erachtete ArtI des BG über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, BGBl. Nr. 660/1977, vom antragstellenden Gericht in den Verfahren, die seinen auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträgen zugrundeliegen, überhaupt anzuwenden ist. "1. Aus der Sicht der Bundesregierung ist zunächst die Frage zu stellen, ob der vom Obersten Gerichtshof als verfassungswidrig erachtete ArtI des BG über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1977,, vom antragstellenden Gericht in den Verfahren, die seinen auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträgen zugrundeliegen, überhaupt anzuwenden ist.

Die in Prüfung gezogene Bestimmung sieht insoferne eine Änderung des §6 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) - im folgenden kurz VA - vor, als dieser Bestimmung der Vollzugsanweisung die Abs3 und 4 anzufügen sind. Die vom Obersten Gerichtshof anzuwendende Vorschrift ist daher wohl in Wirklichkeit nicht dieser die Novellierungsanordnung enthaltende ArtI selbst, sondern vielmehr §6 Abs3 und 4 VA in der Fassung des ArtI des BG BGBl. Nr. 660/1977. Die in Prüfung gezogene Bestimmung sieht insoferne eine Änderung des §6 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) - im folgenden kurz VA - vor, als dieser Bestimmung der Vollzugsanweisung die Abs3 und 4 anzufügen sind. Die vom Obersten Gerichtshof anzuwendende Vorschrift ist daher wohl in Wirklichkeit nicht dieser die Novellierungsanordnung enthaltende ArtI selbst, sondern vielmehr §6 Abs3 und 4 VA in der Fassung des ArtI des BG Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1977,.

Nach Ansicht der Bundesregierung steht daher im Hinblick auf Art89 Abs2 B-VG die Präjudizialität der vom Obersten Gerichtshof als verfassungswidrig erachteten Vorschrift nicht außer Frage.

Im übrigen darf nach Ansicht der Bundesregierung auch in grundsätzlicher Hinsicht nicht übersehen werden, daß ein an den VfGH gerichteter Antrag, eine Novellierungsanordnung als solche, nicht jedoch die in diesem Sinne novellierte Gesetzesbestimmung selbst als verfassungswidrig aufzuheben, in ein Spannungsverhältnis zu Art140 Abs6 B-VG treten kann: Nach dem ersten Satz dieser Verfassungsbestimmung ist nämlich der VfGH dazu berufen auszusprechen, ob frühere gesetzliche Bestimmungen wieder in Wirksamkeit treten oder nicht. Es stellt sich nun die Frage, ob nicht diese Zuständigkeit des VfGH durch den ggst. Anträgen entsprechende Gesetzesprüfungsanträge im Einzelfall unterlaufen werden könnte.

2. Darüber hinaus ist die Bundesregierung der Ansicht, daß die ggst. Gesetzesprüfungsanträge auch den Bestimmtheitserfordernissen gemäß §62 Abs1 VerfGG 1953 nicht gerecht werden können. Was das Fehlen der gesetzlich geforderten ausreichenden Bestimmtheit des Begehrens und einer ausreichenden Begründung dafür, warum sich die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gegen diese Bestimmung der Vollzugsanweisung, sondern gegen ArtI des BG BGBl. Nr. 660/1977 richten sollen, anlangt, weist die Bundesregierung insbesondere auf das Erkenntnis VfSlg. 8552/1979 hin, in dem festgehalten wird, daß der VfGH nicht befugt ist, aufgrund von Vermutungen darüber, welche Gesetzesbestimmungen von den Antragstellern gemeint sind, Gesetzesvorschriften einer Prüfung zu unterziehen. 2. Darüber hinaus ist die Bundesregierung der Ansicht, daß die ggst. Gesetzesprüfungsanträge auch den Bestimmtheitserfordernissen gemäß §62 Abs1 VerfGG 1953 nicht gerecht werden können. Was das Fehlen der gesetzlich geforderten ausreichenden Bestimmtheit des Begehrens und einer ausreichenden Begründung dafür, warum sich die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gegen diese Bestimmung der Vollzugsanweisung, sondern gegen ArtI des BG Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1977, richten sollen, anlangt, weist die Bundesregierung insbesondere auf das Erkenntnis VfSlg. 8552/1979 hin, in dem festgehalten wird, daß der VfGH nicht befugt ist, aufgrund von Vermutungen darüber, welche Gesetzesbestimmungen von den Antragstellern gemeint sind, Gesetzesvorschriften einer Prüfung zu unterziehen.

3. Geht man jedoch davon aus, daß die Anträge des Obersten Gerichtshofes zwar ausdrücklich ArtI des BG BGBl. Nr. 660/1977 nennen, in Wirklichkeit aber auf §6 Abs3 und 4 VA gerichtet sein sollen, so wären die Anträge des Obersten Gerichtshofes jedenfalls hinsichtlich §6 Abs3 VA gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 zurückzuweisen. 3. Geht man jedoch davon aus, daß die Anträge des Obersten Gerichtshofes zwar ausdrücklich ArtI des BG Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1977, nennen, in Wirklichkeit aber auf §6 Abs3 und 4 VA gerichtet sein sollen, so wären die Anträge des Obersten Gerichtshofes jedenfalls hinsichtlich §6 Abs3 VA gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 zurückzuweisen.

Der VfGH hat sich nämlich bereits im Erkenntnis VfSlg. 9897/1983 mit §6 Abs3 VA befaßt und festgestellt, daß diese Bestimmung dem Art18 B-VG entspricht. An diese, in einem Gesetzesprüfungsverfahren ausgesprochene Ansicht ist der VfGH nach seiner Judikatur (vgl. VfSlg. 9186/1981 und die dort zitierte Vorjudikatur) infolge Eintrittes der Rechtskraft gebunden: 'Eine neuerliche Auseinandersetzung mit denselben Bedenken ist daher ausgeschlossen'. In dem dem Erkenntnis VfSlg. 9897/1983 zugrundeliegenden Verfahren hat zwar die Steiermärkische Landesregierung hinsichtlich der geäußerten Bedenken nicht dieselben Formulierungen verwendet wie der Oberste Gerichtshof in den drei gegenständlichen Anträgen, hat aber durch die Wendung 'Ebenso überläßt es das Gesetz der Vollziehung, die Zahlungsmodalitäten festzulegen.' inhaltlich identische Einwände vorgebracht. Unter dem umfassenden Begriff 'Zahlungsmodalitäten' kann im gegebenen Zusammenhang nicht nur die Festlegung der Zahlungstermine und eventueller Raten verstanden werden, vielmehr umfaßt dieser Begriff alle mit der Bezahlung der Entgelte zusammenhängenden Modalitäten, so auch die Art der Vorschreibung (etwa durch Bescheid oder durch e

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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