TE Bvwg Beschluss 2015/4/13 W194 2007700-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.04.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGG §30a Abs1
VwGG §46
VwGG §46 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Spruch

W194 2007700-1/11Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX vom 24.03.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 vom 24.03.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision beschlossen:

A)

1. Der Antrag wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.1. Der Antrag wird gemäß Paragraph 46, VwGG abgewiesen.

2. Die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 24.03.2015 übermittelte Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.2. Die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 24.03.2015 übermittelte Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückgewiesen.

B)

Zu A) 1.: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Zu A) 1.: Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2015, Zl. W194 2007700-1/9Z, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2015, Zl. W194 2007700-1/7E, erhobene ordentliche Revision des Antragstellers wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2015, Zl. W194 2007700-1/9Z, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2015, Zl. W194 2007700-1/7E, erhobene ordentliche Revision des Antragstellers wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückgewiesen.

2. Mit Eingabe vom 24.03.2015 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet; gleichzeitig erhob der Antragsteller (neuerlich) Revision. Begründend wurde unter Vorlage "eidesstättiger" Erklärungen und WebERV-Protokolle zur Bescheinigung des Vorbringens insbesondere ausgeführt:

2.1. Der Antragsteller habe seine Rechtsvertreter damit beauftragt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 15.01.2015 Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Diese hätten am 05.03.2015 eine Revision erhoben, die lt. Rubrum auch an das Bundesverwaltungsgericht adressiert gewesen sei. Am 11.03.2015 habe die Rechtsvertreter eine verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes erreicht, wonach die Revision dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt werde. Im Hinblick darauf, dass die Absicht der Rechtsvertreter darin bestanden habe, die Revision in Entsprechung von § 24 VwGG beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen, hätten diese umgehend nachgeforscht, warum das Rechtsmittel beim VwGH "gelandet" sei und dieser es zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermitteln habe müssen. Diese Nachforschungen hätten ergeben, dass offenbar bei der Abfertigung des Schriftsatzes via WebERV ein Irrtum unterlaufen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass hierdurch die Revisionsfrist versäumt worden sei. Allerdings sei die Revisionsfrist durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis versäumt worden, ohne dass den Antragsteller bzw. dessen Vertreter ein Verschulden träfe.2.1. Der Antragsteller habe seine Rechtsvertreter damit beauftragt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 15.01.2015 Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Diese hätten am 05.03.2015 eine Revision erhoben, die lt. Rubrum auch an das Bundesverwaltungsgericht adressiert gewesen sei. Am 11.03.2015 habe die Rechtsvertreter eine verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes erreicht, wonach die Revision dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt werde. Im Hinblick darauf, dass die Absicht der Rechtsvertreter darin bestanden habe, die Revision in Entsprechung von Paragraph 24, VwGG beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen, hätten diese umgehend nachgeforscht, warum das Rechtsmittel beim VwGH "gelandet" sei und dieser es zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermitteln habe müssen. Diese Nachforschungen hätten ergeben, dass offenbar bei der Abfertigung des Schriftsatzes via WebERV ein Irrtum unterlaufen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass hierdurch die Revisionsfrist versäumt worden sei. Allerdings sei die Revisionsfrist durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis versäumt worden, ohne dass den Antragsteller bzw. dessen Vertreter ein Verschulden träfe.

2.2. Da diese Revision die erste im Wege des WebERV einzubringende der Rechtsvertreter gewesen sei, sei diese Einbringung nicht alleine der sonst zuständigen Mitarbeiterin übertragen worden, sondern der zuständige Rechtsanwalt habe diese im konkreten Fall persönlich angeleitet. Aufgrund der (bisherigen) Struktur der Leistungsdefinitionen des WebERV sei der Rechtsanwalt der Ansicht gewesen, dass die Bezeichnung der Leistung "VWGHA" nur angebe, dass es sich eben um eine Revision an den VwGH handle, ohne damit auch vorzugeben, dass die Einbringung auch beim VwGH zu erfolgen habe. Der konkrete Fall habe nun aber gezeigt, dass bei den neuen Leistungen "VWGHA" und "BVWGA" diese Struktur verlassen worden sei und sich nunmehr die Leistungsbeschreibung nicht mehr - wie sonst gebräuchlich - nach dem Leistungsinhalt richte, sondern die Einbringungsstelle beschreibe. Bei den neuen Leistungen "VWGHA" und "BVWGA" sei es - wie man nun wisse - völlig unerheblich, welche Eingabe mit dieser Leistung inhaltlich erstattet werden soll, es sei nur definiert, wo sie eingebracht werde. Weder bei der Erstellung der Leistung im Programm, noch aufgrund der Voransicht der ERV-Sendedaten sei jedoch zu erkennen gewesen, dass der Schriftsatz nicht auch tatsächlich an das Bundesverwaltungsgericht gesendet worden sei. Es bestehe auch keine Möglichkeit, die tatsächliche Einbringungsstelle vor Abfertigung des Schriftsatzes gleichsam sicherheitshalber abzufragen.

2.3. Angesichts der dargelegten Umstände liege jedenfalls nur ein minderer Grad des Versehens vor, da das entsprechende Programm entsprechend dem bisherigen System bedient worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die "technischen Raffinessen" des elektronischen Rechtsverkehrs zu ungeahnten Situationen führen könnten, die selbst für im Umgang mit dem WebERV erfahrene Juristen unvorhersehbar seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten und mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln übereinstimmenden Sachverhalt aus.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten und mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln übereinstimmenden Sachverhalt aus.

2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.1. Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf das Verschulden von Rechtsvertretern ergibt sich Folgendes (zB VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015):

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034).""Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034)."

3.3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar gelingt es den Rechtsvertretern des Antragstellers darzutun, dass sie infolge von Abweichungen von der (für den zuständigen Rechtsvertreter und die hierfür zuständige Mitarbeiterin) "üblichen" Struktur des WebERV durch ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG an der rechtzeitigen Einbringung der verfahrensgegenständlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht gehindert waren, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass im konkreten Fall lediglich ein minderer Grad des Versehens vorgelegen ist. Gerade im Zusammenhang mit einem im Berufsalltag des rechtskundigen Parteienvertreter "üblichen" Programm wie dem WebERV (im vorliegenden Fall sind auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden, dass dieses Programm nicht laufend in der in Rede stehenden Kanzlei in Verwendung wäre) müssen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schon außergewöhnliche Umstände zum Tragen kommen, die auf ein bloß geringfügiges Versehen schließen lassen können.3.3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar gelingt es den Rechtsvertretern des Antragstellers darzutun, dass sie infolge von Abweichungen von der (für den zuständigen Rechtsvertreter und die hierfür zuständige Mitarbeiterin) "üblichen" Struktur des WebERV durch ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG an der rechtzeitigen Einbringung der verfahrensgegenständlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht gehindert waren, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass im konkreten Fall lediglich ein minderer Grad des Versehens vorgelegen ist. Gerade im Zusammenhang mit einem im Berufsalltag des rechtskundigen Parteienvertreter "üblichen" Programm wie dem WebERV (im vorliegenden Fall sind auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden, dass dieses Programm nicht laufend in der in Rede stehenden Kanzlei in Verwendung wäre) müssen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schon außergewöhnliche Umstände zum Tragen kommen, die auf ein bloß geringfügiges Versehen schließen lassen können.

Gerade solche Umstände vermag das Bundesverwaltungsgericht nun aber schon insoweit nicht zu erblicken, als der zuständige Rechtsanwalt selbst hervorhebt, dass im Zusammenhang mit der Einbringung einer Revision kein Erfahrungspotential in der Kanzlei vorgelegen ist und ihm schon im Zuge der Einbringung der Revision aufgefallen ist, dass nirgendwo die tatsächliche Einbringungsstelle aufgeschienen ist. Angesichts des (zeitkritischen) Umstandes, dass der Einbringungsprozess am letzten Tag der Revisionsfrist vorgenommen wurde - obwohl es sich um eine erstmalige Revisionseinbringung gehandelt hat -, hätte der Rechtsvertreter daher ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Revision (um ganz sicher zu gehen) zusätzlich auch postalisch dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Ebenso hätte die Möglichkeit einer Rückfrage beim Software-Anbieter des WebERV bestanden (entsprechende Kontaktdaten waren beim Rechtsvertreter nach den Angaben im Antrag offenbar vorhanden, die eine solche Rückfrage ohne Schwierigkeiten ermöglicht hätten) und wäre eine solche Vorgehensweise von einem rechtskundigen Parteienvertreter auch zu erwarten gewesen; dies vor allem unter Bedachtnahme darauf, dass für den Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Einführung des "Revisionssystems" im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle nicht ausgeschlossen werden konnte, dass ein solches neues System entsprechende Veränderungen im WebERV mit sich bringt. Dass dem Antragsteller, dem das Verschulden seines Rechtsvertreters (II.3.2.) zuzurechnen ist, an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wurde somit mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan.Gerade solche Umstände vermag das Bundesverwaltungsgericht nun aber schon insoweit nicht zu erblicken, als der zuständige Rechtsanwalt selbst hervorhebt, dass im Zusammenhang mit der Einbringung einer Revision kein Erfahrungspotential in der Kanzlei vorgelegen ist und ihm schon im Zuge der Einbringung der Revision aufgefallen ist, dass nirgendwo die tatsächliche Einbringungsstelle aufgeschienen ist. Angesichts des (zeitkritischen) Umstandes, dass der Einbringungsprozess am letzten Tag der Revisionsfrist vorgenommen wurde - obwohl es sich um eine erstmalige Revisionseinbringung gehandelt hat -, hätte der Rechtsvertreter daher ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Revision (um ganz sicher zu gehen) zusätzlich auch postalisch dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Ebenso hätte die Möglichkeit einer Rückfrage beim Software-Anbieter des WebERV bestanden (entsprechende Kontaktdaten waren beim Rechtsvertreter nach den Angaben im Antrag offenbar vorhanden, die eine solche Rückfrage ohne Schwierigkeiten ermöglicht hätten) und wäre eine solche Vorgehensweise von einem rechtskundigen Parteienvertreter auch zu erwarten gewesen; dies vor allem unter Bedachtnahme darauf, dass für den Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Einführung des "Revisionssystems" im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle nicht ausgeschlossen werden konnte, dass ein solches neues System entsprechende Veränderungen im WebERV mit sich bringt. Dass dem Antragsteller, dem das Verschulden seines Rechtsvertreters (römisch zwei.3.2.) zuzurechnen ist, an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wurde somit mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge zu geben.

Die gleichzeitig (neuerlich) erhobene Revision war - in Anbetracht des unter I.1. zitierten Beschlusses - dementsprechend zurückzuweisen (vgl. zB VwGH 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0030; 18.12.2014, Zl. Ra 2014/01/0015).Die gleichzeitig (neuerlich) erhobene Revision war - in Anbetracht des unter römisch eins.1. zitierten Beschlusses - dementsprechend zurückzuweisen vergleiche zB VwGH 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0030; 18.12.2014, Zl. Ra 2014/01/0015).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision im Hinblick auf Spruchpunkt A) 1. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision im Hinblick auf Spruchpunkt A) 1. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

außergewöhnliches Ereignis, Einbringung, Einbringungsfrist,
Einbringungsstelle, Fristversäumung, Maßstab, minderer Grad eines
Versehens, ordentliche Revision, Revision, unvorhergesehenes und
unabwendbares Ereignis, Verschulden, Wiedereinsetzung,
Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2007700.1.02

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten