TE Bvwg Beschluss 2015/4/10 W170 2000648-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.04.2015

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch

W170 2000648-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.4.2005, Zl. 12.209/6/05, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.4.2005, Zl. 12.209/6/05, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 VwGVG und 13 Abs. 3 AVGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 17, VwGVG und 13 Absatz 3, AVG

als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesdenkmalamt mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.4.2005 festgestellt, dass die Erhaltung der Stadtmauer in Gmünd, XXXX Gmünd gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesdenkmalamt mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.4.2005 festgestellt, dass die Erhaltung der Stadtmauer in Gmünd, römisch 40 Gmünd gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Der Bescheid wurde dem im Spruch genannten Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, dem Landeshauptmann von Niederösterreich, dem Bürgermeister von und der Gemeinde Krems an der Donau am 6.5.2005 zugestellt.

Mit E-Mail vom 12.5.2005 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer ein im Betreff als "Berufung" bezeichnetes Schreiben an das Bundesdenkmalamt gerichtet. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut (Hervorhebungen wie im Original):

"Ich berufe gegen den oben angeführten Bescheid mit nachstehender Begründung:

Die vor Jahrzehnten bestandene Stadtmauer existiert leider nicht mehr.

Diese Mauer wurde bereits von meinem Vorbesitzer teilweise, und von mir zur Gänze abgetragen und durch eine schwächere 80cm Mauer aus Ziegel Beton u.. auch aus Steine ersetzt.

Außerdem wurde durch eine Vermessung von einem Geometer, anläßlich Grenzstreitigkeiten mit meinem Nachbarn, festgestellt, daß sich die Mauer auf meinen Grundbesitz befindet.

Aus diesen Gründen ist eine Revitalisierung der Stadtmauer mit einer an größter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sicher nicht mehr möglich.

Beilage: Foto

Hochachtungsvoll

FRIEDL Siegfried"

Mit Schriftsatz vom 27.7.2005 wurde der die Berufung samt den Verwaltungsakten seitens des Bundesdenkmalamtes dem Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vorgelegt, mit undatiertem Schriftsatz dieses Bundesministeriums, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.1.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.2.2015, Gz. W170 2000648-1/3Z, wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung des Beschlusses aufgetragen, die Mängel in der nunmehrigen Beschwerde, der kein Begehren zu entnehmen ist, binnen einer Frist von vier Wochen zu verbessern.

Der Beschluss wurde der beschwerdeführenden Partei am 5.3.2015 zugestellt.

Bis dato hat der Beschwerdeführer auf diesen Beschluss nicht reagiert, es ist folglich auch bis dato zu keiner Verbesserung gekommen.

Laut einem am 8.4.2015 eingeholten Grundbuchauszug ist der Beschwerdeführer alleiniger Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und laut einer ZMR-Anfrage vom gleichen Tag an gegenständlicher Adresse gemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Aus Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.Aus Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (Paragraphen eins und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels für die Rechtsmittelfrist geltende Norm, dies war vor dem 1.1.2014 § 63 Abs. 5 AVG, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Da der Bescheid der Beschwerdeführerin am 6.5.2005 zugestellt wurde und diese das Rechtsmittel am 12.5.2005 zur Post gegeben hat, war dieses jedenfalls rechtzeitig.Gemäß dem zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels für die Rechtsmittelfrist geltende Norm, dies war vor dem 1.1.2014 Paragraph 63, Absatz 5, AVG, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Da der Bescheid der Beschwerdeführerin am 6.5.2005 zugestellt wurde und diese das Rechtsmittel am 12.5.2005 zur Post gegeben hat, war dieses jedenfalls rechtzeitig.

Allerdings musste eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG auch vor dem 31.12.2013 neben der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, einen begründeten Berufungsantrag enthalten.Allerdings musste eine Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG auch vor dem 31.12.2013 neben der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, einen begründeten Berufungsantrag enthalten.

Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Dies ist hier der Fall.Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Dies ist hier der Fall.

Die nunmehrige Beschwerde enthält keinen Beschwerdeantrag; es lässt sich nicht erkennen, welchen Erfolg der Einschreiter mit der Berufung erreichen will und ob er überhaupt die Aufhebung oder Abänderung des gegenständlichen Bescheides bezweckt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die beschwerdeführende Partei mit verfahrensrechtlichem Beschluss zur Mängelverbesserung aufgefordert und diese auch auf die Folgen einer Nichtverbesserung hingewiesen. Dem ist der Beschwerdeführer aber bis zur Erlassung des gegenständlichen Beschlusses nicht nachgekommen.

Es liegt somit eine mangelhafte, trotz Aufforderung nicht verbesserte Beschwerde vor. Eine solche ist gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 VwGVG und 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.Es liegt somit eine mangelhafte, trotz Aufforderung nicht verbesserte Beschwerde vor. Eine solche ist gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 17, VwGVG und 13 Absatz 3, AVG als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schon nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH wäre das Rechtsmittel selbst im Regime des AVG zurückzuweisen, unzweifelhaft gilt selbiges für das Regime des VwGVG. Es ist daher die Rechtsfrage, ob eine zur Beschwerde mutierte Berufung den Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG oder denen des § 9 Abs. 1 VwGVG entsprechen muss, nicht entscheidungsrelevant, da das Rechtsmittel jedenfalls mangelhaft ist; daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision unzulässig.Schon nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH wäre das Rechtsmittel selbst im Regime des AVG zurückzuweisen, unzweifelhaft gilt selbiges für das Regime des VwGVG. Es ist daher die Rechtsfrage, ob eine zur Beschwerde mutierte Berufung den Anforderungen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG oder denen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entsprechen muss, nicht entscheidungsrelevant, da das Rechtsmittel jedenfalls mangelhaft ist; daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision unzulässig.

Schlagworte

Beschwerdeantrag, Beschwerdemängel, Frist, Mängelbehebung,
Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000648.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten