Entscheidungsdatum
10.04.2015Norm
ASVG §410Spruch
W174 2100557-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des Dipl. Ing. XXXX, vom 29.01.2015 gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Hauptstelle, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vom 18.12.2014, Zl. XXXX, mit welchem die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG festgestellt wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des Dipl. Ing. römisch 40 , vom 29.01.2015 gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Hauptstelle, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vom 18.12.2014, Zl. römisch 40 , mit welchem die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG festgestellt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2014, XXXX stellte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt - AUVA (idF belangte Behörde) fest, Dipl. Ing. XXXX (idF Beschwerdeführer), XXXX, unterliege aufgrund seiner Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2011 und 2012 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG.1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2014, römisch 40 stellte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt - AUVA in der Fassung belangte Behörde) fest, Dipl. Ing. römisch 40 in der Fassung Beschwerdeführer), römisch 40 , unterliege aufgrund seiner Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2011 und 2012 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, laut den der belangten Behörde vorliegenden Einkommensteuerbescheiden habe der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit für seine Tätigkeit als Sachverständiger in der Höhe von EUR 6.412,67 für das Kalenderjahr 2011 und in der Höhe von EUR 8.204,00 für das Kalenderjahr 2012 bezogen und sei infolge Überschreitung der relevanten Versicherungsgrenze von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG für die Jahre 2011 und 2012 in die Pflichtversicherung einbezogen worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, laut den der belangten Behörde vorliegenden Einkommensteuerbescheiden habe der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit für seine Tätigkeit als Sachverständiger in der Höhe von EUR 6.412,67 für das Kalenderjahr 2011 und in der Höhe von EUR 8.204,00 für das Kalenderjahr 2012 bezogen und sei infolge Überschreitung der relevanten Versicherungsgrenze von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für die Jahre 2011 und 2012 in die Pflichtversicherung einbezogen worden.
Demzufolge sei der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG als selbstständig erwerbstätiger Pflichtversicherter für diesen Zeitraum auch in der Unfallversicherung teilversichert. Gemäß § 74 Abs 3 Z 1 ASVG sei der Unfallversicherungsbeitrag zur Gänze von den in der Unfallversicherung teilversicherten selbstständig Erwerbstätigen zu tragen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft - SVA habe gemäß § 250 Abs 1 GSVG die Unfallversicherungsbeiträge einzuziehen und an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt - AUVA abzuführen.Demzufolge sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG als selbstständig erwerbstätiger Pflichtversicherter für diesen Zeitraum auch in der Unfallversicherung teilversichert. Gemäß Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sei der Unfallversicherungsbeitrag zur Gänze von den in der Unfallversicherung teilversicherten selbstständig Erwerbstätigen zu tragen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft - SVA habe gemäß Paragraph 250, Absatz eins, GSVG die Unfallversicherungsbeiträge einzuziehen und an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt - AUVA abzuführen.
Wegen seiner im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer zwar nach dem GSVG von der Beitragszahlung in der Krankenversicherung (vgl. Differenzvorschreibung) und aufgrund der Altersausnahme (vgl. § 273 Abs 8 GSVG) auch von der Pensionsversicherung ausgenommen. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung sei jedoch davon unabhängig gegeben, selbst wenn der Beschwerdeführer bereits als Betriebsführer nach dem BSVG unfallversichert sei. Das auf dem Grundsatz der Mehrfachversicherung basierende österreichische Sozialversicherungssystem habe zur Folge, dass für jede Erwerbstätigkeit eine eigene Pflichtversicherung ausgelöst werde.Wegen seiner im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer zwar nach dem GSVG von der Beitragszahlung in der Krankenversicherung vergleiche Differenzvorschreibung) und aufgrund der Altersausnahme vergleiche Paragraph 273, Absatz 8, GSVG) auch von der Pensionsversicherung ausgenommen. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung sei jedoch davon unabhängig gegeben, selbst wenn der Beschwerdeführer bereits als Betriebsführer nach dem BSVG unfallversichert sei. Das auf dem Grundsatz der Mehrfachversicherung basierende österreichische Sozialversicherungssystem habe zur Folge, dass für jede Erwerbstätigkeit eine eigene Pflichtversicherung ausgelöst werde.
1.2 Gegen diesen Bescheid richtet sich die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde vom 29.1.2015. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit Jahren auch Nebenerwerbsbauer und bezahle für diese Teilzeittätigkeit Unfallversicherungsbeiträge, wobei die Bemessungsgrundlage für die Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern - SVB einen fixen gesetzlichen Wert darstelle. Nachdem er auch Einkommen aus einer weiteren selbständigen Tätigkeit als Sachverständiger erwirtschaftet habe, habe ihm auch die SVA Unfallversicherungsbeiträge vorgeschrieben. In diesem Fall handle es sich um einen gesetzlich geregelten bestimmten Wert pro Monat und die Unfallversicherungsbeiträge würden zwar von der SVA einbezogen, in der Folge aber an die AUVA weiter gegeben.
Der Beschwerdeführer wehre sich nicht gegen eine einmalige Versicherung in der Unfallversicherung, sehe aber nicht ein, wieso er aufgrund zweier Teilzeit-Erwerbstätigkeiten zur Zahlung von zwei Unfallversicherungsbeiträgen verpflichtet werde. Skurril sei weiters, dass der Beitrag zur Unfallversicherung nicht risiko- oder branchenabhängig, sondern mit einem fixen Beitrag gesetzlich festgelegt sei, sodass jeder, der zwei unterschiedliche selbstständige Erwerbstätigkeiten ausübe, automatisch einer Ungleichbehandlung ausgesetzt und der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde. Auch die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen für selbständig Erwerbstätige in den einzelnen Unfallversicherungsanstalten seien nicht nachvollziehbar.
Der angefochtene Bescheid enthalte grobe Verfahrensmängel, weil er auf das Anliegen des Beschwerdeführers nicht eingehe. Weil die wesentlichen Faktoren des Anbringens im Sachverhalt des Bescheides unberücksichtigt geblieben seien, werde ihm de facto eine Verfahrensstufe in ungerechtfertigter Weise vorenthalten und der Beschwerdeführer beantrage daher das Verfahren an die AUVA zurückzuweisen, dort sein Anliegen zu bearbeiten, den wahren Sachverhalt zu erheben und den Spruch, der sich auf diesen Sachverhalt zu gründen habe, mit wesentlichen Aspekten des Sachverhaltes zu bewerten.
1.3 Mit Stellungnahme vom 05.02.2015 trat die belangte Behörde diesen Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen und brachte insbesondere vor, der eingebrachten Beschwerde seien keine Beschwerdegründe zu entnehmen, die geeignet seien, eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung auszuschließen. Infolge der vom Unfallrisiko und der Branche unabhängigen Geltung der gesetzlichen Regelungen der Unfallversicherungsbeiträge für alle Versicherten sei der Grundsatz der Gleichbehandlung gegeben.
Im Leistungsfall bedinge die Mehrfachversicherung in der Unfallversicherung für den Beschwerdeführer den Vorteil, dass im Zuge der Ermittlung der Bemessungsgrundlage alle Erwerbstätigkeiten zu berücksichtigen seien.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. 1. Getroffene Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog im Kalenderjahr 2011 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 58.644,82 sowie aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 6.412,67; im Kalenderjahr 2012 betrugen seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit EUR 59.570,77 und aus selbstständiger Arbeit EUR 8.204,00 (siehe Verwaltungs-/Beitragsakt Seiten 6ff: Beilagen zum Schreiben der SVA vom 30.9.2013 bezüglich Einkommensteuerbescheide für die Bemessungsjahre 2011 und 2012).
Für die vom Beschwerdeführer in den Kalenderjahren 2011 und 2012 bezogenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Beamter des Ruhestandes und der daher bestehenden Pflichtversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), entrichtete der Beschwerdeführer Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Unfallversicherung entsprechend diesen über der Höchstbeitragsgrundlage gelegenen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in den Kalenderjahren 2011 und 2012 resultieren aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sachverständiger. Daneben ist der Beschwerdeführer als Betriebsführer im bäuerlichen Nebengewerbe tätig (siehe Verwaltungs-/Beitragsakt Seiten 2, 3, 5, 8, 9, 11 - 13:
Schreiben samt Versicherungserklärung des Beschwerdeführers vom 2.2.2009, Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vom 7.10.2014 sowie Schriftsätze der belangten Behörde vom 9.2.2009, 30.9.2013, 17.6.2014, 3.11.2014, 14.11.2014).
Mit Bescheid vom 18.12.2014, Zl. XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm in den Kalenderjahren 2011 und 2012 bezogenen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Sachverständiger für diesen Zeitraum der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegt und gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG in der Unfallversicherung teilversichert ist.Mit Bescheid vom 18.12.2014, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm in den Kalenderjahren 2011 und 2012 bezogenen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Sachverständiger für diesen Zeitraum der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Unfallversicherung teilversichert ist.
Von der Beitragszahlung in der Krankenversicherung nahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer in Anwendung der Differenzbeitragsvorschreibung (§ 35b GSVG) und von der Entrichtung der Beiträge zur Pensionsversicherung (§ 273 Abs 8 GSVG) aufgrund seines Alters aus.Von der Beitragszahlung in der Krankenversicherung nahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer in Anwendung der Differenzbeitragsvorschreibung (Paragraph 35 b, GSVG) und von der Entrichtung der Beiträge zur Pensionsversicherung (Paragraph 273, Absatz 8, GSVG) aufgrund seines Alters aus.
Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG unabhängig von der beim Beschwerdeführer gleichzeitig bestehenden Versicherung in der Unfallversicherung als Betriebsführer nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) besteht.Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unabhängig von der beim Beschwerdeführer gleichzeitig bestehenden Versicherung in der Unfallversicherung als Betriebsführer nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) besteht.
2.2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes und insbesondere aus den unter Punkt 2.1. genannten Unterlagen.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 194 Z 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. 1978/560 in der geltenden Fassung, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. 1978/560 in der geltenden Fassung, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Gemäß § 414 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013, kann seit dem 01.01.2014 unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, kann seit dem 01.01.2014 unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.3.2. Zu Spruchpunkt A:
2.3.2.1. Grundsätzliches:
2.3.2.1.1. Das Prinzip der Pflichtversicherung:
Die "allgemeine Sozialversicherungspflicht" soll das Ziel des Versicherungsrechtes verdeutlichen, alle Erwerbstätigen ab einem bestimmten Erwerbseinkommen (Versicherungsgrenze, Mindestbeitragsgrundlage) bis zu einem bestimmten Erwerbseinkommen (Höchstbeitragsgrundlage) in die gemeinsame Finanzierungs-verantwortung des Sozialen Schutzsystems in Österreich einzubinden.
Das tragende Prinzip der Sozialversicherung ist der Grundgedanke der Solidarität. Viele Regelungen sind nur unter Zugrundelegung dieses Gründungsprinzip erklärbar bzw nachvollziehbar. Bei allen Vorteilen dieses Systems ist es auch mit Nachteilen behaftet. Einer davon ist die Tatsache, dass die Bedeutung solidarischen Handelns für den Einzelnen nicht immer leicht und unmittelbar erkennbar ist.
Betroffene Personen werden in Österreich in einem System der ex-lege Versicherung dh aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) und unabhängig von ihrem Wissen und Willen, bzw einer Anmeldung in die Pflichtversicherung einbezogen.
Die Pflichtversicherung eröffnet nicht den Freiraum, einen Versicherungsvertrag seiner Wahl bzw eines Versicherungsträgers seiner Wahl zu bestimmen. Sowohl die Art der Versicherung als auch der Versicherer bzw. Versicherungsträger sind durch Gesetz festgelegt und einer Disposition weitgehend entzogen. Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Das Gesetz legt Beiträge und Leistungen fest, eine Äquivalenz von Beiträgen findet sich nur näherungsweise. Das solidarisch ausgerichteten Schutzsystem will unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit, einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten (Vgl Pöltner in Geppert, Sozialversicherung in der Praxis, Kap 1.5).
2.3.2.1.2. Das Prinzip der Mehrfachversicherung:
Seit dem 01.01.2000 herrscht in der Sozialversicherung generell das Prinzip der Mehrfachversicherung. Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung, dh wenn jemand mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen (gemäß ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) zeitgleich ausübt, kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. So kann beispielsweise ein Beamter oder Ruhegenussbezieher gemäß B-KUVG gleichzeitig eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Person unterliegt dann der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG und nach dem GSVG. Aus jeder der in Betracht kommenden Pflichtversicherungen entstehen Geldleistungsansprüche des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger, ein Anspruch auf Sachleistungen kann jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.
Werden mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so sind grundsätzlich für jede Erwerbstätigkeit Beiträge bis zum Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Im Falle einer Mehrfachversicherung sind Versicherungsbeiträge zu jedem beteiligten Versicherungsträger zu bezahlen, wobei dadurch insgesamt aber nicht die Höchstbeitragsgrundlage überschritten werden darf.
Während in der unselbstständigen Versicherung (Dienstnehmer in der Privatwirtschaft, Beamte) Beiträge jedenfalls in voller Höhe eingehoben werden, sieht die Versicherung nach dem GSVG die so genannte Differenzbeitragsvorschreibung vor. Dabei werden - unter bestimmten Voraussetzungen - in einem ersten Schritt, um ein Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage und eine Überzahlung von Beiträgen hintanzuhalten, die letztlich wieder zurückgezahlt werden müssten, bei Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage in der unselbstständigen Versicherung, keine Beiträge von der nachrangigen Versicherung (wie zB Beiträge nach dem GSVG) vorgeschrieben (vgl W.Geppert, Sozialversicherung in der Praxis, Handbuch, 58, 2.9 ff).Während in der unselbstständigen Versicherung (Dienstnehmer in der Privatwirtschaft, Beamte) Beiträge jedenfalls in voller Höhe eingehoben werden, sieht die Versicherung nach dem GSVG die so genannte Differenzbeitragsvorschreibung vor. Dabei werden - unter bestimmten Voraussetzungen - in einem ersten Schritt, um ein Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage und eine Überzahlung von Beiträgen hintanzuhalten, die letztlich wieder zurückgezahlt werden müssten, bei Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage in der unselbstständigen Versicherung, keine Beiträge von der nachrangigen Versicherung (wie zB Beiträge nach dem GSVG) vorgeschrieben vergleiche W.Geppert, Sozialversicherung in der Praxis, Handbuch, 58, 2.9 ff).
2.3.2.1.3. Die Versicherungspflicht für neue Selbstständige:
Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuer-bescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuer-bescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Demzufolge sind "Neue" Selbstständige Personen, die ohne Mitglied einer Wirtschaftskammer zu sein, Erwerbseinkünfte im Sinne von §§ 22 bzw. 23 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) beziehen und aufgrund dieser Tätigkeit nicht schon nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind.Demzufolge sind "Neue" Selbstständige Personen, die ohne Mitglied einer Wirtschaftskammer zu sein, Erwerbseinkünfte im Sinne von Paragraphen 22, bzw. 23 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) beziehen und aufgrund dieser Tätigkeit nicht schon nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind.
Diese Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung entsteht durch
eine entsprechende Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte dh der Selbstständige erklärt im Vorhinein, Einkünfte über der Versicherungsgrenze zu erzielen. Die Pflichtversicherung (in der Pensions-, Kranken-, und der Unfallversicherung) tritt sofort ein. Stellt sich nachträglich, also nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides heraus, dass die Einkünfte unter der Versicherungsgrenze geblieben sind, bleibt die Versicherung dennoch aufrecht;
die Erzielung von Einkünften über der Versicherungsgrenze dh hat der Selbstständige keine Erklärung abgegeben und dennoch in diesem Kalenderjahr Einkünfte über der Versicherungsgrenze, kommt es (mit einem Beitragszuschlag von 9,3 %) automatisch zu einer nachträglichen Einbeziehung in die Pflichtversicherung und zur Vorschreibung der Beiträge.
das "opting in" in der Krankenversicherung dh übersteigen die Einkünfte die Versicherungsgrenze voraussichtlich nicht, kann die betreffende Person, wenn sie zumindest krankenversichert sein will, einen Antrag auf Beitritt zur gewerblichen Krankenversicherung (opting-in) stellen. Mit dem opting-in in die Krankenversicherung entsteht automatisch auch die Unfallversicherungspflicht.
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind gemäß § 4 Abs 1 GSVG ausgenommen:Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GSVG ausgenommen:
Z 5 Personen gemäß § 2 Abs 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs 4 Z 2 lit a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;Ziffer 5, Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Ziffer 6, Litera b, angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;
Z 6 Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs 4 Z 2 lit b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden KalenderjahrZiffer 6, Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, beziehen;
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben.dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben.
Gemäß § 25 Abs 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Beitragsgrundlage beträgt gemäß § 25 Abs 4 Z 2 GSVG für jeden Beitragsmonat für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs 1 Z 4Die Beitragsgrundlage beträgt gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG für jeden Beitragsmonat für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4
sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 374,02 € im Jahr 2011 (376,26 € im Jahr 2012).sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 374,02 € im Jahr 2011 (376,26 € im Jahr 2012).
Der Betrag gemäß Z 2 lit. b wird ab 1. Jänner eines jeden Jahres unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfacht.Der Betrag gemäß Ziffer 2, Litera b, wird ab 1. Jänner eines jeden Jahres unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfacht.
Demzufolge bestehen zwei Versicherungsgrenzen und ein neuer Selbstständiger unterliegt nur dann der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn sein Einkommen aus selbstständiger Arbeit die jeweilige Versicherungsgrenze überschreitet. Bei der "höheren" Versicherungsgrenze (vgl. § 4 Abs 1 Z 5 GSVG) handelt es sich um einen unveränderlicher Wert in der Höhe von jährlich EUR 6.453,36 (vgl. § 25 Abs 4 Z 2 lit a GSVG), welcher für jene Personen gilt, die ausschließlich eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ausüben und kein Einkommen beziehen, das an die Stelle eines Erwerbseinkommens tritt. Wird neben einer Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG noch eine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Erwerbsersatzeinkommen (wie zB eine Pension bzw. ein Ruhegenuss) bezogen, dann kommt die "niedrigere" Versicherungsgrenze (vgl. § 4 Abs 1 Z 6 GSVG) zur Anwendung. Dabei handelt es sich um einen Wert der jährlich valorisiert wird. Diese "niedrigere" Versicherungsgrenze beträgt im Kalenderjahr 2011 EUR 4.488,24 (vgl. § 25 Abs 4 Z 2 lit b GSVG in der Fassung von § 4 Z 3 BGBl. II Nr. 403/2010) und im Kalenderjahr 2012 € 4.515,12 (vgl. § 25 Abs 4 Z 2 lit b GSVG in der Fassung von § 4 Z 3 BGBl. II Nr. 398/2011).Demzufolge bestehen zwei Versicherungsgrenzen und ein neuer Selbstständiger unterliegt nur dann der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn sein Einkommen aus selbstständiger Arbeit die jeweilige Versicherungsgrenze überschreitet. Bei der "höheren" Versicherungsgrenze vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG) handelt es sich um einen unveränderlicher Wert in der Höhe von jährlich EUR 6.453,36 vergleiche Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, GSVG), welcher für jene Personen gilt, die ausschließlich eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausüben und kein Einkommen beziehen, das an die Stelle eines Erwerbseinkommens tritt. Wird neben einer Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG noch eine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Erwerbsersatzeinkommen (wie zB eine Pension bzw. ein Ruhegenuss) bezogen, dann kommt die "niedrigere" Versicherungsgrenze vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG) zur Anwendung. Dabei handelt es sich um einen Wert der jährlich valorisiert wird. Diese "niedrigere" Versicherungsgrenze beträgt im Kalenderjahr 2011 EUR 4.488,24 vergleiche Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG in der Fassung von Paragraph 4, Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010,) und im Kalenderjahr 2012 € 4.515,12 vergleiche Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG in der Fassung von Paragraph 4, Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011,).
Maßgeblich für den Eintritt der Pflichtversicherung ist prinzipiell die Höhe der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Erwerbseinkünfte. Das GSVG orientiert sich dabei am Einkommensteuergesetz bzw. dessen § 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder § 23. Die SVA ist an die Festlegungen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (und damit die Entscheidung über das Bestehen der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG) bzw. die dort getroffene Festsetzung der Einkunftsarten und -höhen gebunden. Eine einseitige Interpretation oder Abänderung ist der SVA untersagt (vgl VwGH 2003/08/0146, 2003/08/0231, 2005/08/0006 u.w.).Maßgeblich für den Eintritt der Pflichtversicherung ist prinzipiell die Höhe der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Erwerbseinkünfte. Das GSVG orientiert sich dabei am Einkommensteuergesetz bzw. dessen Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und/oder Paragraph 23, Die SVA ist an die Festlegungen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (und damit die Entscheidung über das Bestehen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) bzw. die dort getroffene Festsetzung der Einkunftsarten und -höhen gebunden. Eine einseitige Interpretation oder Abänderung ist der SVA untersagt vergleiche VwGH 2003/08/0146, 2003/08/0231, 2005/08/0006 u.w.).
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage sind die für die Bemessung der Einkommensteuer relevanten Einkünfte des Pflichtversicherten aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit heranzuziehen. Dieser Betrag der Einkünfte wird um die Beträge erhöht, die vom jeweiligen Versicherungsträger im Beitragsjahr als Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben wurden.
2.3.2.1.4. Die Versicherungspflicht gemäß Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG):
Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten unterliegen seit 1999 der Beitragspflicht, wobei die Bildung der Beitragsgrundlage auf unterschiedliche Weise erfolgt. Sie leitet sich grundsätzlich vom Einheitswert der bewirtschafteten land(forst)wirtschaftlichen Flächen ab. Mangels Vorliegen eines Einheitswerts wird die Beitragsgrundlage aber auch auf Grund der im Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte berechnet. Schließlich hat der Betriebsführer - unter bestimmten Voraussetzungen - noch die Wahlmöglichkeit, seine Beitragsgrundlage auf Grund seiner im Einkommensteuerbescheid tatsächlich ausgewiesenen Einkünfte zu berechnen (Beitragsgrundlagenoption). Grundsätzlich gelten 30 % der Jahreseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) als Beitragsgrundlage und die monatliche Beitragsgrundlage beträgt davon 1/12.
Der Unfallversicherungsbeitrag macht 1,9 % der Beitragsgrundlage aus und ist als Betriebsbeitrag für jeden Betrieb nur einmal zu entrichten, und zwar auch dann, wenn mehrere Betriebsführer vorhanden sind. Für die pflichtversicherten Angehörigen ist kein Unfallversicherungsbeitrag zu bezahlen.
2.3.2.1.5. Die Unfallversicherung im Allgemeinen:
Historisch betrachtet zählt die Unfallversicherung zu den ältesten Zweigen der österreichischen Sozialversicherung. Die erste Regelung erfolgte durch das Gesetz RGBl. Nr. 1/1888, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter (Wirksamkeitsbeginn 1. November 1889). Die Unfallversicherung hatte historisch den einzigen Zweck, Arbeiter vor den Folgen eines Arbeitsunfalles zu schützen. Das zivilrechtliche Schadenersatzrecht war dazu nicht ausreichend in der Lage, dem Verletzten gelang es oft nicht, ein schuldhaftes Verhalten seines Arbeitgebers nachzuweisen.Historisch betrachtet zählt die Unfallversicherung zu den ältesten Zweigen der österreichischen Sozialversicherung. Die erste Regelung erfolgte durch das Gesetz RGBl. Nr. 1 aus 1888,, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter (Wirksamkeitsbeginn 1. November 1889). Die Unfallversicherung hatte historisch den einzigen Zweck, Arbeiter vor den Folgen eines Arbeitsunfalles zu schützen. Das zivilrechtliche Schadenersatzrecht war dazu nicht ausreichend in der Lage, dem Verletzten gelang es oft nicht, ein schuldhaftes Verhalten seines Arbeitgebers nachzuweisen.
Schließlich ist es den Arbeitnehmern gelungen, die Haftpflicht des einzelnen Unternehmers abzulösen und eine auf öffentlich-rechtlicher Basis beruhende verschuldensunabhängige Gesamthaftung aller Unternehmer in Form einer Pflichtversicherung zu begründen. Die Haftung des Dienstgebers wurde auf einen Regressanspruch des Versicherungsträgers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung eingeschränkt.
Die Ablösung der zivilrechtlichen Haftung des Dienstgebers durch die Unfallversicherung zeigt sich heute noch an ihrer Finanzierung, denn die Beiträge leistet allein der Dienstgeber. Vom historischen Ausgangspunkt hat sich die Unfallversicherung allmählich immer weiter entfernt, so wurde der geschützte Personenkreis erweitert (Selbstständige, Kindergartenkinder, Schüler und Studenten) und darüber hinaus obliegen der Unfallversicherung heute auch vorbeugende Maßnahmen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Das Landarbeiterversicherungsgesetz von 1928 brachte ab 1929 einen Unfallversicherungsschutz für Landarbeiter und für Bauern. Eine Einbeziehung aller bäuerlichen Betriebe in die Unfallversicherung erfolgte 1939 mit Wirksamwerden der Reichsversicherungsordnung
(RVO).
Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes wurde die Forderung nach einer Unfallversicherung Mitte der 60er Jahre erhoben. Dem wurde mit Inkrafttreten des B-KUVG (Juli 1967) Rechnung getragen. (Vgl Grillberger, Österreichisches Sozialrecht, Springer 2005, 52.)
In Österreich bestehen insgesamt vier Unfallversicherungsträger, nämlich:
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Sozialversicherungsanstalt der Bauern und Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich jeweils auf das gesamte Bundesgebiet. Versicherungspflichtige Personen, für die keiner der drei anderen oben genannten Unfallversicherungsträger zuständig ist, fallen in die Zuständigkeit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (Generalkompetenz).
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern besorgt die Unfallversicherung von in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig erwerbstätigen Personen (Betriebsführer) sowie bestimmter im Betrieb mittätiger Familienangehöriger.
Aufgabe der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist es, die Unfallversicherung für jenen Personenkreis durchzuführen, für welchen sie auch die Krankenversicherung besorgt, das sind vor allem Beamte sowie die "Neuen Vertragsbediensteten" des Bundes, der Länder und Gemeinden.
Kein Träger der Unfallversicherung ist hingegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Gemäß § 15 Abs 1 GSVG zählen zu ihrer Zuständigkeit ausschließlich die Kranken- und Pensionsversicherung.Kein Träger der Unfallversicherung ist hingegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GSVG zählen zu ihrer Zuständigkeit ausschließlich die Kranken- und Pensionsversicherung.
2.3.2.1.6. Die Unfallversicherung nach dem GSVG (Sonstige Teilversicherung gemäß § 8 ASVG):2.3.2.1.6. Die Unfallversicherung nach dem GSVG (Sonstige Teilversicherung gemäß Paragraph 8, ASVG):
Gemäß § 8 Abs 1 Z 3 ASVG sind überdies nur in den nachstehend angeführten Versicherungen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind überdies nur in den nachstehend angeführten Versicherungen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) alle selbständig Erwerbstätigen, die
Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder
in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oderin der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert oder
in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GSVG pflichtversichert sind.in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert sind.
Der Beitrag zur Unfallversicherung ist ein vom Einkommen der Selbstständigen unabhängiger, pauschalierter Monatsbeitrag, der jährlich der Wirtschaftsentwicklung angepasst wird. Der monatliche Fixbeitrag betrug im Kalenderjahr 2011 EUR 8,20 und im Kalenderjahr 2012 EUR 8,25. Dieser Unfallversicherungsbeitrag ist neben den bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallenden Dienstgeber-Versicherungsbeiträgen zu entrichten. Er wird von der SVA zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben, eingehoben und an die AUVA überwiesen. Eine Differenzzahlung bzw eine gänzliche Befreiung von der Beitragszahlung (wie in der Krankenversicherung) ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Aufgrund der Mehrfachversicherung ist jede Erwerbstätigkeit versichert, denn jeder Arbeitsunfall kann Leistungen nach sich ziehen. Zur Bildung der Bemessungsgrundlage werden die Einkünfte aus sämtlichen versicherten Tätigkeiten bis zur Höchstbeitragsgrundlage zusammengerechnet. (Vgl W.Geppert, Sozialversicherung in der Praxis, Handbuch, 32, 2.7.2 ff.)
Gemäß § 10 Abs 2 ASVG (BGBl. I Nr. 102/2010, in Kraft getreten am 01.01.2011) beginnt die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen in der Unfallversicherung (vgl. § 8 Abs 1 Z 3 lit.a ASVG) mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit, bei den nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, in Kraft getreten am 01.01.2011) beginnt die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen in der Unfallversicherung vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG) mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit, bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnt.
Demzufolge entsteht seit dem 01.01.2011 die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für "neue" Selbständige mit dem Tag des Beginns der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG. Dabei handelt es sich grundsätzlich um den Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Nur für den Fall, dass die Anmeldung gemäß § 18 GSVG nicht fristgerecht erfolgt, ist gemäß § 6 Abs 4 Z 1 GSVG der Beginn des Kalenderjahres, in dem die betriebliche Tätigkeit aufgenommen und die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs 4 Z 2 übersteigt maßgeblich, es sei denn der Versicherte macht glaubhaft, dass seine betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat.Demzufolge entsteht seit dem 01.01.2011 die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für "neue" Selbständige mit dem Tag des Beginns der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG. Dabei handelt es sich grundsätzlich um den Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Nur für den Fall, dass die Anmeldung gemäß Paragraph 18, GSVG nicht fristgerecht erfolgt, ist gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG der Beginn des Kalenderjahres, in dem die betriebliche Tätigkeit aufgenommen und die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, übersteigt maßgeblich, es sei denn der Versicherte macht glaubhaft, dass seine betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat.
2.3.2.2. Zum vorliegenden Fall:
Der Beschwerdeführer bekämpft das Bestehen einer Mehrfachversicherung in der Unfallversicherung wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Wie aus den im Verwaltungs- und Gerichtsakt ersichtlich wird, bezog der Beschwerdeführer in den Kalenderjahren 2011 und 2012 sowohl Einkünfte infolge unselbstständiger Tätigkeit gemäß B-KUVG als auch aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit handelt es sich nach den nachvollziehbaren und im Verwaltungsverfahren unbestritten geblieben Angaben des Beschwerdeführers um solche, die aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Sachverständiger resultieren. Bei dem vom Beschwerdeführer ebenfalls - also zusätzlich zu seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit - bezogenen weiteren Einkommen handelt es sich um einen Ruhegenuss nach seinem Dienstverhältnis als Beamter des Bundes gemäß B-KUVG.Wie aus den im Verwaltungs- und Gerichtsakt ersichtlich wird, bezog der Beschwerdeführer in den Kalenderjahren 2011 und 2012 sowohl Einkünfte infolge unselbstständiger Tätigkeit gemäß B-KUVG als auch aus selbständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit handelt es sich nach den nachvollziehbaren und im Verwaltungsverfahren unbestritten geblieben Angaben des Beschwerdeführers um solche, die aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Sachverständiger resultieren. Bei dem vom Beschwerdeführer ebenfalls - also zusätzlich zu seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit - bezogenen weiteren Einkommen handelt es sich um einen Ruhegenuss nach seinem Dienstverhältnis als Beamter des Bundes gemäß B-KUVG.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Beurteilung des Eintritts der Versicherungspflicht allein die Erwerbseinkünfte maßgeblich, die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid festgelegt wurden. Dabei ist die belangte Behörde sowohl an die im Einkommensteuerbescheid getroffenen Festlegungen des Erwerbseinkommens der Art wie der Hohe nach gebunden. Der Behörde ist es ausdrücklich untersagt die im Einkommensteuerbescheid rechtskräftigen Feststellungen einseitig (um) zu interpretieren oder sie abzuändern (VwGH 2003/08/0146, 2003/08/0231, 2005/08/0006 u.a.).
Im vorliegenden Fall belaufen sich die Einkünfte des Beschwerdeführers - einerseits - aus unselbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2011 auf EUR 58.644,82 (Ruhegenuss als Beamter) und - andererseits - aus selbstständiger Tätigkeit als "neuer" Selbstständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auf EUR 6.412,67 (Einkommen als Sachverständiger). Vergleichbar dazu stellt sich die Einkommenssituation des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2012 dar, wo dieser neben einem Ruhegenuss in Höhe von EUR 59.570,77, gleichfalls Einkünfte aus selbstständiger Sachverständiger in Höhe von EUR 8.204,00 erzielte (vgl. Pkt. 2.1. und die dort genannten Aktenteile, insbesondere einliegende rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide 2011 und 2012). Basierend auf diesem Sachverhalt (der Beschwerdeführer bezieht zeitgleich zwei unterschiedliche Einkommen: 1. das Einkommen aus selbstständiger Arbeit gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG und 2. den Bezuges eines Ruhegenusses als weiteres Erwerbseinkommen gemäß B-KUVG) kommt in Bezug auf den Eintritt der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach dem GSVG die "niedrigere" Versicherungsgrenze zur Anwendung. Das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Arbeit als Sachverständiger überschreitet mit einer Höhe von EUR 6.412,67 im Kalenderjahr 2011 die im Kalenderjahr 2011 gemäß § 4 Abs 1 Z 6 GSVG iVm 25 Abs 4 Z 2 lit b GSVG idF BGBl. II Nr. 403/2010 geltende Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 4.488,24 (Versicherungsgrenze monatlich EUR 374,02). Ebenso liegt das Einkommen des Beschwerdeführers aus unselbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2012 mit einer Höhe von EUR 8.204,00 klar über der gemäß § 4 Abs 1 Z 6 GSVG iVm 25 Abs 4 Z 2 lit b GSVG idF BGBl. II Nr. 398/2011 für diesen Zeitraum heran zu ziehenden Versicherungsgrenze von EUR 4.515,12 (Versicherungsgrenze monatlich EUR 376,26).Im vorliegenden Fall belaufen sich die Einkünfte des Beschwerdeführers - einerseits - aus unselbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2011 auf EUR 58.644,82 (Ruhegenuss als Beamter) und - andererseits - aus selbstständiger Tätigkeit als "neuer" Selbstständiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf EUR 6.412,67 (Einkommen als Sachverständiger). Vergleichbar dazu stellt sich die Einkommenssituation des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2012 dar, wo dieser neben einem Ruhegenuss in Höhe von EUR 59.570,77, gleichfalls Einkünfte aus selbstständiger Sachverständiger in Höhe von EUR 8.204,00 erzielte vergleiche Pkt. 2.1. und die dort genannten Aktenteile, insbesondere einliegende rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide 2011 und 2012). Basierend auf diesem Sachverhalt (der Beschwerdeführer bezieht zeitgleich zwei unterschiedliche Einkommen: 1. das Einkommen aus selbstständiger Arbeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und 2. den Bezuges eines Ruhegenusses als weiteres Erwerbseinkommen gemäß B-KUVG) kommt in Bezug auf den Eintritt der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach dem GSVG die "niedrigere" Versicherungsgrenze zur Anwendung. Das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Arbeit als Sachverständiger überschreitet mit einer Höhe von EUR 6.412,67 im Kalenderjahr 2011 die im Kalenderjahr 2011 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG in Verbindung mit 25 Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, geltende Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 4.488,24 (Versicherungsgrenze monatlich EUR 374,02). Ebenso liegt das Einkommen des Beschwerdeführers aus unselbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2012 mit einer Höhe von EUR 8.204,00 klar über der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG in Verbindung mit 25 Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, für diesen Zeitraum heran zu ziehenden Versicherungsgrenze von EUR 4.515,12 (Versicherungsgrenze monatlich EUR 376,26).
Mangels einer vom Beschwerdeführer rechtzeitig erstatteten Meldung gemäß § 18 GSVG über den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht an die SVA, tritt wegen Überschreitens der Versicherungsgrenze ab dem Kalenderjahr 2011 die Versicherungspflicht für den nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Beschwerdeführer in der Unfallversicherung mit dem Tag ein, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beginnt. Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie - mangels rechtzeitiger Meldung durch den Versicherungspflichtigen - den Beginn der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 6 Abs 4 Z 1 GSVG mit dem Beginn des Kalenderjahres 2011, das ist konkret der 1.1.2011 an dem der Beschwerdeführer jedenfalls die betriebliche Tätigkeit aufgenommen und sein selbstständiges Einkommen bzw. damit die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs 4 Z 2 überstiegen hat, festlegt. Aufgrund der insofern übereinstimmenden Sach- und Rechtslage besteht die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung aber auch bis zum Ende des Kalenderjahres 2012 und die belangte Behörde hat die Entrichtung von Pflichtbeiträgen in der Unfallversicherung zu Recht bis inklusive zum 31.12.2012 vorgeschrieben.Mangels einer vom Beschwerdeführer rechtzeitig erstatteten Meldung gemäß Paragraph 18, GSVG über den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht an die SVA, tritt wegen Überschreitens der Versicherungsgrenze ab dem Kalenderjahr 2011 die Versicherungspflicht für den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversicherten Beschwerdeführer in der Unfallversicherung mit dem Tag ein, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beginnt. Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie - mangels rechtzeitiger Meldung durch den Versicherungspflichtigen - den Beginn der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG mit dem Beginn des Kalenderjahres 2011, das ist konkret der 1.1.2011 an dem der Beschwerdeführer jedenfalls die betriebliche Tätigkeit aufgenommen und sein selbstständiges Einkommen bzw. damit die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, überstiegen hat, festlegt. Aufgrund der insofern übereinstimmenden Sach- und Rechtslage besteht die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung aber auch bis zum Ende des Kalenderjahres 2012 und die belangte Behörde hat die Entrichtung von Pflichtbeiträgen in der Unfallversicherung zu Recht bis inklusive zum 31.12.2012 vorgeschrieben.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er bezahle infolge seiner Teilzeitbeschäftigung als Betriebsführer und Nebenerwerbsbauer ohnehin Pflichtbeiträge zur Unfallversicherung nach dem BSVG, ist darauf aufmerksam zu machen, dass eine branchenabhängige Unfallversicherung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist (siehe in diesem Zusammenhang die Ausführungen zu den Prinzipien der Sozialversicherung unter Pkt 2.3.2.1). Zudem liegt der Sinn von zwei nebeneinander bestehenden Pflichtversicherungen in der Unfallversicherung wie in diesem Beschwerdefall, für zwei zeitgleich ausgeübte Erwerbstätigkeit bzw. erhaltene Einkommen darin, dass die bäuerliche Unfallversicherung nicht zur Leistungserbringung für Arbeitsunfälle aus einem anderen selbstständigen Wirtschaftszeig verpflichtet ist. Das mögliche Risiko eines Arbeitsunfalls des Beschwerdeführers im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Sachverständiger ist demnach von der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung nach dem BSVG nicht umfasst dh der Beschwerdeführer hätte im Falle eines Arbeitsunfalls als Sachverständiger ohne weitere Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem GSVG keinen entsprechenden Versicherungsschutz.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erweckt das in Österreich gesetzlich geregelte System der Anknüpfung der Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw Mehrfachversicherung eintritt, nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970). Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit weder in Bezug auf eine Mehrfachversicherung in der Sozialversicherung im Allgemeinen, noch auf eine Teildoppelversicherungspflicht in der Unfallversicherung - wie im vorliegenden Fall - eine Ungleichbehandlung bzw. eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen.Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erweckt das in Österreich gesetzlich geregelte System der Anknüpfung der Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw Mehrfachversicherung eintritt, nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964, und 6181 aus 1970,). Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit weder in Bezug auf eine Mehrfachversicherung in der Sozialversicherung im Allgemeinen, noch auf eine Teildoppelversicherungspflicht in der Unfallversicherung - wie im vorliegenden Fall - eine Ungleichbehandlung bzw. eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen.
Auch die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken, die unterschiedlichen gesetzlichen Berechnungsgrundlagen für die Beitragspflicht bzw. die unterschiedliche Berechnung bzw. gesetzlichen Festlegung des Beitragssatzes für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem GSVG und nach dem BSVG seien unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich nicht nachvollziehbar, werden von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht geteilt. So begegnet es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrunde zu legen und selbst in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht die Erstattung von Beiträgen auch dann nicht geboten, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde (VfSlg 14802/1997, S 420 f; B869/03).Auch die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken, die unterschiedlichen gesetzlichen Berechnungsgrundlagen für die Beitragspflicht bzw. die unterschiedliche Berechnung bzw. gesetzlichen Festlegung des Beitragssatzes für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem GSVG und nach dem BSVG seien unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich nicht nachvollziehbar, werden von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht geteilt. So begegnet es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrunde zu legen und selbst in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht die Erstattung von Beiträgen auch dann nicht geboten, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde (VfSlg 14802 aus 1997,, S 420 f; B869/03).
Dabei ist zu betonen, dass die österreichische Sozialversicherung nicht risikoabhängig ist. Jede Person wird bei Vorliegen eines der im Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale (wie beispielsweise Erwerbstätigkeit bzw. Erzielung von Erwerbseinkommen) und nicht aufgrund bestehender oder zu erwartender individueller Risiken versichert. Einem öffentlichen Versicherungsträger bleibt es - im Gegensatz zu einer privaten Versicherung - verwehrt, eine Person wegen zu hohen Risikos (also beispielsweise zu hohen Leistungen aus der Pflichtversicherung) abzulehnen oder gar eine Person gänzlich aus der Versichertengemeinschaft auszuschließen. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt (vgl. VfSlg. 4714/1964, 6015/1969, 6181/1970 u.a.) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken, die Angehörigen eines Berufsstandes bilden eine Risikengemeinschaft, getragen wird. Im Vordergrund steht stets der Versorgungsgedanke und dieser drängt den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurück. Für die Pflichtversicherung ist es ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen stehen über individuellen Sonderinteressen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft und dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit - worauf bereits die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - verfassungsrechtlich unbedenklich (VwGH 19.03.2003; Zl. 2000/08/0206). Es liegt im Ermessen des Gesetzgebers, bei Zusammentreffen mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten eine Mehrfachversicherung oder Subsidiarität einer der Versicherungen vorzusehen (VwGH 2003/08/0160).Dabei ist zu betonen, dass die österreichische Sozialversicherung nicht risikoabhängig ist. Jede Person wird bei Vorliegen eines der im Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale (wie beispielsweise Erwerbstätigkeit bzw. Erzielung von Erwerbseinkommen) und nicht aufgrund bestehender oder zu erwartender individueller Risiken versichert. Einem öffentlichen Versicherungsträger bleibt es - im Gegensatz zu einer privaten Versicherung - verwehrt, eine Person wegen zu hohen Risikos (also beispielsweise zu hohen Leistungen aus der Pflichtversicherung) abzulehnen oder gar eine Person gänzlich aus der Versichertengemeinschaft auszuschließen. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt vergleiche VfSlg. 4714 aus 1964,, 6015 aus 1969,, 6181 aus 1970, u.a.) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken, die Angehörigen eines Berufsstandes bilden eine Risikengemeinschaft, getragen wird. Im Vordergrund steht stets der Versorgungsgedanke und dieser drängt den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurück. Für die Pflichtversicherung ist es ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen stehen über individuellen Sonderinteressen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft und dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit - worauf bereits die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - verfassungsrechtlich unbedenklich (VwGH 19.03.2003; Zl. 2000/08/0206). Es liegt im Ermessen des Gesetzgebers, bei Zusammentreffen mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten eine Mehrfachversicherung oder Subsidiarität einer der Versicherungen vorzusehen (VwGH 2003/08/0160).
Zuzustimmen ist der belangten Behörde aber auch, wenn sie den Beschwerdeführer aufgrund der von ihm bezogenen Einkünfte als Beamter des Ruhestandes und der damit verbundenen Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen von der Höchstbeitrags-grundlage nach dem B-KUVG in Anwendung der Differenzberechnung von der Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Krankenversicherung gemäß § 35b GSVG ausgenommen hat. Ebenso hat der Beschwerdeführer gemäß § 273 Abs 8 GSVG die Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nicht zu entrichten, denn er hatte bereits am 1.1.1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erreicht.Zuzustimmen ist der belangten Behörde aber auch, wenn sie den Beschwerdeführer aufgrund der von ihm bezogenen Einkünfte als Beamter des Ruhestandes und der damit verbundenen Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen von der Höchstbeitrags-grundlage nach dem B-KUVG in Anwendung der Differenzberechnung von der Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Krankenversicherung gemäß Paragraph 35 b, GSVG ausgenommen hat. Ebenso hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 273, Absatz 8, GSVG die Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht zu entrichten, denn er hatte bereits am 1.1.1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erreicht.
Von diesen beiden im verfahrensgegenständlichen Fall auf den Beschwerdeführer anzuwendenden gesetzlichen Ausnahmeregelungen abgesehen, besteht jedoch - wie zuvor ausgeführt - jedenfalls Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung nach dem GSVG und zwar ab 1.1.2011 bis einschließlich 31.12.2012, weshalb ihm die daraus resultierenden Pflichtbeiträge in der Unfallversicherung von der belangten Behörde entsprechend vorzuschreibenden sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2.3.2.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Einen solchen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt und eine solche ist auch nicht erforderlich bzw geboten.
Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden und ist unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in der Beschwerde umfangreich darlegen, wobei dabei keinerlei neue Sachverhaltselemente hervorgekommen sind oder Beweise zur Untermauerung der eigenen Rechtsansicht vom Beschwerdeführer angeboten wurden. Auch die Schriftsätze der anderen Verfahrenspartei und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur zum Thema Mehrfachversicherung unmissverständlich und eindeutig.
Auch im Lichte von Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 2.9.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (vgl. den Originaltext: "any hearing at all"), erfüllt sind, sofern im Verfahren vom Gericht ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen zu beurteilen sind. Im erwähnten Zusammenhang verwies der Gerichtshof auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In der vorliegenden Angelegenheit wurden vom Beschwerdeführers ausschließlich die Lösung von Rechtsfragen betreffend die Gesetzbzw Verfassungsmäßigkeit einer Mehrfachversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG und GSVG thematisiert, sodass im Ergebnis keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung die Durchführung einer mündliche Verhandlung erforderlich gemacht haben.Auch im Lichte von Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw Artikel 47, GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 2.9.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung vergleiche den Originaltext: "any hearing at all"), erfüllt sind, sofern im Verfahren vom Gericht ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen zu beurteilen sind. Im erwähnten Zusammenhang verwies der Gerichtshof auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In der vorliegenden Angelegenheit wurden vom Beschwerdeführers ausschließlich die Lösung von Rechtsfragen betreffend die Gesetzbzw Verfassungsmäßigkeit einer Mehrfachversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG und GSVG thematisiert, sodass im Ergebnis keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung die Durchführung einer mündliche Verhandlung erforderlich gemacht haben.
2.3.3. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Revision nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. eine solche verwaltungsgerichtlich Rechtsprechung fehlt nicht, sondern die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl VfSlg 4714/1964, 4801/1964, 6181/1970, 14802/1997, B 869/03; VwGH 2000/08/0206, 2003/08/160) einheitlich dahingehend beantwortet, dass eine Mehr- oder Doppelversicherung in der Unfallversicherung verfassungskonform und nicht gleichheitswidrig ist.Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Revision nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. eine solche verwaltungsgerichtlich Rechtsprechung fehlt nicht, sondern die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VfSlg 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964,, 6181 aus 1970,, 14802 aus 1997,, B 869/03; VwGH 2000/08/0206, 2003/08/160) einheitlich dahingehend beantwortet, dass eine Mehr- oder Doppelversicherung in der Unfallversicherung verfassungskonform und nicht gleichheitswidrig ist.
Auch sind im Verfahren keine Hinweise hervor gekommen, die darauf schließen lassen, dass diese Entscheidung von der Lösung einer anderen (neuen) Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Erwerbstätigkeit, Mehrfachversicherung, Unfallversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W174.2100557.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015