TE Bvwg Beschluss 2015/4/9 W143 2101114-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.04.2015

Norm

AVG 1950 §33 Abs4
AVG 1950 §63 Abs3
AVG 1950 §63 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
ZustG §26 Abs1
ZustG §26 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 26 heute
  2. ZustG § 26 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 26 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 26 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  6. ZustG § 26 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 26 heute
  2. ZustG § 26 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 26 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 26 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  6. ZustG § 26 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990

Spruch

W143 2101114-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin auf Grund der Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314062, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin auf Grund der Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314062, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314062, wurde dem Beschwerdeführer in Abänderung des Bescheides der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115609324, für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2014 das Rechtsmittel der Berufung. In diesem Schreiben, welches nachweislich am 15.01.2014 zur Post gegeben wurde, gab der Beschwerdeführer an, den bekämpften Bescheid am 15.11.2013 erhalten zu haben.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2015, Zl. I/1/1/Inv15013/Ho, laut RSb-Rückschein zugestellt am 14.01.2015, erfolgte ein Verspätungsvorhalt durch die belangte Behörde und wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er hätte nach eigenen Angaben den Bescheid am 15.11.2013 erhalten und hätte, um die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels einzuhalten, die Beschwerde spätestens am 29.11.2013 zur Post geben sollen.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu unterblieb.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der bekämpfte Bescheid der AMA ist mit 14.11.2013 datiert und wurde dem Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers am 15.11.2013.

Das Rechtsmittel wurde vom Beschwerdeführer laut dem Briefkuvert eingeschrieben am 15.01.2014 zur Post gegeben.

Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer im Zuge eines Verspätungsvorhaltes die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme zur vermeintlichen Verspätung der Beschwerde abzugeben. Es langte keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.

Unter Beachtung der 2-wöchigen Berufungsfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG erscheint das Rechtsmittel daher als verspätet.Unter Beachtung der 2-wöchigen Berufungsfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG erscheint das Rechtsmittel daher als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanten Inhalt der Beschwerdeführer nicht bestritten hat.

Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid am 15.11.2013 zugestellt wurde, ergibt sich aus Angaben des Beschwerdeführers selbst.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.

Zu A)

Der angefochtene Bescheid wurde nach den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers selbst am 15.11.2013 zugestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen hat, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; VwGH 30.01.2014, 2000/02/0218; VwGH 15.10.1998, 95/18/1054 ua).

Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde nämlich dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.

Die belangte Behörde machte unter Beachtung dieser Rechtsprechung dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

Der Beschwerdeführer gab selbst an, den angefochtenen Bescheid am 15.11.2013 erhalten zu haben. Diese Aussage revidierte er auch nicht im Wege des Parteiengehörs durch die belangte Behörde. Unter Beachtung der 2-wöchigen Berufungsfrist (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) wäre letzter Tag der Rechtsmittelfrist der 29.11.2013 gewesen. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 15.01.2014 zur Post gegeben.Der Beschwerdeführer gab selbst an, den angefochtenen Bescheid am 15.11.2013 erhalten zu haben. Diese Aussage revidierte er auch nicht im Wege des Parteiengehörs durch die belangte Behörde. Unter Beachtung der 2-wöchigen Berufungsfrist vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) wäre letzter Tag der Rechtsmittelfrist der 29.11.2013 gewesen. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 15.01.2014 zur Post gegeben.

Hinsichtlich der 2- wöchigen Berufungsfrist nach § 63 Abs. AVG ist auszuführen, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um einen sog. Übergangsfall handelt. Zur Beantwortung der rechtlichen Fragestellungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtmittels ist daher die Rechtslage von Oktober/November 2013 heranzuziehen, weil der bekämpfte Bescheid zu dieser Zeit erlassen worden ist: Das Verfahren für das ordentliche Rechtsmittel der Berufung war damals geregelt in den §§ 63 bis 67g AVG. Die Berufungsfrist war geregelt in § 63 Abs. 5 AVG; demnach war eine Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Bei dieser Zweiwochenfrist des § 63 Abs. 5 AVG zur Einbringung des Berufungsantrages handelte es sich um eine gesetzliche Frist, die ausnahmslos nicht verlängerbar war (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie war eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen waren. Die Berufung war daher rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist entweder bei der (richtigen) Einbringungsstelle abgegeben oder - weil die Tage des Postenlaufes gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Berufungsfrist nicht eingerechnet wurden - der Post zur Beförderung an die (richtige) Einbringungsstelle übergeben worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I, 2. Auflage, Seite 1155). Somit genügte es zur Wahrung einer prozessualen Frist, dass das betreffende Schriftstück am letzten Tag der Frist der Post übergeben wurde, unter der Voraussetzung, dass es an die zuständige Behörde adressiert war und bei dieser einlangte (VwSlg 15.972 A, VwGH 25.9.1978, Zl. 1855/75).Hinsichtlich der 2- wöchigen Berufungsfrist nach Paragraph 63, Abs. AVG ist auszuführen, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um einen sog. Übergangsfall handelt. Zur Beantwortung der rechtlichen Fragestellungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtmittels ist daher die Rechtslage von Oktober/November 2013 heranzuziehen, weil der bekämpfte Bescheid zu dieser Zeit erlassen worden ist: Das Verfahren für das ordentliche Rechtsmittel der Berufung war damals geregelt in den Paragraphen 63 bis 67 g AVG. Die Berufungsfrist war geregelt in Paragraph 63, Absatz 5, AVG; demnach war eine Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in römisch eins. Instanz erlassen hat. Bei dieser Zweiwochenfrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG zur Einbringung des Berufungsantrages handelte es sich um eine gesetzliche Frist, die ausnahmslos nicht verlängerbar war (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie war eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen waren. Die Berufung war daher rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist entweder bei der (richtigen) Einbringungsstelle abgegeben oder - weil die Tage des Postenlaufes gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Berufungsfrist nicht eingerechnet wurden - der Post zur Beförderung an die (richtige) Einbringungsstelle übergeben worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band römisch eins, 2. Auflage, Seite 1155). Somit genügte es zur Wahrung einer prozessualen Frist, dass das betreffende Schriftstück am letzten Tag der Frist der Post übergeben wurde, unter der Voraussetzung, dass es an die zuständige Behörde adressiert war und bei dieser einlangte (VwSlg 15.972 A, VwGH 25.9.1978, Zl. 1855/75).

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG und § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG und Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berufungsfrist, Beschwerdefrist, einheitliche Betriebsprämie, Frist,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Postaufgabe, Postlauf,
Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, verspätete Beschwerde,
Verspätung, Vorhalt, Zurückweisung, Zustellnachweis, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W143.2101114.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten