RS Vwgh 2008/9/24 2008/15/0032

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0124 E 29. Jänner 2002 VwSlg 7677 F/2002 RS 3

Stammrechtssatz

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988, wonach Aufwendungen für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden können, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, gilt für die Berufsgruppe der Lehrer ebenso wie für andere Berufsgruppen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150032.X02

Im RIS seit

11.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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