RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0047

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs3;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Enthält die Verhandlungsschrift lediglich die Erklärung, dass Verhandlungsteilnehmer, welche keine Stellungnahme abgegeben haben, die Parteistellung verlieren und geht weder aus dieser Feststellung noch aus einem sonstigen Teil der Verhandlungsschrift eindeutig hervor, welche Verhandlungsteilnehmer keine Stellungnahme abgegeben haben, kann aus der Verhandlungsschrift nicht abgeleitet werden, dass ein bestimmter Verhandlungsteilnehmer wegen Unterlassung von Einwendungen seine Parteistellung verloren hat.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070047.X04

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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