TE Bvwg Beschluss 2015/4/9 W195 2103950-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.04.2015

Norm

B-VG Art.102
B-VG Art.131
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §3 Abs2
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W195 2103950-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom XXXX, XXXX, welcher mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, an das Bundesverwaltungsgericht "abgetreten" wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom römisch 40 , römisch 40 , welcher mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , an das Bundesverwaltungsgericht "abgetreten" wurde, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) gerichteten Antrag (am XXXX im Bundesministerium eingelangt) auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur". Dabei bezog sich der Beschwerdeführer auf seine abgelegte Berufsreifeprüfung, seine Ausbildung und Praxis auf dem Fachgebiet "Maschineningenieurwesen" sowie auf seine berufliche Tätigkeit bei XXXX als Qualitätsingenieur.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) gerichteten Antrag (am römisch 40 im Bundesministerium eingelangt) auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur". Dabei bezog sich der Beschwerdeführer auf seine abgelegte Berufsreifeprüfung, seine Ausbildung und Praxis auf dem Fachgebiet "Maschineningenieurwesen" sowie auf seine berufliche Tätigkeit bei römisch 40 als Qualitätsingenieur.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom XXXX, XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Z 4 des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120, abgewiesen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Vorlage des Berufsreifezeugnisses der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX vom XXXX der Nachweis über die im § 2 Z 4 Ingenieurgesetz normierten wesentlichen allgemeinen Kenntnisse erbracht worden sei. Die ebenfalls gemäß der angeführten Gesetzesbestimmung erforderlichen einer HTL-Reife/Diplomprüfung im Wesentlichen gleichwertigen fachlichen Gegenstände seien durch die Teilprüfung für den Fachbereich der Berufsreifeprüfung (noch) nicht erfüllt. Es fehlten insbesondere die Gegenstände "Elektrotechnik und Elektronik", "Konstruktionsübungen", "Fertigungstechnik", "Fördertechnik", "Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik" und "Störungsmaschinen". Die Bereiche "Mechanik" und "Maschinenelemente" seien nur teilweise abgedeckt. Daher umfasse die geltend gemachte Ausbildung nicht die vom Gesetzgeber geforderten gleichwertigen Kenntnisse.Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer 4, des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 120, abgewiesen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Vorlage des Berufsreifezeugnisses der Höheren Technischen Bundeslehranstalt römisch 40 vom römisch 40 der Nachweis über die im Paragraph 2, Ziffer 4, Ingenieurgesetz normierten wesentlichen allgemeinen Kenntnisse erbracht worden sei. Die ebenfalls gemäß der angeführten Gesetzesbestimmung erforderlichen einer HTL-Reife/Diplomprüfung im Wesentlichen gleichwertigen fachlichen Gegenstände seien durch die Teilprüfung für den Fachbereich der Berufsreifeprüfung (noch) nicht erfüllt. Es fehlten insbesondere die Gegenstände "Elektrotechnik und Elektronik", "Konstruktionsübungen", "Fertigungstechnik", "Fördertechnik", "Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik" und "Störungsmaschinen". Die Bereiche "Mechanik" und "Maschinenelemente" seien nur teilweise abgedeckt. Daher umfasse die geltend gemachte Ausbildung nicht die vom Gesetzgeber geforderten gleichwertigen Kenntnisse.

Gegen diesen am XXXX durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt im Bundesministerium am XXXX, Beschwerde erhoben, welche vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft am XXXX dem Landesverwaltungsgericht XXXX vorgelegt wurde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass - wie in § 2 Abs. 4 Ingenieurgesetz 2006 normiert - der Ingenieur-Titel auch Personen verliehen werden könne, welche die Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 nicht erfüllten, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse nachweisen, wie sie an technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt würden. Somit sei gesetzlich nicht erforderlich, sämtliche an einer HTL Tagesschule angebotenen Gegenstände zu erfüllen, sondern gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse nachzuweisen. Zusätzlich werde eine 6jährige Berufserfahrung gefordert, um offensichtlich die nicht gleichartige Ausbildung auszugleichen und diese "aufzuwerten". Die belangte Behörde verkenne somit in Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen einerseits die gesetzlichen Anforderungen der nachgewiesenen Ausbildung, verlange Zusatzgegenstände, die nicht einmal in dem HTL-Tagesschule-Lehrplan enthalten seien und komme andererseits ihrer Verpflichtung der Wertung der nachgewiesenen Ausbildung nicht nach. Mit seinem Lehrabschluss und der Berufsreifeprüfung an der HTL XXXX sowie seiner mehr als 15jährigen Tätigkeit in einem einschlägigen Berufsfeld erfülle er - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - sehr wohl die Anforderungen entsprechend der gesetzlichen Grundlagen gemäß § 2 Z 4 des Ingenieurgesetzes 2006 für die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", da die von ihm nachgewiesene Ausbildung im Gesamten gesehen sehr wohl gleichwertig einer HTL-Ausbildung zu qualifizieren sei.Gegen diesen am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt im Bundesministerium am römisch 40 , Beschwerde erhoben, welche vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft am römisch 40 dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 vorgelegt wurde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass - wie in Paragraph 2, Absatz 4, Ingenieurgesetz 2006 normiert - der Ingenieur-Titel auch Personen verliehen werden könne, welche die Voraussetzungen nach Ziffer eins bis 3 nicht erfüllten, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse nachweisen, wie sie an technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt würden. Somit sei gesetzlich nicht erforderlich, sämtliche an einer HTL Tagesschule angebotenen Gegenstände zu erfüllen, sondern gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse nachzuweisen. Zusätzlich werde eine 6jährige Berufserfahrung gefordert, um offensichtlich die nicht gleichartige Ausbildung auszugleichen und diese "aufzuwerten". Die belangte Behörde verkenne somit in Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen einerseits die gesetzlichen Anforderungen der nachgewiesenen Ausbildung, verlange Zusatzgegenstände, die nicht einmal in dem HTL-Tagesschule-Lehrplan enthalten seien und komme andererseits ihrer Verpflichtung der Wertung der nachgewiesenen Ausbildung nicht nach. Mit seinem Lehrabschluss und der Berufsreifeprüfung an der HTL römisch 40 sowie seiner mehr als 15jährigen Tätigkeit in einem einschlägigen Berufsfeld erfülle er - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - sehr wohl die Anforderungen entsprechend der gesetzlichen Grundlagen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, des Ingenieurgesetzes 2006 für die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", da die von ihm nachgewiesene Ausbildung im Gesamten gesehen sehr wohl gleichwertig einer HTL-Ausbildung zu qualifizieren sei.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde die Beschwerde "gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/930 idF BGBl. I 102/2014, iVm § 3 Abs. 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten". Begründend wurde neben der Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen ausgeführt, dass nach § 11 Ingenieurgesetz 2006 mit der Vollziehung des Ingenieurgesetzes 2006 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen würden, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut sei. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes knüpfe daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinn des Art. 102 B-VG) besorgt werde. Dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art 102 Abs. 2 B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe. Die Rechtssache sei daher dem Bundesverwaltungsgericht zuzuleiten gewesen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerde "gemäß Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/930 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten". Begründend wurde neben der Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen ausgeführt, dass nach Paragraph 11, Ingenieurgesetz 2006 mit der Vollziehung des Ingenieurgesetzes 2006 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen würden, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut sei. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes knüpfe daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinn des Artikel 102, B-VG) besorgt werde. Dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe. Die Rechtssache sei daher dem Bundesverwaltungsgericht zuzuleiten gewesen.

Am XXXX langte die gegenständliche Rechtssache beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 langte die gegenständliche Rechtssache beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen.

Eine gegenseitige Kontrolle bzw. Überprüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz - also sowohl der Landerverwaltungsgerichte als auch des Bundesverwaltungsgerichtes - untereinander hinsichtlich deren Erkenntnisse und Beschlüsse ist nicht vorgesehen.

Aus der offensichtlich in mehreren Punkten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des abweisenden Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom XXXX, XXXX, ergibt sich, dass gegen den genannten Bescheid innerhalb einer Frist von vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht "im Land XXXX" erhoben werden könne. Auch wenn im oben angegebenen Bescheid offensichtlich irrtümlich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes XXXX genannt wird, ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass die Beschwerde seitens des Beschwerdeführers rechtsrichtig beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (und nicht wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben "beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend") eingebracht wurde. Diese Beschwerde wurde von Seiten des Bundesministeriums dem zuständigen Landesverwaltungsgericht, nämlich dem Landesverwaltungsgericht XXXX, vorgelegt.Aus der offensichtlich in mehreren Punkten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des abweisenden Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom römisch 40 , römisch 40 , ergibt sich, dass gegen den genannten Bescheid innerhalb einer Frist von vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht "im Land XXXX" erhoben werden könne. Auch wenn im oben angegebenen Bescheid offensichtlich irrtümlich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 genannt wird, ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass die Beschwerde seitens des Beschwerdeführers rechtsrichtig beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (und nicht wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben "beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend") eingebracht wurde. Diese Beschwerde wurde von Seiten des Bundesministeriums dem zuständigen Landesverwaltungsgericht, nämlich dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 , vorgelegt.

In der gegenständlichen Rechtssache ist keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, BGBl. I 129/2013, zu entnehmen ist, besteht in diesen Fällen eindeutig die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Hinsichtlich des Ingenieurgesetzes 2006 wird in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt, dass es sich "bei dem Vollzug des Ingenieurgesetzes 2006 um mittelbare Bundesverwaltung handelt. Unmittelbar aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ergibt sich somit ein Rechtszug vom jeweils zuständigen Bundesminister (Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) an die Landesverwaltungsgerichte." Dies erhellt sowohl aus dem Art 102 B-VG sowie aus Art 131 B-VG und den diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1618 BlgNr 24.GP, welche festhalten, dass keine Zuständigkeit des Bundes besteht,In der gegenständlichen Rechtssache ist keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2013,, zu entnehmen ist, besteht in diesen Fällen eindeutig die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Hinsichtlich des Ingenieurgesetzes 2006 wird in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt, dass es sich "bei dem Vollzug des Ingenieurgesetzes 2006 um mittelbare Bundesverwaltung handelt. Unmittelbar aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, ergibt sich somit ein Rechtszug vom jeweils zuständigen Bundesminister (Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) an die Landesverwaltungsgerichte." Dies erhellt sowohl aus dem Artikel 102, B-VG sowie aus Artikel 131, B-VG und den diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1618 BlgNr 24.GP, welche festhalten, dass keine Zuständigkeit des Bundes besteht,

wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art 102 Abs 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Artikel 102, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;

wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art 102 Abs 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter dem Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Artikel 102, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter dem Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;

wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.

Diesbezüglich sind auch die Ausführungen im genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weil offensichtlich die Vollzugsklausel des § 11 Ingenieurgesetz als Kompetenzregelung betrachtet wird, welche jedoch in Art 102 B-VG normiert ist.Diesbezüglich sind auch die Ausführungen im genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weil offensichtlich die Vollzugsklausel des Paragraph 11, Ingenieurgesetz als Kompetenzregelung betrachtet wird, welche jedoch in Artikel 102, B-VG normiert ist.

Da das Bundesverwaltungsgericht somit nicht zuständig ist, über Rechtsmittel, die gegen Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich des Ingenieurgesetzes erhoben werden, zu erkennen, war die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit mittels Beschluss zurückzuweisen. Dies erfolgt auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ko 2015/03/0001), der ausführt, dass "ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeiten, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs 2 VwGVG weiterzuleiten", wäre jedenfalls dann, "wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen" (mwN).Da das Bundesverwaltungsgericht somit nicht zuständig ist, über Rechtsmittel, die gegen Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich des Ingenieurgesetzes erhoben werden, zu erkennen, war die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit mittels Beschluss zurückzuweisen. Dies erfolgt auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ko 2015/03/0001), der ausführt, dass "ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeiten, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG weiterzuleiten", wäre jedenfalls dann, "wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen" (mwN).

Welches Landesverwaltungsgericht für eine Entscheidung zuständig ist, ist jedoch ebenfalls nicht Gegenstand einer Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesbezüglich sei lediglich auf § 3 Abs 2 VwGVG sowie die bezughabende Anm 8 in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) verwiesen.Welches Landesverwaltungsgericht für eine Entscheidung zuständig ist, ist jedoch ebenfalls nicht Gegenstand einer Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesbezüglich sei lediglich auf Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG sowie die bezughabende Anmerkung 8 in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) verwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Einzelentscheidung eines Landesverwaltungsgerichtes ist nach der Bestimmung des VwGG nicht als Maßstab anzusehen, um zu einer anderen Entscheidung gelangen zu können.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Einzelentscheidung eines Landesverwaltungsgerichtes ist nach der Bestimmung des VwGG nicht als Maßstab anzusehen, um zu einer anderen Entscheidung gelangen zu können.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Diesbezüglich sei bemerkt, dass die verfassungsrechtliche Norm eindeutig ist und dies auch Maßstab der vorliegenden rechtlichen Prüfung zur Zulässigkeit der Revision ist; hingegen bietet eine Einzelentscheidung eines Landesverwaltungsgerichtes ohne verfassungsrechtliche Ausführungen keine Grundlage, die Klarheit der verfassungsrechtlichen Norm in Zweifel zu ziehen.Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Diesbezüglich sei bemerkt, dass die verfassungsrechtliche Norm eindeutig ist und dies auch Maßstab der vorliegenden rechtlichen Prüfung zur Zulässigkeit der Revision ist; hingegen bietet eine Einzelentscheidung eines Landesverwaltungsgerichtes ohne verfassungsrechtliche Ausführungen keine Grundlage, die Klarheit der verfassungsrechtlichen Norm in Zweifel zu ziehen.

Diese Entscheidung ergeht auch unter dem Gesichtspunkt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer die Gelegenheit besteht, noch zeitgerecht eine allfällige (außerordentliche) Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX zu erheben.Diese Entscheidung ergeht auch unter dem Gesichtspunkt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer die Gelegenheit besteht, noch zeitgerecht eine allfällige (außerordentliche) Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu erheben.

Schlagworte

Landesverwaltungsgericht, mittelbare Bundesverwaltung,
Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2103950.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten