RS Vwgh 2008/9/24 2006/15/0324

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §29 Z4;
EStG 1988 §32 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/15/0374

Rechtssatz

Funktionsgebühren, das sind Bezüge der nicht in einem Dienstverhältnis zur Körperschaft stehenden Organwalter von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zufolge der aktiven Ausübung einer solchen Funktion anfallen, sind sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z. 4 EStG 1988. Auch die Bezüge, die ehemalige Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften auf Grund ihrer früheren Funktionsausübung erhalten, fallen gemäß § 32 Z. 2 EStG 1988 als Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis ebenfalls unter § 29 Z. 4 leg. cit. (Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 29 Tz 7 vorletzter Absatz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150324.X02

Im RIS seit

11.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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