RS Vwgh 2008/9/25 2006/07/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1090;
ABGB §1091;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird, wobei dieser regelmäßig entweder deren Eigentümer oder deren Bestandnehmer ist (Hinweis Urteil OGH 28. Oktober 1997, 1 Ob 173/97s). Allfällige Verpflichtungen der Vermieterin zur Reparatur der vermieteten Objekte, damit diese entsprechend dem Mietvertrag genutzt werden können, haben aber mit der nach § 31 WRG 1959 maßgeblichen Frage des Verpflichteten (wer z.B. Betreiber der Anlage war) nichts unmittelbar zu tun und sind unabhängig davon in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren zu klären.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070091.X03

Im RIS seit

31.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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