RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0117

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37 Abs2 Z1;
GewO 1994 §2 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebengewerbes ist grundsätzlich die Erfüllung der allgemeinen, aus dem Begriff der "Nebengewerbe" abzuleitenden Voraussetzungen, wozu insbesondere die Unterordnung des Nebengewerbes unter die (eigentliche) Land- und Forstwirtschaft und die enge Verflechtung mit dieser zu zählen sind und die Verwirklichung eines der in den einzelnen Ziffern des § 2 Abs. 4 GewO 1994 enthaltenen Tatbestände.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X07

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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