RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2008
beobachten
merken

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1998 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Bringungsrecht - auch nach der Rechtslage des Krnt GSLG 1969 - darf nur für die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind oder eines solchen Betriebes eingeräumt werden, und zwar dann, wenn deren Bewirtschaftung durch einen Bringungsnotstand erheblich beeinträchtigt ist. ( Hier: Auch ein gesetzeskonformes Verständnis des Gründungsbescheides aus dem Jahre 1969 stützt somit das Ergebnis, wonach der Bringungsweg damals nur für Fahrten errichtet wurde und benützt werden sollte, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wozu auch die Erschließung von Hofstellen gehört.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070098.X03

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten