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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Bringungsrecht - auch nach der Rechtslage des Krnt GSLG 1969 - darf nur für die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind oder eines solchen Betriebes eingeräumt werden, und zwar dann, wenn deren Bewirtschaftung durch einen Bringungsnotstand erheblich beeinträchtigt ist. ( Hier: Auch ein gesetzeskonformes Verständnis des Gründungsbescheides aus dem Jahre 1969 stützt somit das Ergebnis, wonach der Bringungsweg damals nur für Fahrten errichtet wurde und benützt werden sollte, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wozu auch die Erschließung von Hofstellen gehört.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070098.X03Im RIS seit
24.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009