RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/04/0178 E 30. Jänner 1996 RS 2(hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Das Kriterium der mit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform macht im Einzelfall Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern die von einem Landwirt bzw Forstwirt ausgeübten Tätigkeiten, die an sich dem Typus eines Nebengewerbes nach den im § 2 Abs 4 GewO 1994 aufgezählten Tatbeständen entsprechen, mit dem landwirtschaftlichen bzw forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten sind, wobei sich eine absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des Nebengewerbes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft dort ergibt, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspricht, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Landwirtschaft und Forstwirtschaft geführt wird (hier: Zimmermannsarbeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X14

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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