RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §2;
GewO 1994 §2 Abs4;
GewO 1994 §2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 sah - ebenso wie die Rechtsprechung zur GewO 1973 und zur GewO 1994 - als maßgebenden Gesichtspunkt für den Charakter eines Nebengewerbes den Zusammenhang der nebengewerblichen Tätigkeit mit der landwirtschaftlichen Produktion und ihre Unterordnung gegenüber dieser an. Eine Unterordnung nahm die Rechtsprechung dann an, wenn die nebengewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Produktion an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist (Hinweis E 9. Februar 1954, 1635/53, VwSlg 3293 A/1954; E 25. September 1974, 2003/73). Auch in der Rechtsprechung des OGH wurde das Merkmal der Geringfügigkeit zur Auslegung des § 2 Abs 4 GewO 1973 bereits herangezogen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für ein landwirtschaftliches Nebengewerbe, dass dieses ökonomisch dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist. Untergeordnet ist eine Tätigkeit gegenüber der landwirtschaftlichen Produktion dann, wenn sie im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist (Hinweis Entscheidung OGH 22. Oktober 1991, 10 ObS 265/91). Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff der Geringfügigkeit ist zwar keine punktgenaue Abgrenzung der Nebengewerbe zu gewinnen; er zeigt aber, dass die Auffassung, von einer Unterordnung sei schon dann auszugehen, wenn betriebswirtschaftliche Kennzahlen der nebengewerblichen Tätigkeit, insbesondere der Deckungsbeitrag, hinter den entsprechenden Kennzahlen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zurückblieben, ohne dass es auf das Ausmaß des Abstandes ankäme, unzutreffend ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X11

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten