TE Bvwg Beschluss 2015/4/20 W190 1314713-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2015
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Entscheidungsdatum

20.04.2015

Norm

AsylG 2005 §56 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W190 1314713-2/9E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter MMag. ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Burkina Faso, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2014, ZahlDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter MMag. ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Burkina Faso, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2014, Zahl

13-770115802, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß

§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

(B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.(B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei stellte 22.04.2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen". Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2014, Zahl 13-770115802, Verfahrenszahl 14573213 als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 01.08.2014 Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 08.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 24.03.2015 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführerin erschien. Ihr bevollmächtigter Vertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden ebenfalls geladen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, erschien jedoch nicht zu Verhandlung. Im Lauf der mündlichen Verhandlung zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2014, Zahl 13-770115802 - 14573213, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). In Abs. 1 wird geregelt, welche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes mittels Erkenntnis bzw. im Umkehrschluss, welche durch Beschluss zu treffen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 28, K 1). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). In Absatz eins, wird geregelt, welche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes mittels Erkenntnis bzw. im Umkehrschluss, welche durch Beschluss zu treffen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 28,, K 1). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtsache nicht erledigen, sollen in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtsache nicht erledigen, sollen in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 31, VwGVG).

Zu den regulären Beschlüssen (nicht-verfahrensleitender Natur) zählen damit jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden (Zurückweisung der Beschwerde,

Einstellung des Verfahrens; ... [(Fister/Fuchs/Sachs, Das neue

Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 31 VwGVG, Anm. 8]).Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, Paragraph 31, VwGVG, Anmerkung 8]).

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Zu A)

Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2014, Zahl 13-770115802. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 erklärte die beschwerdeführende Partei die Zurückziehung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2014, Zahl

13-770115802, erwuchs mit der Zurückziehung der Beschwerde in der Beschwerdeverhandlung am 24.03.2015 in Rechtskraft und gegenständliches Verfahren war einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W190.1314713.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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