RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0117

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37 Abs2 Z1;
GewO 1994 §2 Abs5;
GewO 1994 §74;

Rechtssatz

Die Ausnahme von der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 setzt voraus, dass es sich um eine Behandlungsanlage handelt, die der Genehmigungspflicht nach den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegt. Das ist vorbehaltlich des § 2 Abs. 5 GewO 1994 nicht der Fall, wenn ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X04

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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