TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/8 W204 2012216-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2015
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Entscheidungsdatum

08.04.2015

Norm

BörseG 1989 §48a Abs1 Z2
BörseG 1989 §48c
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.18
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §19
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964

Spruch

W204 2012216-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI sowie Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX XXXX gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 22.08.2014, Zl. FMA-UL0001.100/0035-LAW/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI sowie Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 22.08.2014, Zl. FMA-UL0001.100/0035-LAW/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß §50 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß §50 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

Die Strafnorm lautet §48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 35/2012, iVm §48a Abs. 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 22/2009.Die Strafnorm lautet §48c BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, in Verbindung mit §48a Absatz eins, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,.

Der Beschwerdeführer hat gem. §52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag von €Der Beschwerdeführer hat gem. §52 Absatz 2, VwGVG einen Beitrag von €

180,00 zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu leisten, das sind 20% der durch die FMA verhängten Strafe.

II. Gemäß §50 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Gemäß §50 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

Die Strafnorm lautet §48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 35/2012, iVm §48a Abs. 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 22/2009.Die Strafnorm lautet §48c BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, in Verbindung mit §48a Absatz eins, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,.

Der Beschwerdeführer hat gem. §52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag von €Der Beschwerdeführer hat gem. §52 Absatz 2, VwGVG einen Beitrag von €

140,00 zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu leisten, das sind 20% der durch die FMA verhängten Strafe.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (idF FMA) vom 22.08.2014, zugestellt am 26.08.2014, richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht in der Fassung FMA) vom 22.08.2014, zugestellt am 26.08.2014, richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

"Sehr geehrter Herr XXXX,"Sehr geehrter Herr römisch 40 ,

Sie haben im Zeitraum 12.04.2012 bis 14.08.2012 an den im Folgenden näher angeführten Tagen an der Wiener Börse AG hinsichtlich der Aktie XXXX AG (ISIN XXXX; idF E.-Aktie) Marktmanipulation betrieben.Sie haben im Zeitraum 12.04.2012 bis 14.08.2012 an den im Folgenden näher angeführten Tagen an der Wiener Börse AG hinsichtlich der Aktie römisch 40 AG (ISIN römisch 40 ; in der Fassung E.-Aktie) Marktmanipulation betrieben.

Konkret haben Sie über Ihr Depot bei der XXXX AG mit der Nummer XXXXKonkret haben Sie über Ihr Depot bei der römisch 40 AG mit der Nummer römisch 40

1. am 12.04.2012 (10:37:33) eine Market Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie gestellt. Die Order wurde am selben Tag um 13:44:57 zu einem Preis von 5 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 8,34%;

am 25.04.2012 (13:23:43) eine Market Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie gestellt. Die Order wurde am selben Tag um 13:53:25 zu einem Preis von 5 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 6,19%;

am 27.04.2012 (13:23:06) eine Kauforder mit Limit 5,1 Euro über eine einzige E.-Aktie gestellt. Die Order wurde am selben Tag um 13:48:13 zu einem Preis von 5 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 6,19%;

am 04.05.2012 (13:21:18) eine Market-Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie gestellt. Die Order wurde am selben Tag um 13:41:12 zu einem Preis von 5,005 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 9,53%;

am 14.05.2012 (13:21:32) eine Kauforder mit Limit 5,1 Euro über eine einzige E.-Aktie gestellt. Die Order wurde am selben Tag um 13:49:31 zu einem Preis von 5,005 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 9,51%;

am 01.06.2012 (12:55:07) eine Market-Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie gestellt. Die Order wurde am selben Tag um 14:39:46 zu einem Preis von 5 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 10,54%;

am 11.06.2012 (10:46:30) eine Market-Order zum Kauf von zehn Stück der E.-Aktie gestellt. Die Order wurde am selben Tag um 13:38:29 zu einem Preis von 5 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 10,54%;

am 18.06.2012 (12:37:19) eine Market-Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie gestellt. Die Order wurde am selben Tag um 13:41:05 zu einem Preis von 5 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 10,54%;

am 13.07.2012 (13:29:04) eine Market-Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie gestellt. Die Order wurde am selben Tag um 13:37:21 zu einem Preis von 4,95 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 11,33%;

am 19.07.2012 (13:29:34) eine Market-Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie gestellt. Die Order wurde am selben Tag um 13:37:56 zu einem Preis von 4,89 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 10,11%;

am 14.08.2012 (13:01:11) eine Market-Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie gestellt. Die Order wurde am selben Tag um 13:35:10 zu einem Preis von 4,558 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 5,83%;

Durch die o.a. Wertpapierorders am 12.04.2012, 25.04.2012, 27.04.2012, 04.05.2012, 14.05.2012, 01.06.2012, 11.06.2012, 18.06.2012, 13.07.2012, 19.07.2012 und 14.08.2012 haben Sie fortgesetzt falsche und irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage und den Kurs der E.-Aktie gesetzt sowie in weiterer Folge den Kurs der E.-Aktie dahingehend beeinflusst, dass ein anormales, künstliches Kursniveau erzielt wurde.

Die E.-Aktie notierte im Tatzeitraum an der Wiener Börse AG im Marktsegment Standard Market Auction und wies insbesondere im Tatzeitraum eine auffallend geringe Liquidität auf. Dieser Umstand ermöglichte es Ihnen an den genannten Tagen als einzige Kauforder ausgeführt zu werden und dadurch bereits mit geringsten Ordergrößen maßgeblich und direkt den Kurs der Aktie zu beeinflussen. Sie haben die geringe Liquidität der gegenständlichen Aktie fortgesetzt mit dem Ziel genutzt, den Kurs der E.-Aktie über längere Zeit auf rund 5 Euro zu erhöhen bzw. diesen auf einem erhöhten Level zu halten.

2. am 05.07.2012 (13:27:43) eine Order zum Verkauf von 500 Stück E.-Aktien mit Limit 4,98 Euro sowie am 09.07.2012 (13:28:45) eine Market-Order zum Kauf von zwei Stück E.-Aktien gestellt. Ihre Kauforder wurde noch am selben Tag (09.07.2012, 13:36:37) zum Teil (eine der beiden Aktien) mit Ihrer Verkaufsorder vom 05.07.2012 zu einem Preis von 4,98 Euro ausgeführt. Hinsichtlich dieser Aktie kam es somit zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers. Das gegenständliche Crossing-Geschäft (In-sich-Geschäft) führte zudem zu einem erheblichen Kursanstieg von 11,26%. Sie haben dadurch falsche bzw. irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage und den Kurs der E.-Aktie gesetzt sowie den Kurs der E.-Aktie dahingehend beeinflusst, dass ein anormales, künstliches Kursniveau erzielt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) und 2.) je §48a Abs. 1 Z 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 22/2009 iVm §48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 35/20121.) und 2.) je §48a Absatz eins, Ziffer 2, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, in Verbindung mit §48c BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §§Gemäß Paragraphen

1) 900,00 Euro

2) 700,00 Euro

1) 8 Stunden

2) 6 Stunden

--

--

§48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 35/2012§48c BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

--

Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

160,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.760,00 Euro."

Die Aufforderung zur Rechtfertigung für die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses der FMA festgehaltenen Tathandlungen war bereits mit Schreiben vom 06.08.2013 (zugestellt am 08.08.2013) an den Beschwerdeführer erfolgt.

I.2. Mit Schreiben vom 19.09.2014 stellte der Beschwerdeführer formlos einen Antrag auf Bewilligung der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers. Weil dieser der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2014, W204 2012216-1/2Z, den "Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß §40 VwGVG samt Vermögensverzeichnis" vollständig ausgefüllt samt Beilagen binnen zwei Wochen zu retournieren, nicht fristgerecht nachkam und damit sein Vermögen nicht offenlegte, wurde dessen Antrag mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2014 gemäß §40 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I 2013/33, als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, für nicht zulässig erklärt.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 19.09.2014 stellte der Beschwerdeführer formlos einen Antrag auf Bewilligung der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers. Weil dieser der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2014, W204 2012216-1/2Z, den "Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß §40 VwGVG samt Vermögensverzeichnis" vollständig ausgefüllt samt Beilagen binnen zwei Wochen zu retournieren, nicht fristgerecht nachkam und damit sein Vermögen nicht offenlegte, wurde dessen Antrag mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2014 gemäß §40 Absatz eins, VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, für nicht zulässig erklärt.

I.3. Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge am 22.12.2014 Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis der FMA, mit der er dieses vollumfänglich wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung und mangelhafter Beweiswürdigung anfocht. Ihm werde vorgeworfen, dass er mit Wertpapierorders zwischen dem 12.04.2012 und dem 14.08.2012 falsche und irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage und den Kurs der E.-Aktie gesetzt und diesen in weiterer Folge dahingehend beeinflusst habe, dass ein anormales, künstliches Kursniveau erzielt worden sei, womit ihm vorsätzliche Marktmanipulation unterstellt werde. Seine Orders seien jedoch vollkommen korrekt gewesen und würden zusammengerechnet nur einen Umsatz von 20 Stück bei einem Gesamtwert von unter 100 Euro ausmachen. Wenn man 20 Stück von über 34 Millionen Aktien erwerbe, könne man sicherlich nicht davon ausgehe, den Aktienkurs irgendwie zu beeinflussen. 9 von 11 Orders seien zudem ohne Limit durchgeführt worden (mit dem Zusatz "bestens"). Bei diesen Orders könne man nicht wissen, zu welchem Kurs man die Aktie bekomme. Sein Broker habe dies auch bestätigt, weil es für den Zeitraum der Käufe keinen Einblick in die Orderbücher der Aktien aus dem Marktsegment Standard Market Auction gegeben habe. Alle 11 Orders seien laut Wiener Börse ordnungsgemäß zu den tagesgültigen Briefkursen durchgeführt worden. Die entstandenen Kursschwankungen seien durch den hohen Spread von Geld- und Briefkursen in diesen Handelssegmenten entstanden, was bei illiquiden Aktien nichts Ungewöhnliches sei. Das Crossing-Geschäft vom 05.07.2012 sei durch einen Irrtum entstanden. Dies passiere jedem Trader hie und da und habe nichts mit unterlassener Sorgfaltspflicht zu tun. Außer ihm selbst sei dadurch auch niemand geschädigt worden.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge am 22.12.2014 Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis der FMA, mit der er dieses vollumfänglich wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung und mangelhafter Beweiswürdigung anfocht. Ihm werde vorgeworfen, dass er mit Wertpapierorders zwischen dem 12.04.2012 und dem 14.08.2012 falsche und irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage und den Kurs der E.-Aktie gesetzt und diesen in weiterer Folge dahingehend beeinflusst habe, dass ein anormales, künstliches Kursniveau erzielt worden sei, womit ihm vorsätzliche Marktmanipulation unterstellt werde. Seine Orders seien jedoch vollkommen korrekt gewesen und würden zusammengerechnet nur einen Umsatz von 20 Stück bei einem Gesamtwert von unter 100 Euro ausmachen. Wenn man 20 Stück von über 34 Millionen Aktien erwerbe, könne man sicherlich nicht davon ausgehe, den Aktienkurs irgendwie zu beeinflussen. 9 von 11 Orders seien zudem ohne Limit durchgeführt worden (mit dem Zusatz "bestens"). Bei diesen Orders könne man nicht wissen, zu welchem Kurs man die Aktie bekomme. Sein Broker habe dies auch bestätigt, weil es für den Zeitraum der Käufe keinen Einblick in die Orderbücher der Aktien aus dem Marktsegment Standard Market Auction gegeben habe. Alle 11 Orders seien laut Wiener Börse ordnungsgemäß zu den tagesgültigen Briefkursen durchgeführt worden. Die entstandenen Kursschwankungen seien durch den hohen Spread von Geld- und Briefkursen in diesen Handelssegmenten entstanden, was bei illiquiden Aktien nichts Ungewöhnliches sei. Das Crossing-Geschäft vom 05.07.2012 sei durch einen Irrtum entstanden. Dies passiere jedem Trader hie und da und habe nichts mit unterlassener Sorgfaltspflicht zu tun. Außer ihm selbst sei dadurch auch niemand geschädigt worden.

Er stelle die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

I.3. Am 03.03.2015 hielt der entscheidende Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung (idF Beschwerdeverhandlung) ab, in der der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde gehört wurden. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht.römisch eins.3. Am 03.03.2015 hielt der entscheidende Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Fassung Beschwerdeverhandlung) ab, in der der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde gehört wurden. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2004 arbeitslos sei. Er sei erlernter Programmierer, ledig, habe keine Sorgepflichten und wolle weder zu Einkommens- noch Vermögensverhältnissen Angaben tätigen.

Mit Aktien handle er seit 2004 ausschließlich an der Wiener Börse in unregelmäßigen Abständen, wobei er ein Konto bei der XXXX AG und einen Zugang über XXXX habe. Früher sei er sehr aktiv gewesen, seit 2012 handle er jedoch auf Grund der schlechten Performance der Wiener Börse und der Vorkommnisse nur noch wenig, weil es sich nicht mehr auszahle. Sein diesbezügliches Wissen schätze er so ein, dass er sehr viel gehandelt, jedoch nicht sehr viel gewonnen habe. Das sei aber wie beim Glücksspiel, man versuche sein Glück. Das Einzige, was er zu den gesetzlichen Bestimmungen gewusst habe, sei, dass Crossing-Geschäfte nicht erlaubt seien, solche habe er auch nicht bewusst getätigt.Mit Aktien handle er seit 2004 ausschließlich an der Wiener Börse in unregelmäßigen Abständen, wobei er ein Konto bei der römisch 40 AG und einen Zugang über römisch 40 habe. Früher sei er sehr aktiv gewesen, seit 2012 handle er jedoch auf Grund der schlechten Performance der Wiener Börse und der Vorkommnisse nur noch wenig, weil es sich nicht mehr auszahle. Sein diesbezügliches Wissen schätze er so ein, dass er sehr viel gehandelt, jedoch nicht sehr viel gewonnen habe. Das sei aber wie beim Glücksspiel, man versuche sein Glück. Das Einzige, was er zu den gesetzlichen Bestimmungen gewusst habe, sei, dass Crossing-Geschäfte nicht erlaubt seien, solche habe er auch nicht bewusst getätigt.

Er habe hauptsächlich liquide Aktien gehandelt, weil es sinnlos sei, die illiquiden zu handeln. Die E.-Aktien seien aus seiner Sicht extrem unterbewertet und deshalb für ihn interessant gewesen. Er habe solche Aktien vermutlich auch bereits vor dem vorgeworfenen Tatzeitraum schon gekauft. Ansonsten habe er zu der Zeit keine Aktien aus dem Marktsegment Standard Market Auction in seinem Portfolio gehalten. Auf die Frage, weshalb er Orders über lediglich eine Aktie gelegt habe, gab er an, dass dies die kleinste Einheit sei, die man kaufen könne und deshalb habe er sie gekauft. Man brauche keinen Grund, warum man nur ein Stück kaufe. Damals habe er normale Orders durchgeführt und sei regelkonform vorgegangen. Dies sei gesetzlich erlaubt. Es habe sich um einen nicht betreuten Auktionsmarkt mit besonderen Regeln gehandelt, bei dem es hohe Kursschwankungen gebe, wie auch eine handschriftliche Auflistung von Aktienkurse aus diesem Marktsegment vom Vortag der Beschwerdeverhandlung zeige.

Auf Vorhalt der unverhältnismäßig hohen Transaktionskosten gab er an, dass er aufgrund seines regen Handelns bei der XXXX AG um 50% weniger Spesen bezahlt habe. Man müsse das im Kontext sehen, wenn man so wie er als Trader zu diesem Zeitpunkt rege handle, dann setze man 15-20 Transaktionen am Tag, je nach Marktlage könnten es viele sein, da möge schon die eine oder andere Transaktion, für sich alleine betrachtet, wenig Sinn machen.Auf Vorhalt der unverhältnismäßig hohen Transaktionskosten gab er an, dass er aufgrund seines regen Handelns bei der römisch 40 AG um 50% weniger Spesen bezahlt habe. Man müsse das im Kontext sehen, wenn man so wie er als Trader zu diesem Zeitpunkt rege handle, dann setze man 15-20 Transaktionen am Tag, je nach Marktlage könnten es viele sein, da möge schon die eine oder andere Transaktion, für sich alleine betrachtet, wenig Sinn machen.

Die Kursschwankungen seien ihm schon aufgefallen, er sei aber nur einer von vielen Marktteilnehmern. Deshalb habe er nicht wissen können, dass diese auf sein Verhalten zurückgingen. Eine Schwankung um 5% sei bei diesen Aktien ganz normal.

Auf Vorhalt, dass er durch seine Kursbeobachtung eine Verbindung zwischen dem Zeitpunkt der Ordersetzung und der Kursschwankung hergestellt haben müsse, gab er erneut an, dass es durchaus legitim sei, nur eine Aktie zu erwerben. Es sei der Sinn einer Börse, dass hier gehandelt werden könne, und er sehe nicht, was hier gesetzwidrig sein könnte. Er würde dem erkennenden Senat auch gerne die Preisbildung erklären. In diesem Fall sei es nämlich ein Spezialfall, weil es sich um einen Auktionswert handle und es nur einen Kurs am Tag gebe. Normalerweise gebe es einen Brief- und Geldkurs, gerade bei dieser Art von Aktie gebe es einen hohen Spread. Damit wolle er betonen, dass jeder an diesem Tag denselben Preis habe bezahlen müssen wie er selbst. Er habe folglich keinen Vorteil daraus gezogen und auch der Kurs des Folgetages sei dadurch nicht beeinträchtigt worden. Brief- und Geldkurs würden durch eine solche Order nicht beeinträchtigt werden. Bei einer Marketorder wisse man vorher gar nicht, welchen Kurs man bekomme. Der Kurs könne sinken oder steigen, das liege nicht in seinem Einflussgebiet. Hier irgendwas manipulieren zu wollen, sei absurd. Er wisse heute auch nicht mehr, warum er derart häufig lediglich eine Aktie gekauft habe, aber dies sei nicht illegal. Das Problem seien der Markt und das System und nicht er selbst. Weil sich die Aktien sehr schlecht entwickelt hätten, habe er im September 2012 über kurze Zeit alle E.-Aktien aus seinem Bestand verkauft.

Zum 2. Spruchpunkt wolle er sagen, dass er aus einem Irrtum heraus seine eigene Aktie gekauft habe. Der einzige Geschädigte sei er selbst, weil er dafür auch noch Transaktionsgebühr bezahlt habe. Er habe durch ein Versehen die Order im System vergessen. Es sei ihm nicht bewusst, warum er von der FMA eine Strafe bekommen habe und sehe insbesondere die absolut unverhältnismäßige Strafhöhe nicht ein.

Auf Vorhalt, dass er sich schon sehr lange mit Börse, Wertpapieren usw. beschäftige und die Frage, ob er sich jemals mit möglichen strafbaren Handlungen auseinandergesetzt habe, gab er an, dass er dies eigentlich nicht gemacht habe, er sehe keine strafbare Handlung. Er habe sich auch nie die Handelsregeln der Wiener Börse angeschaut.

Auf Befragung der FMA, wo für den Beschwerdeführer die Motivation an einer Gewinnchance liege, wenn man eine Kauforder über rund 5,00 Euro setze und diese mit 10% über dem Kurs des Vortages liege, gab der Beschwerdeführer an, diese liege im Prinzip darin, dass die Aktien mehr wert seien. Die FMA hielt ihm weiter vor, dass er ab dem Jahr 2010 aktiv in der E.-Aktie gehandelt habe - und zwar von 2010 bis März 2011 mehrere 10.000 Stück, pro Tag mehrere 100 - und in dieser Zeit nie eine 1 Stück-Order abgegeben habe. Ab Februar 2012 bis September 2012 habe er jedoch insgesamt 34 Mal eine 1 Stück-Order gegeben und damit den Preis insgesamt 11 Mal beeinflusst. Die Frage, wie es zu der Änderung seines Anlageverhaltens gekommen sei, konnte der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr beantworten. Ursprünglich sei die Aktie liquide und somit für den Trade zugänglich gewesen. Er habe als nur einer von vielen Marktteilnehmern zudem keinen Einfluss auf den Kurs. Die genannte Aktie habe 34 Mio. Stück Auflage, er habe lediglich ca. 100 gekauft und könne nicht davon ausgehen, dass eine Aktie nicht gehandelt werde. Dem hielt die FMA entgegen, dass die Anzahl der insgesamt vorhandenen Aktien nicht für die Preisbildung verantwortlich sei, es befänden sich zudem nur 4% im Streubesitz. Die 1 Stück-Orders seien wirtschaftlich nicht nachvollziehbar und höchst unüblich; lediglich auf Verkäuferseite seien durch allfällige Restbestände solche Orders denkbar. Zudem habe der Beschwerdeführer für den Kauf einer Aktie, die ca. 5,00 Euro gekostet habe, in der Regel 6,46 Euro bezahlt. Der Beschwerdeführer hätte jedoch an jenen Tagen stets die Chance gehabt, mehr Aktien zu kaufen, weil auf der anderen Orderbuchseite mehr Aktien verfügbar gewesen seien. Dazu gab der Beschwerdeführer erneut an, er habe eine 50%ige Ermäßigung für die Transaktion erhalten und sehe keinen großen Verlust.

Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses hielt die FMA mit Verweis auf die vorliegende VwGH-Judikatur fest, dass fahrlässige Crossings häufig vorkämen und von der FMA auch verfolgt würden. In diesem Crossing sei der Fall schwerwiegenderer, weil dadurch auch der Kurs der E.-Aktie um ca. 11% erhöht worden sei.

Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde durch die Parteien verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und die Akten des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.03.2015.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt aufgrund des durchgeführten

Beweisverfahrens folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Die Aktien der XXXX AG mit der ISIN XXXX (idF E.-Aktie) notierten im Tatzeitraum an der Wiener Börse AG im Marktsegment Standard Market Auction (einmalige untertägige Auktion: 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr). In gegenständlichem Titel erfolgte keine Betreuung in der Auktion. Den Kunden stand während der Auktion ein gegebenenfalls vorhandener indikativer Preis bzw. das best bid/best ask zur Verfügung.Die Aktien der römisch 40 AG mit der ISIN römisch 40 in der Fassung E.-Aktie) notierten im Tatzeitraum an der Wiener Börse AG im Marktsegment Standard Market Auction (einmalige untertägige Auktion: 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr). In gegenständlichem Titel erfolgte keine Betreuung in der Auktion. Den Kunden stand während der Auktion ein gegebenenfalls vorhandener indikativer Preis bzw. das best bid/best ask zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer verfügte im Tatzeitraum über einen Zugang zur Wiener Börse AG über die XXXX AG mit der ID: IXXXX. Über diesen Zugang handelte er auch die gegenständlichen Aktien. Er verfügte zudem über einen weiteren Zugang über XXXX.at.Der Beschwerdeführer verfügte im Tatzeitraum über einen Zugang zur Wiener Börse AG über die römisch 40 AG mit der ID: IXXXX. Über diesen Zugang handelte er auch die gegenständlichen Aktien. Er verfügte zudem über einen weiteren Zugang über römisch 40 .at.

Der Beschwerdeführer handelte mehrmals pro Woche verschiedenste Titel an der Wiener Börse und war jährlich an mehreren Tausend Transaktionen beteiligt. Dabei handelte er primär liquide, aber auch illiquide Titel.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner zahlreichen Transaktionen als erfahrener Marktteilnehmer einzustufen, welcher mit den verschiedenen Orderformen (etwa Market oder Limit Order) und den Handelsabläufen (z.B. Regeln, unter denen ein Kurs in und außerhalb einer Auktion zustande kommt) an der Wiener Börse vertraut ist.

Vom 12.04.2012 bis zum 14.08.2012 kam es im Titel der E.-Aktie zu wiederholten Kurssprüngen, die durch Kauforders von geringer Stückzahl ausgelöst worden waren, worauf die FMA im Rahmen ihrer routinemäßigen Untersuchungen aufmerksam wurde. Weitere Untersuchungen ergaben, dass diese Kauforders auf den Beschwerdeführer zurückzuführen waren.

Zum 01.01.2012 und zum 29.01.2013 hatte der Beschwerdeführer jeweils keine E.-Aktien in seinem Bestand. Vom 29.02.2012 bis einschließlich 22.08.2012 kaufte der Beschwerdeführer insgesamt 2.942 Stück E.-Aktien (davon 1987 bis zum 26.06.2012). Insbesondere bis zum 26.06.2012 zeigt sich ein Ankaufmuster von mehreren hundert Stück an einem einzigen Tag und von mehreren Folgekäufen über jeweils lediglich ein einziges Stück, bevor der Beschwerdeführer erneut mehrere 100 Stück an einem Tag erwarb. Am 04.07.2012 verkaufte der Beschwerdeführer erstmals eine Stückzahl von 530 Aktien.

Ab 12.04.2012 wurde der Titel der E.-Aktie deutlich illiquider, sodass der Beschwerdeführer an manchen Tagen mit seiner Order das einzige Kaufangebot stellte. Die an die Orders anschließenden Aktienkäufe hatten einen direkten Einfluss auf die Tagesperformance der E.-Aktie. Konkret hat der Beschwerdeführer dabei folgende Orders gesetzt, die zu erheblichen Kurssprüngen geführt haben:

  • -Strichaufzählung
    Market Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie am 12.04.2012 um 10:37:33 Uhr; die Order wurde am selben Tag um 13:44:57 Uhr zu einem Preis von 5,00 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 8,34%;

  • -Strichaufzählung
    Market Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie am 25.04.2012 um 13:23:43 Uhr; die Order wurde am selben Tag um 13:53:25 Uhr zu einem Preis von 5,00 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 6,19%;

  • -Strichaufzählung
    Kauforder mit Limit 5,10 Euro über eine einzige E.-Aktie am 27.04.2012 um 13:23:06 Uhr; die Order wurde am selben Tag um 13:48:13 Uhr zu einem Preis von 5,00 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 6,19%;

  • -Strichaufzählung
    Market-Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie am 04.05.2012 um 13:21:18 Uhr; die Order wurde am selben Tag um 13:41:12 Uhr zu einem Preis von 5,005 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 9,53%;

  • -Strichaufzählung
    Kauforder mit Limit 5,10 Euro über eine einzige E.-Aktie am 14.05.2012 um 13:21:32 Uhr; die Order wurde am selben Tag um 13:49:31 Uhr zu einem Preis von 5,005 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 9,51%;

  • -Strichaufzählung
    Market-Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie am 01.06.2012 um 12:55:07 Uhr; die Order wurde am selben Tag um 14:39:46 Uhr zu einem Preis von 5,00 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 10,54%;

  • -Strichaufzählung
    Market-Order zum Kauf von zehn Stück der E.-Aktie am 11.06.2012 um 10:46:30 Uhr; die Order wurde am selben Tag um 13:38:29 Uhr zu einem Preis von 5,00 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 10,54%;

  • -Strichaufzählung
    Market-Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie am 18.06.2012 um 12:37:19 Uhr; die Order wurde am selben Tag um 13:41:05 Uhr zu einem Preis von 5,00 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 10,54%;

  • -Strichaufzählung
    Market-Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie am 13.07.2012 um 13:29:04 Uhr; die Order wurde am selben Tag um 13:37:21 Uhr zu einem Preis von 4,95 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 11,33%;

  • -Strichaufzählung
    Market-Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie am 19.07.2012 um 13:29:34 Uhr; die Order wurde am selben Tag um 13:37:56 Uhr zu einem Preis von 4,89 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 10,11%;

  • -Strichaufzählung
    Market-Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie am 14.08.2012 um 13:01:11 Uhr; die Order wurde am selben Tag um 13:35:10 Uhr zu einem Preis von 4,558 Euro ausgeführt. Dies führte zu einer Kurssteigerung von 5,83%;

Pro Kauf verrechnete die XXXX AG dem Beschwerdeführer jeweils eine Gebühr von mindestens 6,46 Euro, was beträchtlich über dem Kaufpreis einer Aktie lag.Pro Kauf verrechnete die römisch 40 AG dem Beschwerdeführer jeweils eine Gebühr von mindestens 6,46 Euro, was beträchtlich über dem Kaufpreis einer Aktie lag.

Der Beschwerdeführer war sich der mangelnden Liquidität im gegenständlichen Aktientitel und der Tatsache, dass seine Kauforders jeweils mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Veränderungen des Kurses in Form eines Kursanstiegs führen würden, bewusst. Er konnte hierfür im Laufe des Verfahrens keine Gründe angeben, die seine Motivation nachvollziehbar machen könnten. Was die Verwendung von Market-Orders betrifft, so war ihm auch bewusst, dass diese im Gegensatz zu Limit-Orders so schnell wie möglich zum bestmöglichen Preis ausgeführt werden. Die von ihm gesetzten Limit-Orders lagen zudem beträchtlich über dem Wert des letzten Handelstages.

Der Beschwerdeführer hat den Kurs der E.-Aktie vom 12.04.2012 bis zum 14.08.2012 wiederholt auf rund 5,00 Euro erhöht bzw. deren Kurs auf einem erhöhten Level gehalten und damit ein anormales, künstliches Kursniveau erzeugt.

Der Beschwerdeführer hat überdies am 05.07.2012 um 13:27:43 eine Order zum Verkauf von 500 Stück E.-Aktien mit Limit 4,98 Euro sowie am 09.07.2012 um 13:28:45 eine Market-Order zum Kauf von zwei Stück E.-Aktien im Orderbuch der Wiener Börse erteilt. Seine Kauforder wurde noch am selben Tag (09.07.2012, 13:36:37) zum Teil (lediglich eine der beiden Aktien) mit seiner Verkaufsorder vom 05.07.2012 zu einem Preis von 4,98 Euro ausgeführt. Hinsichtlich dieser Aktie kam es zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers. Das gegenständliche Crossing-Geschäft (In-sich-Geschäft) führte überdies zu einem erheblichen Kursanstieg von 11,26%. Der Beschwerdeführer hat dadurch falsche bzw. irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage und den Kurs der E.-Aktie gesetzt sowie den Kurs der E.-Aktie dahingehend beeinflusst, dass ein anormales bzw. künstliches Kursniveau erzielt wurde. Das gegenständliche Crossing-Geschäft (In-sich-Geschäft) war vom Beschwerdeführer nicht beabsichtigt und resultierte aus dessen Unachtsamkeit, neue Orderaufträge zuvor mit eigenen bereits bestehenden Orders abzugleichen.

Der Beschwerdeführer hat seinen gesamten Bestand an E.-Aktien schließlich bis Ende September 2012 zu einem Preis deutlich unter 5,00 Euro verkauft.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Oben stehende Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen über den Zugang des Beschwerdeführers zur Wiener Börse, dessen Transaktionen mit liquiden und illiquiden Aktien sowie dessen Transaktionsfrequenzen sind unbestritten und ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den im Akt der FMA befindlichen diesbezüglichen Schriftstücken, wie insbesondere dem Konto-Eröffnungsantrag (ON01), dem Kontotransaktionsauszug der XXXX AG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 15.10.2012 (ON03) und den Börsedaten zum genannten Transaktionskonto (ON20).Die Feststellungen über den Zugang des Beschwerdeführers zur Wiener Börse, dessen Transaktionen mit liquiden und illiquiden Aktien sowie dessen Transaktionsfrequenzen sind unbestritten und ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den im Akt der FMA befindlichen diesbezüglichen Schriftstücken, wie insbesondere dem Konto-Eröffnungsantrag (ON01), dem Kontotransaktionsauszug der römisch 40 AG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 15.10.2012 (ON03) und den Börsedaten zum genannten Transaktionskonto (ON20).

Die Feststellungen zur E.-Aktie, deren Performance, insbesondere deren Illiquidität im Tatzeitraum, deren Einbeziehung in das Marktsegment der Standard Market Auction und die Kurssprünge, die in Zusammenhang mit den Orders über zumeist lediglich eine einzige Aktie des Beschwerdeführers standen, sowie der Zeitpunkt, die Art und der Vollzug dieser Orders sind ebenfalls unbestritten und ergeben sich nachweislich aus den Berichten über die Wertpapierorders im Akt der FMA (ON05), der Umsatzaufstellung (ON08), den Börsedaten (ON20 bis ON22) und dem Verrechnungskonto des Beschwerdeführers (ON03). Die Grafik im Straferkenntnis der FMA zeigt übersichtlich, wie ausgeprägt diese Kursschwankungen waren, weshalb die FMA im Rahmen ihrer routinemäßigen Untersuchungen drauf aufmerksam werden musste. Entgegen seinen Ausführungen vor der FMA hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht aus Eigenem erläutert und damit die Ausführungen der FMA unterstrichen, dass es sich um einen nicht betreuten Auktionsmarkt ohne Market Maker mit besonderen Regeln gehandelt habe. Folglich ist auch dieser Punkt unbestritten, der überdies durch den im Akt befindlichen Auszug der Website der Wiener Börse (ON19) belegt ist.

Die Feststellungen zum Kaufverhalten des Beschwerdeführers, zur Anzahl der gekauften / verkauften E.-Aktien und zu den Transaktionsdaten ergeben sich zweifellos aus der diesbezüglichen Umsatzaufstellung (ON08) und werden von den Parteien nicht in Frage gestellt. Daraus zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nach einem anfänglichen Kauf von 300 E.-Aktien am 29.02.2012 wiederholt jeweils lediglich eine einzige Aktie gekauft hat, bevor er am 15.03.2012 200 Stück E.-Aktien angekauft hat. Dieses Verhalten hat er bis zum Ende des Tatzeitraumes fortgesetzt. Der Frage der FMA in der Beschwerdeverhandlung nach dem Grund des geänderten Anlageverhaltens, wonach der Beschwerdeführer bereits 2010 bis 2011 mehrere 10.000 Stück der E.-Aktie gehandelt habe und er nie eine 1 Stück-Order getätigt habe, dies jedoch im Jahr 2012 insgesamt 34 Mal gemacht habe, entgegnete der Beschwerdeführer ausweichend damit, dass er dies heute nicht mehr beantworten könne und die E.-Aktie früher liquide sowie dem Trade zugänglich gewesen sei.

Eine nachvollziehbare Antwort, weshalb der Beschwerdeführer diese Kauf- und Market-Orders großteils über eine einzige Aktie gesetzt habe, blieb dieser im Verfahren schuldig. Aktien eines an der Börse notierten Unternehmens werden in aller Regel erworben, wenn sich der Käufer einen günstigen Geschäftsverlauf dieses Unternehmens erwartet oder wenn die Aktienkurse auf Grund verschiedener Umstände gerade sehr niedrig sind, aber trotzdem mit einem Aufschwung und so genannten "Gewinnmitnahmen" gerechnet werden kann. Gehen Aktieninhaber von einer ungünstigen Entwicklung aus, liegt es auf der Hand, dass sie ihre Aktien zum Verkauf anbieten. Börsen gelten daher als Wirtschaftsbarometer, weil sie künftige Entwicklungen vorwegnehmen. Sie reagieren generell auf volkswirtschaftliche und politische Veränderungen sehr sensibel (vgl. Ausführungen der Wiener Börse AG auf www.wienerborse.at).Eine nachvollziehbare Antwort, weshalb der Beschwerdeführer diese Kauf- und Market-Orders großteils über eine einzige Aktie gesetzt habe, blieb dieser im Verfahren schuldig. Aktien eines an der Börse notierten Unternehmens werden in aller Regel erworben, wenn sich der Käufer einen günstigen Geschäftsverlauf dieses Unternehmens erwartet oder wenn die Aktienkurse auf Grund verschiedener Umstände gerade sehr niedrig sind, aber trotzdem mit einem Aufschwung und so genannten "Gewinnmitnahmen" gerechnet werden kann. Gehen Aktieninhaber von einer ungünstigen Entwicklung aus, liegt es auf der Hand, dass sie ihre Aktien zum Verkauf anbieten. Börsen gelten daher als Wirtschaftsbarometer, weil sie künftige Entwicklungen vorwegnehmen. Sie reagieren generell auf volkswirtschaftliche und politische Veränderungen sehr sensibel vergleiche Ausführungen der Wiener Börse AG auf www.wienerborse.at).

Bereits die FMA hat in ihrem Straferkenntnis festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Auktionen zumindest zehn Mal bewusst eine Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie erteilt hat, wobei die Mindesttransaktionskosten jeder einzelnen dieser Aktientransaktionen höher waren als der Aktienkaufpreis selbst. Selbst eine Reduktion der Gebühr auf die Hälfte entspräche immer noch in etwa einem Wert von zwei Dritteln des Kaufpreises. Angesichts dieser relativ hohen Transaktionskosten bei 1 Stück-Transaktionen geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch diese Transaktionen eine wirtschaftlich sinnvolle Veranlagung zu tätigen bzw. die Gelegenheit eines günstigen Kaufs wahrzunehmen beabsichtigte. Auch das in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Argument, dass er bei der XXXX AG um 50% weniger Spesen bezahlt hätte, kann daran nichts ändern. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse am Kauf der Aktien gehabt, hätte er bei einem derart illiquiden Titel überdies weder Market-Orders noch weit über dem letzten Handelstag liegende Limit-Orders gesetzt. Der Beschwerdeführer konnte bereits gegenüber der FMA weder im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 26.11.2012 (ON07) bzw. vom 7.10.2013 (ON13) noch im Rahmen seiner Einvernahme am 29.11.2013 (ON17) einen nachvollziehbaren Grund für sein Orderverhalten angeben. Angesichts der Tatsache, dass er im Tatzeitraum bereits über einen Bestand an E.-Aktien verfügte, stellte weder sein Einwand gegenüber der FMA, dass bereits ein Stück der betreffenden Aktien zum Besuch der Hauptversammlung berechtige, noch jener gegenüber der FMA und dem Bundesverwaltungsgericht, dass dies eben die kleinste Einheit sei, die man kaufen könne, einen vernünftigen Grund dar. Der Beschwerdeführer hat vielmehr u.a. eine Kauforder gesetzt, die mit 10% über dem Kurs des Vortages lag, wofür auch die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass die Aktien aus seiner Sicht mehr wert seien, keine Erklärung sein kann. Die FMA hielt ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überdies vor, dass er ab dem Jahr 2010 sehr aktiv in der E.-Aktie gehandelt habe und zwar von 2010 bis ungefähr März 2011 mehrere 10.000 Stück, pro Tag mehrere 100, und er in dieser Zeit nie eine 1 Stück-Order abgegeben habe. Ab Februar 2012 bis September 2012 habe er jedoch insgesamt 34 Mal eine 1 Stück-Order gegeben und damit den Preis insgesamt 11 Mal beeinflusst. Hierzu gab der Beschwerdeführer als Grund lediglich die Illiquidität der Aktie an und bemerkte, dass ihm die Kursschwankungen schon aufgefallen seien, er sei aber nur einer von vielen Marktteilnehmern, deshalb habe er nicht wissen können, dass diese tatsächlich auf sein Verhalten zurückgingen. Die tatsächliche Motivation des Beschwerdeführers muss deshalb im Dunkeln bleiben, nachvollziehbare Gründe, die das derart häufige Setzen von Ordern über eine derart geringe Stückzahl rechtfertigen können, sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.Bereits die FMA hat in ihrem Straferkenntnis festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Auktionen zumindest zehn Mal bewusst eine Order zum Kauf einer einzigen E.-Aktie erteilt hat, wobei die Mindesttransaktionskosten jeder einzelnen dieser Aktientransaktionen höher waren als der Aktienkaufpreis selbst. Selbst eine Reduktion der Gebühr auf die Hälfte entspräche immer noch in etwa einem Wert von zwei Dritteln des Kaufpreises. Angesichts dieser relativ hohen Transaktionskosten bei 1 Stück-Transaktionen geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch diese Transaktionen eine wirtschaftlich sinnvolle Veranlagung zu tätigen bzw. die Gelegenheit eines günstigen Kaufs wahrzunehmen beabsichtigte. Auch das in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Argument, dass er bei der römisch 40 AG um 50% weniger Spesen bezahlt hätte, kann daran nichts ändern. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse am Kauf der Aktien gehabt, hätte er bei einem derart illiquiden Titel überdies weder Market-Orders noch weit über dem letzten Handelstag liegende Limit-Orders gesetzt. Der Beschwerdeführer konnte bereits gegenüber der FMA weder im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 26.11.2012 (ON07) bzw. vom 7.10.2013 (ON13) noch im Rahmen seiner Einvernahme am 29.11.2013 (ON17) einen nachvollziehbaren Grund für sein Orderverhalten angeben. Angesichts der Tatsache, dass er im Tatzeitraum bereits über einen Bestand an E.-Aktien verfügte, stellte weder sein Einwand gegenüber der FMA, dass bereits ein Stück der betreffenden Aktien zum Besuch der Hauptversammlung berechtige, noch jener gegenüber der FMA und dem Bundesverwaltungsgericht, dass dies eben die kleinste Einheit sei, die man kaufen könne, einen vernünftigen Grund dar. Der Beschwerdeführer hat vielmehr u.a. eine Kauforder gesetzt, die mit 10% über dem Kurs des Vortages lag, wofür auch die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass die Aktien aus seiner Sicht mehr wert seien, keine Erklärung sein kann. Die FMA hielt ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überdies vor, dass er ab dem Jahr 2010 sehr aktiv in der E.-Aktie gehandelt habe und zwar von 2010 bis ungefähr März 2011 mehrere 10.000 Stück, pro Tag mehrere 100, und er in dieser Zeit nie eine 1 Stück-Order abgegeben habe. Ab Februar 2012 bis September 2012 habe er jedoch insgesamt 34 Mal eine 1 Stück-Order gegeben und damit den Preis insgesamt 11 Mal beeinflusst. Hierzu gab der Beschwerdeführer als Grund lediglich die Illiquidität der Aktie an und bemerkte, dass ihm die Kursschwankungen schon aufgefallen seien, er sei aber nur einer von vielen Marktteilnehmern, deshalb habe er nicht wissen können, dass diese tatsächlich auf sein Verhalten zurückgingen. Die tatsächliche Motivation des Beschwerdeführers muss deshalb im Dunkeln bleiben, nachvollziehbare Gründe, die das derart häufige Setzen von Ordern über eine derart geringe Stückzahl rechtfertigen können, sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

Die FMA hat den Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen Transaktionen als erfahrenen Marktteilnehmer eingestuft, welcher mit den verschiedenen Orderformen und den Handelsabläufen an der Wiener Börse vertraut war und ist. In seiner Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer zudem ebenso wie in der Beschwerdeverhandlung, in der sich der erkennende Senat auch ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen konnte, selbst als "Trader" bezeichnet und auch von sich aus die Preisbildung für das gegenständliche Marktsegment sowie weitere Abläufe an der Börse in der Beschwerdeverhandlung unaufgefordert erklärt. Damit tritt der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Ausführungen als Wertpapierhändler auf, der laut Definition (vgl. www.wienerborse.at) auf fremde Rechnung, aber auch (im Gegensatz zu einem Broker) auf eigene Rechnung Geschäfte durchführen kann. Er besitzt unbestrittener Maßen jahrelange Erfahrung, gibt selbst und in Übereinstimmung mit seinen Börsedaten (ON20) an, täglich bis zu 20 Transaktionen gesetzt zu haben, und hat auch in seinem Konto-Eröffnungsantrag vom 13.01.2001 schon angegeben, sich bereits seit 1-5 Jahren mit Wertpapieren beschäftigt zu haben. Er kennt sich mit den Fachbegriffen und Abläufen der Wiener Börse ausgezeichnet aus, wie sich der erkennende Senat in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen konnte. Dem Beschwerdeführer war überdies bewusst, dass es sich bei der E.-Aktie im Marktsegment Standard Market Auction um eine illiquide Aktie handelt und auch, welche Auswirkungen dies hat. So gibt er selbst an, dass es sich um einen nicht betreuten Auktionsmarkt mit besonderen Regeln gehandelt habe, bei dem es hohe Kursschwankungen gebe, weshalb eine Schwankung um 5% bei diesen Aktien ganz normal sei. Damit bestätigt er aber gleichzeitig, dass die von ihm erwirkten häufigen Kursschwankungen (zwischen 5,83% bis 11,33%) sich außerhalb der Norm bewegten. Deshalb geht auch das Bundesverwaltungsgericht wie die FMA davon aus, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls bewusst war, dass seine Orders die Kursschwankungen bewirkt haben. Trotz seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung, sich nicht mit den Handelsregeln der Wiener Börse auseinandergesetzt zu haben, ist auch davon auszugehen, dass er sich sehr wohl ausreichend mit diesen Regeln auseinandergesetzt und diese gekannt hat. Ein solches wäre von einem durchschnittlichen, besonnen handelnden Marktteilnehmer jedenfalls zu erwarten und ist auch vorauszusetzen. Dass das absichtliche Manipulieren eines Aktienkurses jedenfalls verboten ist und das Platzieren von Orders einzig zu dem Zwecke, den Kurs einer Aktie nach oben zu treiben, eine Manipulation des Kurses darstellt, muss ihm jedenfalls bewusst gewesen sein. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer aber über ein überdurchschnittliches Wissen betreffend die Abläufe an der Börse und war ihm laut seinen eigenen Ausführungen jedenfalls auch bekannt, dass Crossing-Geschäfte nicht zulässig sind. Zudem hat er in der Vernehmung durch die FMA am 29.11.2013 (ON17) klar angegeben, dass er sich dessen bewusst war, dass sich der Kurs der E.-Aktie durch seine Orders verändert habe.Die FMA hat den Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen Transaktionen als erfahrenen Marktteilnehmer eingestuft, welcher mit den verschiedenen Orderformen und den Handelsabläufen an der Wiener Börse vertraut war und ist. In seiner Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer zudem ebenso wie in der Beschwerdeverhandlung, in der sich der erkennende Senat auch ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen konnte, selbst als "Trader" bezeichnet und auch von sich aus die Preisbildung für das gegenständliche Marktsegment sowie weitere Abläufe an der Börse in der Beschwerdeverhandlung unaufgefordert erklärt. Damit tritt der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Ausführungen als Wertpapierhändler auf, der laut Definition vergleiche www.wienerborse.at) auf fremde Rechnung, aber auch (im Gegensatz zu einem Broker) auf eigene Rechnung Geschäfte durchführen kann. Er besitzt unbestrittener Maßen jahrelange Erfahrung, gibt selbst und in Übereinstimmung mit seinen Börsedaten (ON20) an, täglich bis zu 20 Transaktionen gesetzt zu haben, und hat auch in seinem Konto-Eröffnungsantrag vom 13.01.2001 schon angegeben, sich bereits seit 1-5 Jahren mit Wertpapieren beschäftigt zu haben. Er kennt sich mit den Fachbegriffen und Abläufen der Wiener Börse ausgezeichnet aus, wie sich der erkennende Senat in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen konnte. Dem Beschwerdeführer war überdies bewusst, dass es sich bei der E.-Aktie im Marktsegment Standard Market Auction um eine illiquide Aktie handelt und auch, welche Auswirkungen dies hat. So gibt er selbst an, dass es sich um einen nicht betreuten Auktionsmarkt mit besonderen Regeln gehandelt habe, bei dem es hohe Kursschwankungen gebe, weshalb eine Schwankung um 5% bei diesen Aktien ganz normal sei. Damit bestätigt er aber gleichzeitig, dass die von ihm erwirkten häufigen Kursschwankungen (zwischen 5,83% bis 11,33%) sich außerhalb der Norm bewegten. Deshalb geht auch das Bundesverwaltungsgericht wie die FMA davon aus, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls bewusst war, dass seine Orders die Kursschwankungen bewirkt haben. Trotz seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung, sich nicht mit den Handelsregeln der Wiener Börse auseinandergesetzt zu haben, ist auch davon auszugehen, dass er sich sehr wohl ausreichend mit diesen Regeln auseinandergesetzt und diese gekannt hat. Ein solches wäre von einem durchschnittlichen, besonnen handelnden Marktteilnehmer jedenfalls zu erwarten und ist auch vorauszusetzen. Dass das absichtliche Manipulieren eines Aktienkurses jedenfalls verboten ist und das Platzieren von Orders einzig zu dem Zwecke, den Kurs einer Aktie nach oben zu treiben, eine Manipulation des Kurses darstellt, muss ihm jedenfalls bewusst gewesen sein. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer aber über ein überdurchschnittliches Wissen betreffend die Abläufe an der Börse und war ihm laut seinen eigenen Ausführungen jedenfalls auch bekannt, dass Crossing-Geschäfte nicht zulässig sind. Zudem hat er in der Vernehmung durch die FMA am 29.11.2013 (ON17) klar angegeben, dass er sich dessen bewusst war, dass sich der Kurs der E.-Aktie durch seine Orders verändert habe.

Der Beschwerdeführer gibt auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu, die Kursschwankungen bemerkt zu haben. Vor der FMA hatte der Beschwerdeführer noch behauptet, diese seien auf einen Market Maker zurückzuführen, wobei die FMA entgegen hielt, dass sich auf der Website der Wiener Börse bei jedem gelisteten Titel eine Anmerkung finde, ob eine Betreuung in der Auktion stattfinde oder nicht (siehe ON19). Bei der E.-Aktie sei keine Betreuung während der Auktion vorgesehen gewesen. Im gegenständlichen Fall seien die Kurse aufgrund Angebot und Nachfrage anderer Marktteilnehmer zustande gekommen. Diesem Vorhalt passte der Beschwerdeführer seine Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er davon ausgegangen sei, dass die Kursschwankungen auf andere Marktteilnehmer zurückgingen. Diese Ergänzung, dass ihm nicht bewusst geworden sein soll, dass die Kursschwankungen auf seine eigenen Orders zurückgehen, wird durch das Bundesverwaltungsgericht als bloße Schutzbehauptung gewertet, weil dies dem Wissens- und Kenntnisstand des Beschwerdeführers sowie vor allem seinen Aussagen gegenüber der FMA eindeutig widerspricht. Die FMA hat deshalb im Straferkenntnis zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, dass ihm bewusst war, dass seine Orders den Kurs veränderten.

Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch bewusst für die E.-Aktie entschieden, weil diese in seinen Augen zu niedrig bewertet gewesen sei. Damit zeigt er aber, dass er sich mit dieser Aktie auch inhaltlich auseinandergesetzt hat. Ihm war neben deren Illiquidität auch bewusst, dass sich nur geringe Anteile des Aktienbestandes überhaupt im Streubesitz befinden, weshalb sein Argument nicht nachvollziehbar ist, dass er lediglich 20 Aktien von insgesamt 34 Millionen E.-Aktien gehandelt hätte und daher nicht davon ausgehen konnte, den Aktienkurs zu beeinflussen. Aufgrund seiner Reaktion in der Beschwerdeverhandlung wird dem Beschwerdeführer seitens des erkennenden Senates auch nicht geglaubt, dass er einen in die Transaktionen vom 04.05.2012, 07.05.2012 und 14.05.2012 involvierten weiteren Kunden der XXXX AG nicht persönlich kennen soll (vgl. S5 des Hauptuntersuchungsberichts zu ON04). Zusammenfassend zeigt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, annähernd konkrete Auskünfte über seine Kaufmotivation zu tätigen.Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch bewusst für die E.-Aktie entschieden, weil diese in seinen Augen zu niedrig bewertet gewesen sei. Damit zeigt er aber, dass er sich mit dieser Aktie auch inhaltlich auseinandergesetzt hat. Ihm war neben deren Illiquidität auch bewusst, dass sich nur geringe Anteile des Aktienbestandes überhaupt im Streubesitz befinden, weshalb sein Argument nicht nachvollziehbar ist, dass er lediglich 20 Aktien von insgesamt 34 Millionen E.-Aktien gehandelt hätte und daher nicht davon ausgehen konnte, den Aktienkurs zu beeinflussen. Aufgrund seiner Reaktion in der Beschwerdeverhandlung wird dem Beschwerdeführer seitens des erkennenden Senates auch nicht geglaubt, dass er einen in die Transaktionen vom 04.05.2012, 07.05.2012 und 14.05.2012 involvierten weiteren Kunden der römisch 40 AG nicht persönlich kennen soll vergleiche S5 des Hauptuntersuchungsberichts zu ON04). Zusammenfassend zeigt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, annähernd konkrete Auskünfte über seine Kaufmotivation zu tätigen.

Spätestens nach der ersten Transaktion musste ihm aber bewusst sein, zu welchem (ungünstigen) Kurs (etwa im Vergleich zum Kurs des Vortages) seine Order ausgeführt worden war und dass beim Kauf einer einzelnen Aktie unverhältnismäßige Transaktionskosten entstehen, auch wenn er nur 50% der Gebühr bezahlen musste. Durch Verwenden einer Market-Order drückt ein Marktteilnehmer die Bereitschaft aus, jeden Preis zahlen zu wollen. Rein wirtschaftlich betrachtet, würde ein erfahrener Investor wie der Beschwerdeführer eine Market-Order nur bei Aktien mit entsprechend hohem Tagesvolumen einsetzen, damit sichergestellt ist, dass das Orderbuch auf der Angebotsseite ausreichend gefüllt ist und eine Ausführung seiner Order zu ungünstigen Konditionen vermieden wird. Dass der Beschwerdeführer sein Verhalten der 1 Stück-Order mehrfach fortgesetzt hat und damit bewusst ein - rein wirtschaftlich betrachtet - absurdes Verhalten gesetzt hat, schließt ein unbeabsichtigtes Vorgehen jedenfalls aus.

Hierzu ist anzumerken, dass Marktteilnehmer generell bei Eingabe einer Order - auch bei umfassender Einsicht ins Orderbuch - keine Garantie dafür haben, dass ihre Order zu einem bestimmten Preis ausgeführt wird, zumal sie keinen Einfluss auf das Verhalten der anderen Marktteilnehmer haben. Ob es durch die Eingabe einer Order tatsächlich zu einer abweichenden Kursbildung kommt, kann daher nie mit absoluter Gewissheit vorhergesagt werden. Der Beschwerdeführer konnte aber zumindest auf der Website der Wiener Börse - wenn auch mit 15-minütiger Zeitverzögerung - während den Auktionen die besten Verkaufsangebote sowie einen allenfalls vorhandenen indikativen Preis einsehen (siehe auch die öffentlich und kostenlos einsehbaren Daten auf www.wienerborse.at zur gegenständlichen Aktie, wie auf dem Auszug in ON19 zur E.-Aktie ersichtlich). Aufgrund der auffallend geringen Liquidität und der damit einhergehenden großen Differenz zwischen Angebot und Nachfrage der gegenständlichen Wertpapiere war der zu erwartende Ausführungspreis seiner Orders hinreichend vorhersehbar.

Die Intention des Beschwerdeführern, den Kurs durch gegenständliche Transaktionen künstlich in die Höhe zu treiben, zeigt sich zudem aus Sicht der FMA, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, auch eindeutig darin, dass der Beschwerdeführer zumindest an zwei Tagen sogar Limit-Orders zum Kauf von E.-Aktien erteilt hat, wobei das gesetzte Limit mit 5,10 Euro jeweils auffallend über der Tagesperformance des vorangegangenen Handelstages lag. Im Ergebnis machte es im gegenständlichen Fall jedoch keinen Unterschied, ob er die Orders als Market-Order oder als preislich extrem überhöhte Kauforder erteilt hat. Die genannten Umstände lassen beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel offen, dass der Beschwerdeführer ganz bewusst durch den Kauf einzelner E.-Aktien deren Kurs erhöhen wollte.

Dass es wie festgestellt zum Crossing-Geschäft kam, ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Börseauszügen im Akt der FMA (ON20-22; vgl. zudem ON08). Dem Beschwerdeführer war überdies laut dessen eigenen Angaben bewusst, dass Crossing-Geschäfte verboten sind (Beschwerdeverhandlung sowie ON17 und ON20-22). Dass es sich bei dem Crossing Geschäft am 09.07.2012 um einen offensichtlichen und unbeabsichtigten Irrtum gehandelt hat, welcher anscheinend durch einen Eingabefehler bei einer Verkaufsorder ausgelöst wurde, hat bereits die FMA als glaubwürdig erkannt, weil die betreffende Kauforder erst vier Tage nach einer Verkaufsorder platziert wurde. Es ist folglich unstrittig, dass der Beschwerdeführer das Crossing-Geschäft nicht beabsichtigt hat.Dass es wie festgestellt zum Crossing-Geschäft kam, ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Börseauszügen im Akt der FMA (ON20-22; vergleiche zudem ON08). Dem Beschwerdeführer war überdies laut dessen eigenen Angaben bewusst, dass Crossing-Geschäfte verboten sind (Beschwerdeverhandlung sowie ON17 und ON20-22). Dass es sich bei dem Crossing Geschäft am 09.07.2012 um einen offensichtlichen und unbeabsichtigten Irrtum gehandelt hat, welcher anscheinend durch einen Eingabefehler bei einer Verkaufsorder ausgelöst wurde, hat bereits die FMA als glaubwürdig erkannt, weil die betreffende Kauforder erst vier Tage nach einer Verkaufsorder platziert wurde. Es ist folglich unstrittig, dass der Beschwerdeführer das Crossing-Geschäft nicht beabsichtigt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die Sachverhaltsfeststellungen unbestritten sind, strittig sind lediglich die Rechtsfolgen des Verhaltens des Beschwerdeführers, der die Ansicht vertritt, bei seinen Orders legal gehandelt zu haben bzw. dass es sich beim Crossing-Geschäft um ein durchaus übliches und häufig vorkommendes Versehen einer im Orderbuch vergessenen Order handelt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und der Zulässigkeit der Beschwerderömisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und der Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß §22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn bei Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß §22 Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn bei Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§1 leg.cit.). Gemäß §58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß §38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (§1 leg.cit.). Gemäß §58 Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß §38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 22.12.2014 fristgerecht erhoben und langte am selben Tag bei der belangten Behörde, der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, ein. Sie ist zulässig. Mit ihr wurde der angefochtene Bescheid aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens in vollem Umfang bekämpft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß §50 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß §48 VwGVG hat nur all das in ein Erkenntnis Einzug zu finden, was ua. in einer durchgeführten Verhandlung auch tatsächlich vorgekommen ist.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerderömisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

II.3.2.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:römisch zwei.3.2.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gegenständlich ist der §48a Abs. 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 22/2009 (in Kraft vom 01.04.2009 bis zum 31.12.2012), betreffend Marktmissbrauch anwendbar:Gegenständlich ist der §48a Absatz eins, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, (in Kraft vom 01.04.2009 bis zum 31.12.2012), betreffend Marktmissbrauch anwendbar:

"2. "Marktmanipulation" sind

a) Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die

aa) falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, oder

ab) den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird,

es sei denn, dass die Person, welche die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, legitime Gründe dafür hatte und dass diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen.

Bei der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß lit.a als Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß Abs. 2 insbesondere folgende Umstände - die als solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind - zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß Litera a, als Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß Absatz 2, insbesondere folgende Umstände - die als solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind - zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte einen bedeutenden Teil des Tagesvolumens der Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem jeweiligen geregelten Markt ausmachen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments führen;

  • -Strichaufzählung
    ob abgewickelte Geschäfte zu keiner Veränderung in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments führen;

[...]

3. "Finanzinstrumente" sind

a) Wertpapiere im Sinne von §1 Z 4 WAG 2007,a) Wertpapiere im Sinne von §1 Ziffer 4, WAG 2007,

b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

c) Geldmarktinstrumente,

d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,

e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),

f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),

g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit.a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter Litera a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,

h) Warenderivate,

i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.

[...]

5. "Zulässige Marktpraxis" sind Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet werden und von der FMA durch Verordnung gemäß Abs. 3 anerkannt werden.5. "Zulässige Marktpraxis" sind Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet werden und von der FMA durch Verordnung gemäß Absatz 3, anerkannt werden.

6. "Person" ist eine natürliche oder eine juristische Person.

7. "Zuständige Behörde" ist die gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/6/EG von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Stelle.7. "Zuständige Behörde" ist die gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2003/6/EG von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Stelle.

[...]

Zur Darstellung der Rechtslage betreffend die gegenständlich relevanten börserechtlichen Vorschriften ist auf die Erläuterungen zur BörseG-Novelle BGBl. I Nr. 127/2004 zu verweisen, weil §48a Abs. 1 Z 2 lit.a BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 127/2004, mit den Novellen zum BörseG durch BGBl. I Nr. 60/2007 (RV 546 BlgNR 22. GP) und BGBl. I Nr. 22/2009 (RV 45 BlgNR 24. GP) nicht abgeändert worden ist (vgl. dazu auch die Erkenntnisse des VwGH vom 29. November 2010, Zl. 2010/17/0130 sowie vom 26.05.2014, Zl.2012/17/0179).Zur Darstellung der Rechtslage betreffend die gegenständlich relevanten börserechtlichen Vorschriften ist auf die Erläuterungen zur BörseG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004, zu verweisen, weil §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004,, mit den Novellen zum BörseG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, Regierungsvorlage 546 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, Regierungsvorlage 45 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode nicht abgeändert worden ist vergleiche dazu auch die Erkenntnisse des VwGH vom 29. November 2010, Zl. 2010/17/0130 sowie vom 26.05.2014, Zl.2012/17/0179).

Mit der Novelle des BörseG durch BGBl. I Nr. 127/2004 wurde die gegenständliche Formulierung des §48a BörseG in das BörseG aufgenommen, womit die Richtlinie 2003/6/EG (im Folgenden: RL 2003/6/EG) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28.01.2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), ABl. 2003 L 96/16, umgesetzt worden ist. Ebenso wurde damit die im Wege des Komitologieverfahrens zustande gekommenen Richtlinien der Kommission 2003/124/EG vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insiderinformationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation, Amtsblatt Nr. L 339 vom 24/12/2003 S. 0070 - 0072 (1. Kommissions-RL), und 2004/72/EG vom 29. 4. 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen umgesetzt.Mit der Novelle des BörseG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004, wurde die gegenständliche Formulierung des §48a BörseG in das BörseG aufgenommen, womit die Richtlinie 2003/6/EG (im Folgenden: RL 2003/6/EG) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28.01.2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), Amtsblatt 2003 L 96/16, umgesetzt worden ist. Ebenso wurde damit die im Wege des Komitologieverfahrens zustande gekommenen Richtlinien der Kommission 2003/124/EG vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insiderinformationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation, Amtsblatt Nummer L 339 vom 24/12/2003 Seite 0070 - 0072 (1. Kommissions-RL), und 2004/72/EG vom 29. 4. 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen umgesetzt.

Für Maßnahmen im Rahmen der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2273/2003 vom 22. 12.2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen wurden entsprechende gesetzliche Ausnahmen von der Strafbarkeit der Marktmanipulation geschaffen.Für Maßnahmen im Rahmen der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2273 aus 2003, vom 22. 12.2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen wurden entsprechende gesetzliche Ausnahmen von der Strafbarkeit der Marktmanipulation geschaffen.

Art. 1 der RL 2003/6/EG ist wortident mit dem oben zitierten §48a BörseG. Die genannten innerstaatlichen Regelungen haben somit "punktgenau" und (mit der Ausnahme des Begriffes "Umstände" statt "Signale" in §48a Abs. 1 Z 2 lit.a zweiter Satz BörseG) ohne Abweichungen das Unionsrecht in die innerstaatliche Regelung übernommen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29. November 2010, Zl. 2010/17/0130). §48a Abs. 1 Z 2 lit.a setzt überdies Art. 4 der 1. Kommissions-RL um.Artikel eins, der RL 2003/6/EG ist wortident mit dem oben zitierten §48a BörseG. Die genannten innerstaatlichen Regelungen haben somit "punktgenau" und (mit der Ausnahme des Begriffes "Umstände" statt "Signale" in §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zweiter Satz BörseG) ohne Abweichungen das Unionsrecht in die innerstaatliche Regelung übernommen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29. November 2010, Zl. 2010/17/0130). §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, setzt überdies Artikel 4, der 1. Kommissions-RL um.

Inhaltlich wurde durch die Novelle des BörseG mit BGBl. I Nr. 127/2004 der gesetzliche Rahmen zur wirksamen Bekämpfung des Marktmissbrauches (Insider-Handel, Marktmanipulation) neu geregelt, um das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Märkte zu gewährleisten. Daneben soll auch der Handel von im Wege von Emissionsprogrammen zugelassenen Verkehrsgegenständen auf der Börse ermöglicht werden. Die Definitionen der "Marktmanipulation" wurden so angepasst, dass auch neue Handlungsmuster, die den Tatbestand der Marktmanipulation in der Praxis erfüllen, einbezogen werden können (s. Art. 1 Z 2 letzter Absatz der RL 2003/6/EG sowie RV 546 BlgNR 22. GP S 2).Inhaltlich wurde durch die Novelle des BörseG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004, der gesetzliche Rahmen zur wirksamen Bekämpfung des Marktmissbrauches (Insider-Handel, Marktmanipulation) neu geregelt, um das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Märkte zu gewährleisten. Daneben soll auch der Handel von im Wege von Emissionsprogrammen zugelassenen Verkehrsgegenständen auf der Börse ermöglicht werden. Die Definitionen der "Marktmanipulation" wurden so angepasst, dass auch neue Handlungsmuster, die den Tatbestand der Marktmanipulation in der Praxis erfüllen, einbezogen werden können (s. Artikel eins, Ziffer 2, letzter Absatz der RL 2003/6/EG sowie Regierungsvorlage 546 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode S 2).

Die Strafnorm des §48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 35/2012 (in Kraft vom 01.05.2012 bis zum 31.10.2012), lautet:Die Strafnorm des §48c BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (in Kraft vom 01.05.2012 bis zum 31.10.2012), lautet:

"Wer Marktmanipulation betreibt oder gegen eine gemäß §48d Abs. 12 erlassene Verordnung der FMA verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.""Wer Marktmanipulation betreibt oder gegen eine gemäß §48d Absatz 12, erlassene Verordnung der FMA verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären."

Die wortgleiche Fassung des §48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 136/2008, in Kraft vom 27.10.2008 bis zum 30.04.2012 sah eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 75 000 Euro vor.Die wortgleiche Fassung des §48c BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, in Kraft vom 27.10.2008 bis zum 30.04.2012 sah eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 75 000 Euro vor.

Die Materialien zu §48c BörseG idF BGBl. I Nr. 35/2012 halten dazu fest, dass die bisherigen Höchstbeträge für Verwaltungsstrafen in den von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen im Sinne der Zielsetzung der Verbesserung der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften verdoppelt werden (RV 1685 BlgNR 24. GP S. 5). Die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu verhängenden Verwaltungsstrafen seien im internationalen Vergleich zu gering und es bedürfe zur verbesserten Einhaltung der Aufsichtsvorschriften deren Anpassung. In den von der FMA zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen würden die bisherigen Höchstbeträge für Verwaltungsstrafen im Sinne der Zielsetzung der Verbesserung der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften verdoppelt, wodurch unter einem generalpräventiven Aspekt auch ein Beitrag zur Finanzmarktstabilität geleistet werde. Auch habe eine vergleichsweise Erhebung der Europäischen Kommission gezeigt, dass mit der Anhebung der Höchstgrenze der Verwaltungsstrafen Österreich internationale Vergleichsmaßstäbe erreicht würden (RV 1685 BlgNR 24. GP S. 41).Die Materialien zu §48c BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, halten dazu fest, dass die bisherigen Höchstbeträge für Verwaltungsstrafen in den von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen im Sinne der Zielsetzung der Verbesserung der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften verdoppelt werden Regierungsvorlage 1685 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S. 5). Die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu verhängenden Verwaltungsstrafen seien im internationalen Vergleich zu gering und es bedürfe zur verbesserten Einhaltung der Aufsichtsvorschriften deren Anpassung. In den von der FMA zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen würden die bisherigen Höchstbeträge für Verwaltungsstrafen im Sinne der Zielsetzung der Verbesserung der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften verdoppelt, wodurch unter einem generalpräventiven Aspekt auch ein Beitrag zur Finanzmarktstabilität geleistet werde. Auch habe eine vergleichsweise Erhebung der Europäischen Kommission gezeigt, dass mit der Anhebung der Höchstgrenze der Verwaltungsstrafen Österreich internationale Vergleichsmaßstäbe erreicht würden Regierungsvorlage 1685 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S. 41).

§48c BörseG setzt Art. 5 der RL 2003/6/EG um; ebenso Art. 12 Abs. 2 lit.g in Bezug auf die Marktmanipulation (RV 546 BlgNR 22. GP S 4). Dieser bestimmt, dass die Mitgliedstaaten jedermann untersagen, Marktmanipulation zu betreiben.§48c BörseG setzt Artikel 5, der RL 2003/6/EG um; ebenso Artikel 12, Absatz 2, Litera g, in Bezug auf die Marktmanipulation Regierungsvorlage 546 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode S 4). Dieser bestimmt, dass die Mitgliedstaaten jedermann untersagen, Marktmanipulation zu betreiben.

II.3.2.2. Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gemäß Spruchpunkt A) I.römisch zwei.3.2.2. Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gemäß Spruchpunkt A) römisch eins.

Beim Verwaltungsstraftatbestand der Marktmanipulation handelt es sich um zahlreiche unbestimmte Gesetzesbegriffe, die jedoch gemäß Judikatur der Höchstgerichte hinreichend determiniert sind. Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 29.11.2010, Zl. 2010/17/0130) erweist sich das Unionsrecht jedenfalls als ausreichend klar bestimmt: So habe der EuGH in seinem Urteil vom 23. Dezember 2009, Rs C-45/08, Spector Photo Group NV, zum Begriff der "Nutzung einer Insider-Information" nach der Marktmissbrauchsrichtlinie keine Bedenken im Hinblick auf dessen Bestimmtheit geäußert. Angesichts der Rechtsprechung zum Grundsatz der ausreichenden Bestimmtheit von Normen und dem Grundsatz der Rechtssicherheit wäre der EuGH jedoch gehalten, im Falle von unzureichend bestimmten unionsrechtlichen Vorschriften, über deren Auslegung er in einem Vorabentscheidungsverfahren zu erkennen hat, von Amts wegen ein Verfahren über die Gültigkeit der auszulegenden Vorschrift einzuleiten. Dass dies im Falle des Begriffes der "Nutzung einer Insider-Information" unterblieben sei, sei ein Indiz dafür, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die unbestimmten Gesetzesbegriffe der Marktmissbrauchsrichtlinie als mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und ausreichenden Bestimmtheit von Rechtsvorschriften vereinbar ansehe.

Auch der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG verstoße, wenn er sich damit begnüge, das geforderte Verhalten (und die korrespondierenden Strafbestimmungen) lediglich im Hinblick auf einen bestimmten Erfolg zu umschreiben, sofern davon ausgegangen werden könne, dass im Kreis der betroffenen (sachkundigen) Personen eine im wesentlichen übereinstimmende Auffassung über den Inhalt der damit im konkreten Fall geforderten Maßnahmen bestehe. Mit dieser gefestigten Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof auch im Bereich des Aufsichtsrechts über den Finanzmarkt mehrfach die Verfassungskonformität von Strafnormen bestätigt: In seiner Entscheidung B2005/08 wurden vom Verfassungsgerichtshof Bedenken bezüglich der Unbestimmtheit des §48a Abs. 1 Z.2 lit.c BörseG (Verbot der Marktmanipulation) mit der Begründung verworfen, dass die Strafnorm im Ergebnis einen Personenkreis betrifft, der aufgrund seiner Position und fachlichen Kenntnisse beurteilen kann, ob bestimmte Informationen geeignet sind, falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente zu geben und damit den Markt zu manipulieren. An dieser Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.11.2011, B1176/11, festgehalten; dort wurden in der Beschwerde ebenfalls Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §48a Abs.1 Z2 lit.c BörseG vorgebracht (vgl. hierzu Erkenntnis des VfGH vom 28.06.2013, Zl. G10/2013 ua, V4/2013 ua).Auch der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG verstoße, wenn er sich damit begnüge, das geforderte Verhalten (und die korrespondierenden Strafbestimmungen) lediglich im Hinblick auf einen bestimmten Erfolg zu umschreiben, sofern davon ausgegangen werden könne, dass im Kreis der betroffenen (sachkundigen) Personen eine im wesentlichen übereinstimmende Auffassung über den Inhalt der damit im konkreten Fall geforderten Maßnahmen bestehe. Mit dieser gefestigten Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof auch im Bereich des Aufsichtsrechts über den Finanzmarkt mehrfach die Verfassungskonformität von Strafnormen bestätigt: In seiner Entscheidung B2005/08 wurden vom Verfassungsgerichtshof Bedenken bezüglich der Unbestimmtheit des §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BörseG (Verbot der Marktmanipulation) mit der Begründung verworfen, dass die Strafnorm im Ergebnis einen Personenkreis betrifft, der aufgrund seiner Position und fachlichen Kenntnisse beurteilen kann, ob bestimmte Informationen geeignet sind, falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente zu geben und damit den Markt zu manipulieren. An dieser Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.11.2011, B1176/11, festgehalten; dort wurden in der Beschwerde ebenfalls Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §48a Absatz eins, Z2 Litera c, BörseG vorgebracht vergleiche hierzu Erkenntnis des VfGH vom 28.06.2013, Zl. G10/2013 ua, V4/2013 ua).

Unter den Tatbestand der Marktmanipulation gemäß §48a Abs. 1 Z 2 lit.a BörseG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung fallen einerseits Kaufaufträge, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, andererseits aber auch Kaufaufträge, die den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird. In beiden Fällen liegt jedoch in Sinne des Gesetzes und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere Erkenntnis vom 26.05.2014, Zl. 2010/17/0123) keine Marktmanipulation vor, wenn die Person, welche die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, legitime Gründe dafür hatte und diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen (vgl. zur zulässigen Marktpraxis auch §48a Abs. 1 Z 5 BörseG).Unter den Tatbestand der Marktmanipulation gemäß §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BörseG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung fallen einerseits Kaufaufträge, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, andererseits aber auch Kaufaufträge, die den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird. In beiden Fällen liegt jedoch in Sinne des Gesetzes und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere Erkenntnis vom 26.05.2014, Zl. 2010/17/0123) keine Marktmanipulation vor, wenn die Person, welche die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, legitime Gründe dafür hatte und diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen vergleiche zur zulässigen Marktpraxis auch §48a Absatz eins, Ziffer 5, BörseG).

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer über einen Zugang zur Wiener Börse im Tatzeitraum verfügt hat. Als natürliche Person fällt er im Sinne des §48a Abs. 1 Z 6 BörseG jedenfalls unter den Personenbegriff des §48a Abs. 1 Z 2 lit.a BörseG. Unstrittig ist weiter, dass der Beschwerdeführer Kaufaufträge im Wege von Market- oder Limit-Orders gesetzt hat. Unstrittig ist auch, dass es sich bei den betroffenen E.-Aktien um Finanzinstrumente im Sinne des §48a Abs. 1 Z 2 lit.a iVm Z 3 BörseG handelt bzw. gehandelt hat.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer über einen Zugang zur Wiener Börse im Tatzeitraum verfügt hat. Als natürliche Person fällt er im Sinne des §48a Absatz eins, Ziffer 6, BörseG jedenfalls unter den Personenbegriff des §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BörseG. Unstrittig ist weiter, dass der Beschwerdeführer Kaufaufträge im Wege von Market- oder Limit-Orders gesetzt hat. Unstrittig ist auch, dass es sich bei den betroffenen E.-Aktien um Finanzinstrumente im Sinne des §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Ziffer 3, BörseG handelt bzw. gehandelt hat.

Ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung, ob effektive Geschäfte eine legitime Handelstechnik oder aber ein manipulatives Handeln darstellen, ist deren wirtschaftliche Relevanz bzw. Sinnhaftigkeit. Letztere fehlt beispielsweise bei Geschäften, bei denen ein Marktteilnehmer teurer kauft, als er müsste. Dies ist etwa bei Geschäften, bei denen die Motivation im Handel darin liegt, in die angemessene, dh. aus freiem Spiel von Angebot und Nachfrage resultierende Börsenpreisbildung einzugreifen, der Fall (vgl. Brandl in: Temmel (Hrsg.), Praxiskommentar zum Börsegesetz, Wien 2011, §48a Rz 52 u 75). Für das Verhalten des Beschwerdeführers sind keine legitimen Gründe oder eine Marktpraxis ersichtlich. Eine Marktpraxis - also Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet und von der FMA durch Verordnung gemäß Abs. 3 leg. cit. anerkannt werden (Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/17/0179) - behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht und eine solche ist auch nicht im Entferntesten durch das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass es zulässig sein müsse, lediglich eine einzige Aktie zu erwerben, räumt aber gleichzeitig selbst ein, heute auch keinen Sinn mehr in seinem damaligen Verhalten erkennen zu können. Gegen den einmaligen Kauf einer einzigen Aktie wäre überdies auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts einzuwenden, der Beschwerdeführer hat jedoch binnen weniger Monate insgesamt 34 Mal eine Order über lediglich eine Aktie gestellt und dabei unverhältnismäßig hohe Transaktionsgebühren bezahlt. Sein Verhalten hat er auch im April 2012 und in den Folgemonaten fortgesetzt, selbst als ihm längst bewusst gewesen sein muss, wie illiquid der Titel ist, und als er längst bemerkt hatte, dass seine Orders massiv den Kurs der E.-Aktie beeinflussen. Im Übrigen wurde bereits oben beweiswürdigend im Detail ausgeführt, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht nachvollziehbar ist. Dieses fortgesetzte, nicht plausible und nicht wirtschaftliche Verhalten und das wiederholte Setzen seiner Orders über nur eine bzw. eine sehr geringe Stückzahl ohne Angabe eines nachvollziehbaren Grundes erfüllt aber jedenfalls nicht die Anforderungen der Entschuldigungs- bzw. Rechtfertigungsklausel des §48a BörseG (vgl. dazu auch Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Bd 1 (2005) §21 Marktmanipulation Rz 4f). Folglich machte der Beschwerdeführer keine legitimen Gründe geltend, die eine weitere Subsumtion unter die Marktmanipulation nach §48a Abs. 1 Z 2 lit.a BörseG verhindern könnten.Ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung, ob effektive Geschäfte eine legitime Handelstechnik oder aber ein manipulatives Handeln darstellen, ist deren wirtschaftliche Relevanz bzw. Sinnhaftigkeit. Letztere fehlt beispielsweise bei Geschäften, bei denen ein Marktteilnehmer teurer kauft, als er müsste. Dies ist etwa bei Geschäften, bei denen die Motivation im Handel darin liegt, in die angemessene, dh. aus freiem Spiel von Angebot und Nachfrage resultierende Börsenpreisbildung einzugreifen, der Fall vergleiche Brandl in: Temmel (Hrsg.), Praxiskommentar zum Börsegesetz, Wien 2011, §48a Rz 52 u 75). Für das Verhalten des Beschwerdeführers sind keine legitimen Gründe oder eine Marktpraxis ersichtlich. Eine Marktpraxis - also Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet und von der FMA durch Verordnung gemäß Absatz 3, leg. cit. anerkannt werden (Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/17/0179) - behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht und eine solche ist auch nicht im Entferntesten durch das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass es zulässig sein müsse, lediglich eine einzige Aktie zu erwerben, räumt aber gleichzeitig selbst ein, heute auch keinen Sinn mehr in seinem damaligen Verhalten erkennen zu können. Gegen den einmaligen Kauf einer einzigen Aktie wäre überdies auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts einzuwenden, der Beschwerdeführer hat jedoch binnen weniger Monate insgesamt 34 Mal eine Order über lediglich eine Aktie gestellt und dabei unverhältnismäßig hohe Transaktionsgebühren bezahlt. Sein Verhalten hat er auch im April 2012 und in den Folgemonaten fortgesetzt, selbst als ihm längst bewusst gewesen sein muss, wie illiquid der Titel ist, und als er längst bemerkt hatte, dass seine Orders massiv den Kurs der E.-Aktie beeinflussen. Im Übrigen wurde bereits oben beweiswürdigend im Detail ausgeführt, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht nachvollziehbar ist. Dieses fortgesetzte, nicht plausible und nicht wirtschaftliche Verhalten und das wiederholte Setzen seiner Orders über nur eine bzw. eine sehr geringe Stückzahl ohne Angabe eines nachvollziehbaren Grundes erfüllt aber jedenfalls nicht die Anforderungen der Entschuldigungs- bzw. Rechtfertigungsklausel des §48a BörseG vergleiche dazu auch Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Bd 1 (2005) §21 Marktmanipulation Rz 4f). Folglich machte der Beschwerdeführer keine legitimen Gründe geltend, die eine weitere Subsumtion unter die Marktmanipulation nach §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BörseG verhindern könnten.

Während nach §48a Abs. 1 Z 2 lit.a sublit.ab) BörseG auf das Ergebnis der Kursbeeinflussung abgestellt wird ("dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird"), genügt es nach dem objektiven Tatbestandsmerkmal des sublit.aa) leg. cit., dass die Geschäfte "falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten". Im Fall der sublit.aa) wird somit nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs abgestellt, sondern lediglich darauf, dass von den Geschäften bestimmte Signale "für den Kurs" ausgehen könnten (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.2014, Zl. 2012/17/0004, und vom 26.05.2014, Zl. 2010/17/0123). Es reicht daher schon die Möglichkeit einer Täuschungseignung aus, um eine Rechtsgutsverletzung zu bewirken und eine Bestrafung zu rechtfertigen (vgl. Brandl aaO, §48a RZ 68).Während nach §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, sublit.ab) BörseG auf das Ergebnis der Kursbeeinflussung abgestellt wird ("dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird"), genügt es nach dem objektiven Tatbestandsmerkmal des Sub-Litera, a, a,) leg. cit., dass die Geschäfte "falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten". Im Fall der Sub-Litera, a, a,) wird somit nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs abgestellt, sondern lediglich darauf, dass von den Geschäften bestimmte Signale "für den Kurs" ausgehen könnten vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.2014, Zl. 2012/17/0004, und vom 26.05.2014, Zl. 2010/17/0123). Es reicht daher schon die Möglichkeit einer Täuschungseignung aus, um eine Rechtsgutsverletzung zu bewirken und eine Bestrafung zu rechtfertigen vergleiche Brandl aaO, §48a RZ 68).

Ein falsches oder irreführendes Signal liegt vor, wenn die betreffenden Geschäfte oder Aufträge geeignet sind, einen verständigen Anleger über die wahren wirtschaftlichen Marktverhältnisse zu täuschen. Zu den Marktverhältnissen gehören alle Umstände, die auf die Preisbildung einwirken, insbesondere die Angebotslage, die Nachfrageseite, das Umsatzvolumen, die zeitliche Abfolge der getätigten Umsätze sowie allgemein die Marktliquidität. Die Eignung, falsche oder irreführende Signale geben zu können, bildet ein objektives Tatbestandsmerkmal (Brandl aaO, §48a Rz 70) und ist damit von der Motivation des Handelnden bei der Sendung der Signale ebenso unabhängig (vgl. Brandl aaO, Rz 68) wie der Eintritt des Erfolgs im Sinne einer tatsächlichen Sendung falscher oder irreführender Signale (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2014, Zl. 2012/17/0148).Ein falsches oder irreführendes Signal liegt vor, wenn die betreffenden Geschäfte oder Aufträge geeignet sind, einen verständigen Anleger über die wahren wirtschaftlichen Marktverhältnisse zu täuschen. Zu den Marktverhältnissen gehören alle Umstände, die auf die Preisbildung einwirken, insbesondere die Angebotslage, die Nachfrageseite, das Umsatzvolumen, die zeitliche Abfolge der getätigten Umsätze sowie allgemein die Marktliquidität. Die Eignung, falsche oder irreführende Signale geben zu können, bildet ein objektives Tatbestandsmerkmal (Brandl aaO, §48a Rz 70) und ist damit von der Motivation des Handelnden bei der Sendung der Signale ebenso unabhängig vergleiche Brandl aaO, Rz 68) wie der Eintritt des Erfolgs im Sinne einer tatsächlichen Sendung falscher oder irreführender Signale vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2014, Zl. 2012/17/0148).

Ein anormales oder künstliches Kursniveau liegt vor, wenn der Kurs ohne die betreffenden Geschäfte oder Aufträge zu einem anderen (höheren, tieferen oder unveränderten) Kursniveau zustande gekommen wäre. Ein künstliches Kursniveau bildet den engeren Begriff und kann kurzfristig bereits von einem einzigen Marktteilnehmer geschaffen werden. Anormale Kursniveaus müssen nicht zwingend an einem Tag entstehen, sondern können durchaus über einen gewissen Zeitraum andauern, sie können sie auch aus künstlichen Niveaus zusammensetzen (vgl. Brandl §48 RZ 73f).Ein anormales oder künstliches Kursniveau liegt vor, wenn der Kurs ohne die betreffenden Geschäfte oder Aufträge zu einem anderen (höheren, tieferen oder unveränderten) Kursniveau zustande gekommen wäre. Ein künstliches Kursniveau bildet den engeren Begriff und kann kurzfristig bereits von einem einzigen Marktteilnehmer geschaffen werden. Anormale Kursniveaus müssen nicht zwingend an einem Tag entstehen, sondern können durchaus über einen gewissen Zeitraum andauern, sie können sie auch aus künstlichen Niveaus zusammensetzen vergleiche Brandl §48 RZ 73f).

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten die Tatbestände des §48a Abs. 1 Z 2 lit.a sublit.aa und sublit.ab BörseG verwirklicht. Er hat durch sein Orderverhalten den Kurs der E.-Aktie auf rund 5,00 Euro hochgekauft und wiederholt jedenfalls künstliche Kursniveaus geschaffen. Konkret hat er sogar in Kenntnis und in der Absicht, dass seine Kauforders durch eine hohe Limitsetzung bzw. die Erteilung als Market-Order aufgrund der geringen Liquidität der E.-Aktie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem den bisherigen Börsenkurs auffallend übersteigenden Kurs ausgeführt werden würden, solche erteilt. Durch seine Orders ist es zu hohen Kursgewinnen im Vergleich zum Vortag gekommen, welche ohne die gegenständlichen Kleinstorders nicht entstanden wären. Der Beschwerdeführer hat dadurch falsche oder irreführende Signale für das Angebot der E.-Aktien gegeben, wodurch manchen Marktteilnehmern suggeriert worden sein könnte, dass es an der Aktie ein erhöhtes Interesse gibt. Zudem ist unbestritten, dass es durch seine gegenständlichen Orders am 12.04.2012, 25.04.2012, 27.04.2012, 04.05.2012, 14.05.2012, 01.06.2012, 11.06.2012, 18.06.2012, 13.07.2012, 19.07.2012 und 14.08.2012 starke Kursschwankungen gab. Durch sein Verhalten wurde der Kurs durch die Ordersetzung über den Zeitraum von mehreren Monaten hochgehalten, weshalb ein anormales bzw. künstliches Kursniveau der E.-Aktie im Sinne der obigen Ausführungen erzeugt worden ist. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer dies mit geringstem Mitteleinsatz erreicht hat und es gerade bei Aktien aus dem gegenständlichen Marktsegment mangels ausreichender Liquidität leicht zu hohen Kursschwankungen kommen kann. Im Fall des Beschwerdeführers wurden solche jedoch von ihm wiederholt absichtlich herbeigeführt, ohne dass er dafür annähernd plausible Gründe geltend machen kann, weshalb davon auszugehen ist, dass er das Marktgleichgewicht absichtlich gestört hat.Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten die Tatbestände des §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a und sublit.ab BörseG verwirklicht. Er hat durch sein Orderverhalten den Kurs der E.-Aktie auf rund 5,00 Euro hochgekauft und wiederholt jedenfalls künstliche Kursniveaus geschaffen. Konkret hat er sogar in Kenntnis und in der Absicht, dass seine Kauforders durch eine hohe Limitsetzung bzw. die Erteilung als Market-Order aufgrund der geringen Liquidität der E.-Aktie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem den bisherigen Börsenkurs auffallend übersteigenden Kurs ausgeführt werden würden, solche erteilt. Durch seine Orders ist es zu hohen Kursgewinnen im Vergleich zum Vortag gekommen, welche ohne die gegenständlichen Kleinstorders nicht entstanden wären. Der Beschwerdeführer hat dadurch falsche oder irreführende Signale für das Angebot der E.-Aktien gegeben, wodurch manchen Marktteilnehmern suggeriert worden sein könnte, dass es an der Aktie ein erhöhtes Interesse gibt. Zudem ist unbestritten, dass es durch seine gegenständlichen Orders am 12.04.2012, 25.04.2012, 27.04.2012, 04.05.2012, 14.05.2012, 01.06.2012, 11.06.2012, 18.06.2012, 13.07.2012, 19.07.2012 und 14.08.2012 starke Kursschwankungen gab. Durch sein Verhalten wurde der Kurs durch die Ordersetzung über den Zeitraum von mehreren Monaten hochgehalten, weshalb ein anormales bzw. künstliches Kursniveau der E.-Aktie im Sinne der obigen Ausführungen erzeugt worden ist. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer dies mit geringstem Mitteleinsatz erreicht hat und es gerade bei Aktien aus dem gegenständlichen Marktsegment mangels ausreichender Liquidität leicht zu hohen Kursschwankungen kommen kann. Im Fall des Beschwerdeführers wurden solche jedoch von ihm wiederholt absichtlich herbeigeführt, ohne dass er dafür annähernd plausible Gründe geltend machen kann, weshalb davon auszugehen ist, dass er das Marktgleichgewicht absichtlich gestört hat.

Wenn der Beschwerdeführer aber argumentiert, es müsse legal sein, an der Börse auch so zu handeln, wie er dies getan hat, und dass er gar keinen Einfluss nehmen könnte, weil zu viele Aktien im Umlauf seien sowie seine Orders keine dauerhafte Wirkung erzeugt hätten, sondern die erzielten Kurse nur am jeweiligen Tag gültig gewesen seien, und er nicht für das Nichtfunktionieren des Marktes verantwortlich gemacht werden könne, so konnte er auch damit nicht aufzeigen, dass seine Orders kein irreführendes Signal für das Angebot von Finanzinstrumenten oder die Nachfrage danach gegeben haben (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2014, Zl. 2012/17/0003) und war ihm jedenfalls vorzuhalten, dass er nicht wirtschaftlich sinnvoll gehandelt hat. Die Kursschwankungen waren auch eindeutig seinen Ordern zuzurechnen, weshalb die FMA zu Recht davon ausgegangen ist, dass Markmanipulation vorlag (vgl. hierzu auch Brandl aaO, §48 RZ 76). Der auf diese Weise erzielte Kurs spiegelte keinesfalls mehr die tatsächliche Nachfrage am Markt wider. Auch die Argumente des Beschwerdeführers, es sei dem Markt vorzuwerfen und nicht ihm, und es sei legitim, hier derartige Orders zu setzen, sowie sein Vergleich mit dem Glückspiel vermögen schon deshalb nicht zu greifen, weil Marktmanipulation zum Schutz höherer öffentlicher Interessen, wie das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Märkte, unterbunden werden soll.Wenn der Beschwerdeführer aber argumentiert, es müsse legal sein, an der Börse auch so zu handeln, wie er dies getan hat, und dass er gar keinen Einfluss nehmen könnte, weil zu viele Aktien im Umlauf seien sowie seine Orders keine dauerhafte Wirkung erzeugt hätten, sondern die erzielten Kurse nur am jeweiligen Tag gültig gewesen seien, und er nicht für das Nichtfunktionieren des Marktes verantwortlich gemacht werden könne, so konnte er auch damit nicht aufzeigen, dass seine Orders kein irreführendes Signal für das Angebot von Finanzinstrumenten oder die Nachfrage danach gegeben haben vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2014, Zl. 2012/17/0003) und war ihm jedenfalls vorzuhalten, dass er nicht wirtschaftlich sinnvoll gehandelt hat. Die Kursschwankungen waren auch eindeutig seinen Ordern zuzurechnen, weshalb die FMA zu Recht davon ausgegangen ist, dass Markmanipulation vorlag vergleiche hierzu auch Brandl aaO, §48 RZ 76). Der auf diese Weise erzielte Kurs spiegelte keinesfalls mehr die tatsächliche Nachfrage am Markt wider. Auch die Argumente des Beschwerdeführers, es sei dem Markt vorzuwerfen und nicht ihm, und es sei legitim, hier derartige Orders zu setzen, sowie sein Vergleich mit dem Glückspiel vermögen schon deshalb nicht zu greifen, weil Marktmanipulation zum Schutz höherer öffentlicher Interessen, wie das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Märkte, unterbunden werden soll.

Deshalb folgt das Bundesverwaltungsgericht der FMA, wonach der Tatbestand der Marktmanipulation im Sinne des §48a Abs. 1 Z 2 lit.a iVm §48c BörseG im Bereich des ersten Spruchpunktes des bekämpften Straferkenntnisses objektiv verwirklicht worden ist.Deshalb folgt das Bundesverwaltungsgericht der FMA, wonach der Tatbestand der Marktmanipulation im Sinne des §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit §48c BörseG im Bereich des ersten Spruchpunktes des bekämpften Straferkenntnisses objektiv verwirklicht worden ist.

II.3.2.3. Zu Spruchpunkt A) II.römisch zwei.3.2.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.

Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, stellen gemäß §48a Abs. 1 Z 2 lit.a sublit.aa eine Marktmanipulation dar, es sei denn, dass die Person, welche die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, legitime Gründe dafür hatte und dass diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen. Die obigen Ausführungen unter II.3.2.2. zu Spruchpunkt A) I. haben auch Gültigkeit für die Kauf- und Verkaufsorder vom 05.07.2012, insbesondere was das Nichtvorliegen einer Marktpraxis und von legitimen Gründen als Anforderungen der Entschuldigungs- bzw. Rechtfertigungsklausel anbelangt. Zudem kam es auch dadurch unbestritten zu massiven Kursschwankungen und wurden falsche Signale ausgesandt.Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, stellen gemäß §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, eine Marktmanipulation dar, es sei denn, dass die Person, welche die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, legitime Gründe dafür hatte und dass diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen. Die obigen Ausführungen unter römisch zwei.3.2.2. zu Spruchpunkt A) römisch eins. haben auch Gültigkeit für die Kauf- und Verkaufsorder vom 05.07.2012, insbesondere was das Nichtvorliegen einer Marktpraxis und von legitimen Gründen als Anforderungen der Entschuldigungs- bzw. Rechtfertigungsklausel anbelangt. Zudem kam es auch dadurch unbestritten zu massiven Kursschwankungen und wurden falsche Signale ausgesandt.

Soweit die Frage der Tatbildmäßigkeit der genannten Geschäfte im Hinblick auf §48c iVm §48a Abs. 1 Z 2 lit.a BörseG betroffen ist, ist hervorzuheben, dass §48a Abs. 1 Z 2 lit.a dritter Spiegelstrich BörseG bei der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge als Marktmanipulation insbesondere auch die Berücksichtigung des Umstandes verlangt, ob abgewickelte Geschäfte zu keiner Veränderung in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments führen (Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2014, Zl. 2012/17/0003).Soweit die Frage der Tatbildmäßigkeit der genannten Geschäfte im Hinblick auf §48c in Verbindung mit §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BörseG betroffen ist, ist hervorzuheben, dass §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, dritter Spiegelstrich BörseG bei der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge als Marktmanipulation insbesondere auch die Berücksichtigung des Umstandes verlangt, ob abgewickelte Geschäfte zu keiner Veränderung in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments führen (Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2014, Zl. 2012/17/0003).

Solche Geschäfte werden als Crossing-Geschäfte bzw. In-sich-Geschäfte bezeichnet, weil es zu keiner Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers kommt. Ihnen fehlt regelmäßig eine allenfalls legitimierende wirtschaftliche Relevanz. Der Beschwerdeführer hat mit der Verkaufsorder über 500 Stück E.-Aktien mit Limit 4,89 Euro vom 5.7.2012 sowie der Kauforder vom 9.7.2012 über zwei Stück E.-Aktien (in Form einer Market-Order) gegenläufige Orders betreffend ein und dasselbe Finanzinstrument gesetzt. Durch die anschließende Ausführung dieser Orders kam es zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers.

Es liegt daher ein sogenanntes Crossing-Geschäft vor, wobei ein solches gerade im illiquiden Markt geeignet ist, neue Kursniveaus zu schaffen bzw. zu halten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28.08.2007, Zl. 2007/17/0004).Es liegt daher ein sogenanntes Crossing-Geschäft vor, wobei ein solches gerade im illiquiden Markt geeignet ist, neue Kursniveaus zu schaffen bzw. zu halten vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 28.08.2007, Zl. 2007/17/0004).

Bei willentlicher Durchführung verstoßen solche Crossings gegen die Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem XETRA (§18 Abs. 1). Daneben sind sie gem. §48a Abs. 1 Z 2 lit.a sublit.aa BörseG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere Erkenntnis vom 26.05.2014, Zl.2012/17/0179) als Marktmanipulation einzustufen, weil Crossings bereits per se falsche bzw. irreführende Signale für das Angebot des entsprechenden Finanzinstruments, der Nachfrage danach oder dessen Kurs aussenden. Derartige Geschäfte stellen keine zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Markt dar, vielmehr wurden sie vom Gesetzgeber als besonders verwerflich eingestuft (vgl. Brandl aaO, §48a RZ 92).Bei willentlicher Durchführung verstoßen solche Crossings gegen die Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem XETRA (§18 Absatz eins,). Daneben sind sie gem. §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, BörseG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere Erkenntnis vom 26.05.2014, Zl.2012/17/0179) als Marktmanipulation einzustufen, weil Crossings bereits per se falsche bzw. irreführende Signale für das Angebot des entsprechenden Finanzinstruments, der Nachfrage danach oder dessen Kurs aussenden. Derartige Geschäfte stellen keine zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Markt dar, vielmehr wurden sie vom Gesetzgeber als besonders verwerflich eingestuft vergleiche Brandl aaO, §48a RZ 92).

Die dem Crossing-Geschäft zugrunde liegenden Aufträge des Beschwerdeführers haben falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage und den Kurs gesetzt, weil diese zum Teil gegeneinander ausgeführt wurden und die Aufträge eben nicht dem tatsächlichen Angebot bzw. der tatsächlichen Nachfrage entsprochen haben. Der Beschwerdeführer bekennt sich dazu, dass er ein solches Crossing-Geschäft (In-sich-Geschäft) unabsichtlich getätigt habe, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von irreführenden Signalen im Sinne des §48a Abs. 1 Z 2 lit.a sublit.aa BörseG ausgeht, weil dafür keine Rechtfertigung vorlag (vgl. VwGH vom 24.02.2014 zu 2012/17/0003). Dass er dieses Crossing-Geschäft nicht absichtlich getätigt hat, wird ihm geglaubt.Die dem Crossing-Geschäft zugrunde liegenden Aufträge des Beschwerdeführers haben falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage und den Kurs gesetzt, weil diese zum Teil gegeneinander ausgeführt wurden und die Aufträge eben nicht dem tatsächlichen Angebot bzw. der tatsächlichen Nachfrage entsprochen haben. Der Beschwerdeführer bekennt sich dazu, dass er ein solches Crossing-Geschäft (In-sich-Geschäft) unabsichtlich getätigt habe, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von irreführenden Signalen im Sinne des §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, BörseG ausgeht, weil dafür keine Rechtfertigung vorlag vergleiche VwGH vom 24.02.2014 zu 2012/17/0003). Dass er dieses Crossing-Geschäft nicht absichtlich getätigt hat, wird ihm geglaubt.

Aufgrund des hier maßgeblichen Meistausführungsprinzips war für den gegenständlichen Kurs die Verkaufsorder des Beschwerdeführers vom 5.7.2012 über 500 Stück mit Limit EUR 4,89 maßgeblich. Durch gegenständliches Crossing-Geschäft kam es auch zu einem Kursanstieg von 11,26% und damit zu einem anormalen bzw. künstlichen Kursniveau, welches ohne die gegenständlichen Orders nicht in dieser Form zustande gekommen wäre. Somit ist durch den Beschwerdeführer auch in diesem Fall der Tatbestand des §48a Abs. 1 Z 2 lit.a sublit.ab BörseG erfüllt worden.Aufgrund des hier maßgeblichen Meistausführungsprinzips war für den gegenständlichen Kurs die Verkaufsorder des Beschwerdeführers vom 5.7.2012 über 500 Stück mit Limit EUR 4,89 maßgeblich. Durch gegenständliches Crossing-Geschäft kam es auch zu einem Kursanstieg von 11,26% und damit zu einem anormalen bzw. künstlichen Kursniveau, welches ohne die gegenständlichen Orders nicht in dieser Form zustande gekommen wäre. Somit ist durch den Beschwerdeführer auch in diesem Fall der Tatbestand des §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, sublit.ab BörseG erfüllt worden.

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach dieser aufgrund der gegenständlichen Transaktionen keinen Vorteil, sondern sogar einen Nachteil erlitten habe, vermag deshalb an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts zu ändern. Der Gesetzgeber (entsprechend der mit §48a Abs. 1 BörseG in der anwendbaren Fassung umgesetzten Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) - Marktmissbrauchs-Richtlinie; dazu Kalss/Oppitz/Zollner, aaO, §21, Rz 3) stellt nämlich überhaupt nicht auf einen Gewinn ab, sondern tatbildmäßig ist allein der Abschluss von Geschäften oder die Erteilung von Kauf- bzw. Verkaufsaufträgen, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, sowie solche Geschäfte, die den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2010/17/0123). Es ist auch erforderlich, das Vertrauen der Anleger in das Funktionieren der Börse zu schützen und nicht von fiktiven Geschäften getäuscht zu werden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2014 2012/17/0003).Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach dieser aufgrund der gegenständlichen Transaktionen keinen Vorteil, sondern sogar einen Nachteil erlitten habe, vermag deshalb an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts zu ändern. Der Gesetzgeber (entsprechend der mit §48a Absatz eins, BörseG in der anwendbaren Fassung umgesetzten Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) - Marktmissbrauchs-Richtlinie; dazu Kalss/Oppitz/Zollner, aaO, §21, Rz 3) stellt nämlich überhaupt nicht auf einen Gewinn ab, sondern tatbildmäßig ist allein der Abschluss von Geschäften oder die Erteilung von Kauf- bzw. Verkaufsaufträgen, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, sowie solche Geschäfte, die den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2010/17/0123). Es ist auch erforderlich, das Vertrauen der Anleger in das Funktionieren der Börse zu schützen und nicht von fiktiven Geschäften getäuscht zu werden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2014 2012/17/0003).

Zusammenfassend ist somit jedenfalls auch hier der objektive Tatbestand des §48a Abs. 1 Z 2 lit.a iVm §48c BörseG als erfüllt anzusehen.Zusammenfassend ist somit jedenfalls auch hier der objektive Tatbestand des §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit §48c BörseG als erfüllt anzusehen.

II.3.2.4. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführersrömisch zwei.3.2.4. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers

Die belangte Behörde konnte zutreffend davon ausgehen, dass der Tatbestand der Marktmanipulation verwirklicht worden ist und somit gegen das sowohl von der Richtlinie 2003/6/EG als auch der nationalen Umsetzungsbestimmung im BörseG verfolgte öffentliche Interesse der Markttransparenz, des reibungslosen Funktionierens der Wertpapiermärkte und des Vertrauens der Öffentlichkeit in diese Märkte verstoßen worden ist.

Die Strafbarkeit nach §48c iVm §48a Abs. 1 Z 2 lit.a BörseG setzt nicht den Eintritt eines bestimmten Schadens voraus (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 29. November 2010, Zl. 2010/17/0132, sowie vom 29.04.2014, Zl. 2012/17/0148 ) und ist nicht an das Vorliegen eines bestimmten Vorsatzes gebunden. Fahrlässigkeit genügt folglich (§5 Abs. 1 Satz 2 VStG; vgl. ebenso Lewisch VStG §5 Rz 5 und 6 sowie Lechner/Temmel in: Temmel (Hrsg.), Praxiskommentar zum Börsegesetz, Wien 2011, §48c RZ5).Die Strafbarkeit nach §48c in Verbindung mit §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BörseG setzt nicht den Eintritt eines bestimmten Schadens voraus vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 29. November 2010, Zl. 2010/17/0132, sowie vom 29.04.2014, Zl. 2012/17/0148 ) und ist nicht an das Vorliegen eines bestimmten Vorsatzes gebunden. Fahrlässigkeit genügt folglich (§5 Absatz eins, Satz 2 VStG; vergleiche ebenso Lewisch VStG §5 Rz 5 und 6 sowie Lechner/Temmel in: Temmel (Hrsg.), Praxiskommentar zum Börsegesetz, Wien 2011, §48c RZ5).

Bei Verwaltungsübertretungen, deren Tatbild in einem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in einer Nichtbefolgung eines Gebotes (Ungehorsamsdelikt) besteht, wird Strafbarkeit angenommen, wenn der Täter im Sinne des §5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (z.B. Erkenntnis des VwGH vom 30.10.1991, ZI. 91/09/0132). Es besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters in Form fahrlässigen Verhaltens, die von ihm jedoch widerlegt werden kann (z.B. Erkenntnis des VwGH vom 18.6.1990, ZI. 89/10/0221).Bei Verwaltungsübertretungen, deren Tatbild in einem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in einer Nichtbefolgung eines Gebotes (Ungehorsamsdelikt) besteht, wird Strafbarkeit angenommen, wenn der Täter im Sinne des §5 Absatz eins, VStG nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (z.B. Erkenntnis des VwGH vom 30.10.1991, ZI. 91/09/0132). Es besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters in Form fahrlässigen Verhaltens, die von ihm jedoch widerlegt werden kann (z.B. Erkenntnis des VwGH vom 18.6.1990, ZI. 89/10/0221).

Auf einen Vorsatz des Täters kommt es bei der Marktmanipulation in Form von Scheingeschäften somit nicht an, sodass für den konkreten Fall Fahrlässigkeit als Schuldform ausreicht. Wie oben festgestellt sind dem Beschwerdeführer die Kursschwankungen aufgrund seiner Orders jedenfalls aufgefallen, dennoch hat er wiederholt die Orders über geringste Stückzahlen und ohne erkennbares wirtschaftliches Interesse gestellt. Aufgrund der Erfahrung und des Wissens des Beschwerdeführers und der Art, seine Orders zu stellen, wird ihm vielmehr zu Spruchpunkt A) I. nicht nur Fahrlässigkeit, sondern überdies vorgehalten, ganz bewusst und somit vorsätzlich gehandelt zu haben.Auf einen Vorsatz des Täters kommt es bei der Marktmanipulation in Form von Scheingeschäften somit nicht an, sodass für den konkreten Fall Fahrlässigkeit als Schuldform ausreicht. Wie oben festgestellt sind dem Beschwerdeführer die Kursschwankungen aufgrund seiner Orders jedenfalls aufgefallen, dennoch hat er wiederholt die Orders über geringste Stückzahlen und ohne erkennbares wirtschaftliches Interesse gestellt. Aufgrund der Erfahrung und des Wissens des Beschwerdeführers und der Art, seine Orders zu stellen, wird ihm vielmehr zu Spruchpunkt A) römisch eins. nicht nur Fahrlässigkeit, sondern überdies vorgehalten, ganz bewusst und somit vorsätzlich gehandelt zu haben.

Zum diesbezüglichen Einwand, der Beschwerdeführer sei sich in dem Moment, in dem er die Order gestellt habe, nicht im Klaren gewesen, dass er ein Gesetz verletze und der Handel an der Börse - auch mit lediglich einer einzigen Aktie - müsse legal sein, ist zu verweisen, dass er sich sehr wohl darüber im Klaren gewesen sein musste, dass das absichtliche Manipulieren eines Börsenkurses jedenfalls verboten ist. Gleichwohl musste ihm auch bewusst sein, dass das Platzieren von Orders einzig zu dem Zwecke, den Kurs einer Aktie nach oben zu treiben, eine Manipulation des Kurses darstellt. Überdies ist er an die oben zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach er als Handelnder an der Börse zum Personenkreis zählt, der aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse beurteilen kann, ob das Setzen seiner Orders geeignet ist, falsche oder irreführende Signale in Bezug auf die E.-Aktie zu geben und damit sowie durch die bewirkten Kursschwankungen den Markt zu manipulieren. Aber auch bei einer tatsächlichen Unkenntnis dieser Rechtslage wäre ihm Fahrlässigkeit jedenfalls vorzuwerfen, weil er sich mit den einschlägigen Gesetzen und Reglements hätte vertraut machen müssen und können.

Im Ergebnis kann die Motivation des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben, nämlich ob der Beschwerdeführer durch die Kurssteigerungen - wenn auch letztlich erfolglos - einen vorteilhafteren Preis für den geplanten Verkauf seines Bestands an E.-Aktien erzielen wollte oder ob er bloß testen wollte, inwieweit er den Kurs der Aktie durch seine Orders beeinflussen kann. Er hat es jedenfalls wiederholt in Kauf genommen, Kursschwankungen nach oben auszulösen, und damit zumindest fahrlässig gehandelt.

Dem Beschwerdeführer war überdies bekannt, dass Crossing-Geschäfte verboten sind. Weiters hat er glaubhaft dargelegt, dass das gegenständliche Crossing-Geschäft vom 05.07.2012 auf ein Versehen zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer hat folglich jedoch nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewandt, um verbotene Transaktionen wie die gegenständliche zu vermeiden. Dass ihm nicht möglich gewesen wäre, diese Sorgfaltspflichten einzuhalten und seine Order entsprechend zu kontrollieren, hat der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Er hat damit auch hinsichtlich Spruchpunkt A) II. fahrlässig gehandelt.Dem Beschwerdeführer war überdies bekannt, dass Crossing-Geschäfte verboten sind. Weiters hat er glaubhaft dargelegt, dass das gegenständliche Crossing-Geschäft vom 05.07.2012 auf ein Versehen zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer hat folglich jedoch nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewandt, um verbotene Transaktionen wie die gegenständliche zu vermeiden. Dass ihm nicht möglich gewesen wäre, diese Sorgfaltspflichten einzuhalten und seine Order entsprechend zu kontrollieren, hat der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Er hat damit auch hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch zwei. fahrlässig gehandelt.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

II.3.2.5. Zur Strafbemessung:römisch zwei.3.2.5. Zur Strafbemessung:

Gemäß §19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wichtig ist, dass im Verwaltungsstrafrecht, anders als im gerichtlichen Strafrecht, Grundlage für die Strafbemessung nicht primär das Verschulden ist, sondern der objektive Unrechtsgehalt der Tat (vgl. Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) §19 Rz 7).Wichtig ist, dass im Verwaltungsstrafrecht, anders als im gerichtlichen Strafrecht, Grundlage für die Strafbemessung nicht primär das Verschulden ist, sondern der objektive Unrechtsgehalt der Tat vergleiche Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) §19 Rz 7).

Die von der belangten Behörde angeführten Strafsätze besagen Folgendes:

§48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 35/2012, in Kraft vom 01.05.2012 bis zum 31.10.2012, sieht die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro vor. Die wortgleiche Fassung des §48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 136/2008, in Kraft vom 27.10.2008 bis zum 30.04.2012, sah eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 75 000 Euro vor.§48c BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, in Kraft vom 01.05.2012 bis zum 31.10.2012, sieht die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro vor. Die wortgleiche Fassung des §48c BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, in Kraft vom 27.10.2008 bis zum 30.04.2012, sah eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 75 000 Euro vor.

Nach §16 Absatz 2 VStG ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine zwei Wochen nicht übersteigende Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen, wenn neben der Geldstrafe keine Freiheitsstrafe angedroht ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe hat - wie die primäre Geldstrafe - nach den in §19 VStG festgesetzten Kriterien zu erfolgen (Erkenntnis des VwGH vom 30.04.1992, 91/02/0146). Einen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- in Ersatzfreiheitsstrafen gibt es nicht (VwSlg 3825 A/1995; VwGH 25.01.1988, 87/10/0055).

Im konkreten Fall war bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA, insbesondere das volkswirtschaftliche Interesse an einem integrierten und effizienten Finanzmarkt, Marktintegrität, dem reibungslosen Funktionieren der Wertpapiermärkte und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte als Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Wohlstand (vgl. Erw 2 RL 2003/6/EG sowie §45 Abs. 2 BörseG) durch die gegenständlichen Übertretungen nicht nur geringfügig beeinträchtigt wurden. Gerade die Höhe der Strafdrohung (Geldstrafe bis zu 150.000 Euro) macht deutlich, dass der Gesetzgeber dem Tatbestand der Marktmanipulation einen besonderen Unrechtsgehalt zugemessen hat. Hinsichtlich spezialpräventiver Gründe war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor jedenfalls zwei Zugänge zur Börse hat, auch wenn er an der Wiener Börse derzeit laut eigenen Angaben kaum mehr handelt.Im konkreten Fall war bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA, insbesondere das volkswirtschaftliche Interesse an einem integrierten und effizienten Finanzmarkt, Marktintegrität, dem reibungslosen Funktionieren der Wertpapiermärkte und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte als Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Wohlstand vergleiche Erw 2 RL 2003/6/EG sowie §45 Absatz 2, BörseG) durch die gegenständlichen Übertretungen nicht nur geringfügig beeinträchtigt wurden. Gerade die Höhe der Strafdrohung (Geldstrafe bis zu 150.000 Euro) macht deutlich, dass der Gesetzgeber dem Tatbestand der Marktmanipulation einen besonderen Unrechtsgehalt zugemessen hat. Hinsichtlich spezialpräventiver Gründe war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor jedenfalls zwei Zugänge zur Börse hat, auch wenn er an der Wiener Börse derzeit laut eigenen Angaben kaum mehr handelt.

Erschwerend wurde durch die FMA kein Umstand gewertet, mildernd hingegen die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Bei der Festsetzung der Strafhöhe führte die FMA an, es sei ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer arbeitslos sei und lediglich Notstandshilfe beziehe. Es würden keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen vorliegen. Die konkret verhängte Strafe, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens bewege, erscheine zusammengefasst im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmen tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Tathandlungen abzuhalten.

Diesen Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, ledig und nicht sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde angegeben, Sozialhilfeempfänger zu sein, weshalb auch die Strafhöhe zu reduzieren sei. Weder hat der Beschwerdeführer jedoch das ihm durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Verfahrenshilfeantragsformular übermittelt und Beweismittel für seine Vermögenssituation vorgelegt noch war er in der Beschwerdeverhandlung bereit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Bereits die FMA ist in ihrem Straferkenntnis davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Notstandshilfe bezieht.

Andere mildernde oder erschwerende Umstände sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine hervorgekommen.

In einer Abwägung aller oben angeführten Gründe war der Strafbemessung der FMA nicht entgegen zu treten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Anbetracht der Höhe des Strafsatzes und der Dauer der Tathandlung die FMA die Strafbemessung bereits am absolut untersten Ende angesetzt hat. Dabei wird nicht verkannt, dass drei der gegenständlich vorgeworfenen Orders noch zum Zeitpunkt des geringeren Strafrahmens gesetzt wurden. Dennoch sind auch in Hinblick auf einen Strafrahmen bis zu 75.000 Euro die jeweils verhängten Strafen mit weniger als 1 % als sehr niedrig einzustufen. Folglich war auch diesem Begehr in der Beschwerde, auf Herabsetzung der ausgesprochenen Strafen, nicht zu entsprechen.

Die Kostenvorschreibung basiert für die Spruchpunkte A) I. und A) II. auf §52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Da das Straferkenntnis der FMA vollinhaltlich bestätigt und der Beschwerde in keinem Punkt stattgegeben worden ist, waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.Die Kostenvorschreibung basiert für die Spruchpunkte A) römisch eins. und A) römisch zwei. auf §52 Absatz eins und 2 VwGVG. Da das Straferkenntnis der FMA vollinhaltlich bestätigt und der Beschwerde in keinem Punkt stattgegeben worden ist, waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß §25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß §25a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Höchstgerichte zu §48a Abs. 1 Z 2 lit.a und §48c BörseG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist auf die zahlreichen Judikaturverweise in den Kapiteln II.3.2.1 bis II.3.2.4 zu verweisen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Höchstgerichte zu §48a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und §48c BörseG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist auf die zahlreichen Judikaturverweise in den Kapiteln römisch zwei.3.2.1 bis römisch zwei.3.2.4 zu verweisen.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §5 und §19 VStG ist ausführlich und vielschichtig, jedenfalls eindeutig in den sich in diesem Verfahren stellenden Fragen (vgl. die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §5 und §19 VStG ist ausführlich und vielschichtig, jedenfalls eindeutig in den sich in diesem Verfahren stellenden Fragen vergleiche die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung).

Aus all diesen Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anlegerschutz, Crossing Geschäft, Fahrlässigkeit,
Finanzmarktaufsicht, funktionsfähiger Börsehandel, Glaubhaftmachung,
Kursbeeinflussung, Liquiditätsrisiko, Marktmanipulation,
Nachvollziehbarkeit, öffentliches Interesse, Schaden,
Sorgfaltspflicht, Strafbemessung, Täuschung, Ungehorsamsdelikt,
Unrechtsgehalt, Verschulden, Vertrauensschädigung, Vertrauensschutz,
Vertrauensverlust, vorsätzliche Begehung, Wertpapierfirma,
wirtschaftliche Gründe, wirtschaftliche Interessen, wirtschaftlicher
Eigentümer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W204.2012216.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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