RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0345 E 16. Mai 2006 RS 3(hier nur 1. Satz)

Stammrechtssatz

Eine Einwendung im Rechtssinne gemäß § 42 Abs. 1 AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0259). Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070085.X02

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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