RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0047

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs2;
AVG §15;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/20/0376 E 23. Jänner 1997 RS 2(Hier: Zu Unrecht hat die belBeh, ohne entsprechende Erhebungen durchzuführen, die Auffassung vertreten, der Bf habe in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben.)

Stammrechtssatz

Eine Niederschrift, die nicht dem § 14 Abs 2 AVG entspricht, verliert zwar nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt jedoch gem § 45 Abs 2 AVG der freien Beweiswürdigung der Beh. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den vollen Beweis über den Inhalt der Amtshandlung darzulegen.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070047.X06

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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