RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs3;
AVG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0004 E 22. Juni 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Im konkreten Fall ist der Niederschrift über eine mündliche Verhandlung nur zu entnehmen, daß der Bf an der Verhandlung teilgenommen hat und daß er sich vor Schluß der Verhandlung entfernt hat. Dies und der Umstand, daß im Protokoll keine Einwendungen festgehalten sind, sagen nichts darüber aus, ob der Bf das behauptete Vorbringen erstattet hat, wenn nicht in der Verhandlungsschrift davon die Rede ist, der Bf habe sich entfernt, ohne Einwendungen zu erheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070047.X03

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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