RS Vwgh 2008/9/25 2006/07/0091

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0033 E 25. Juni 1991 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Vornahme von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist nicht an das Eigentum an Anlagen oder Grundstücken, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, geknüpft. Vielmehr ist ein gemäß § 31 Abs 3 WRG erteilter Auftrag durchaus nicht immer (so in allen Fällen, in denen durch das Verhalten einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person - in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht - vom betreffenden Grundstück aus die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht) an den Eigentümer eines Grundstückes zu richten, auf dem die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden müssen (Hinweis E 26.9.1989, 86/07/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070091.X02

Im RIS seit

31.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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