TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/20 W135 2007654-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2015
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Entscheidungsdatum

20.04.2015

Norm

BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
EStG 1988 §35 Abs2
VwGVG §35 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
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  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
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  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
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  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
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  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
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  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

W135 2007654-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.04.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.04.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde am 09.06.2010 ein bis 28.02.2014 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt. Am 22.10.2010 erfolgte die Zusatzeintragung "TrägerIn eines Metallimplantates" in den Behindertenpass.

Am 07.01.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und brachte vor, dass nach der erfolgten Brustkrebsoperation am 21.01.2009 die Titanclips in ihrer rechten Brust nicht mehr entfernt würden. Im Rahmen der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 23.09.2013 vor.

Im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.02.2014, unter Anwendung der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkung "Zustand nach Brust CA Operation rechts" der Position 13.01.02 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Die Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz wurde damit begründet, dass mehr als fünf Jahre ohne Rezidiv und ohne signifikante Funktionseinschränkungen abgelaufen seien.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, die die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.04.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41, und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Da eine Stellungnahme nicht erfolgt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.04.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41,, und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Da eine Stellungnahme nicht erfolgt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.04.2014 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher vorgebracht wird, dass die Leiden "z.p. Schambeinfraktur-doppelt, multiple Bandscheibenschäden, Polyanthosen, chronische Hepatitis seit Bestrahlung-Brustkrebs OP, chronische Gastritis, Beckenniere rechts-seit Geburt, St.p. Implantat-OP-Brustkrebs" nicht berücksichtigt worden seien. Sämtliche Befunde würden so bald als möglich nachgereicht.

Mit Schreiben vom 18.07.2014 legte die Beschwerdeführerin mehrere Befunde aus den Jahren 2013 und 2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In seinem, beim Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2015 eingelangten, Gutachten vom 30.01.2015 führt der Sachverständige nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin Folgendes aus:

"Vorgeschichte und Sachverhalt:

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde von Fr. XXXX fristgerecht Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde Abl. 61/3 wird eingewendet, dass eine doppelte Schambeinfraktur nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Weiters gelte das für multiple Bandscheibenschädigungen und Polyarthrosen. Sie leide zudem an einer chronischen Hepatitis infolge der Bestrahlung eines Brustkrebses, als auch an einer chronischen Gastritis. Es bestehe auch eine Anomalie der rechten Niere und sie sei eine Implantatträgerin nach der Brustkrebsoperation(Metallstifte).. Diese Umstände seien erstinstanzlich nicht berücksichtigt worden.Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde von Fr. römisch 40 fristgerecht Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde Abl. 61/3 wird eingewendet, dass eine doppelte Schambeinfraktur nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Weiters gelte das für multiple Bandscheibenschädigungen und Polyarthrosen. Sie leide zudem an einer chronischen Hepatitis infolge der Bestrahlung eines Brustkrebses, als auch an einer chronischen Gastritis. Es bestehe auch eine Anomalie der rechten Niere und sie sei eine Implantatträgerin nach der Brustkrebsoperation(Metallstifte).. Diese Umstände seien erstinstanzlich nicht berücksichtigt worden.

Erstinstanzlich ist folgende Gesundheitsschädigung erhoben:

Zustand nach Brustkarzinomoperation rechts...20 %

Es wurde der untere Rahmensatz dieser Positionsnummer angewendet, da nach mehr als 5 Jahren kein Hinweis auf Rezidiv gegeben war und eine signifikante Funktionseinschränkung nicht vorlag.

Fr. XXXX kommt ohne Begleitung zur Untersuchung.Fr. römisch 40 kommt ohne Begleitung zur Untersuchung.

Sie verwendet für die Fortbewegung infolge Schmerzen einen Rollator.

Keine Änderung des privaten oder sozialen Umfeldes seit der Letztuntersuchung.

Angaben bei der Untersuchung: "Ich habe insofern Beschwerde eingelegt, als ich die Meinung bin, dass mein Leidenszustand nicht ausreichend bewertet wurde.

Ich habe Schmerzen im Beckenbereich, als auch in der Wirbelsäule, ich leide an chronischer Gastritis und meine Leberwerte sind auch nicht in Ordnung, da ich eine chronische Hepatitis habe. Ich bin auch Implantatträgerin nach Brustoperation.

Meine Gamma-GT war zuletzt 1.600 E.

Medikamente: Analgetika. Seloken ret., Lexotanil 3 mg,.

Bedarfsweise physikalisch-therapeutische Maßnahmen.

Ständige Behandlung durch PA, FA f. Innere Medizin, FA f. Orthopädie.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Größe: 152 cm Gewicht: 76 kg

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Habitus: Klein. Knochenbau: Normal.

Ernährungszustand: Adipositas.

Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal.

Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN.

Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt.

Zunge: Normal Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.

Hals: Normal lang.

Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax: Zustand nach Tumorexstirpation aus dem Bereiche der rechten Brust oberer äußerer Quadrant. Insgesamt gute kosmetische Verhältnisse.

Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der ML.

Rhythmisch, reine HT, Frequenz 76/min.

RR: 145/80

Abdomen: Bauchdecken: Fettreiche Bauchdecken. Keine pathologischen Resistenzen.

Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig.

BWS: Unauffällig.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 30 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung zu 1/3 schmerzhaft behindert. Klopf- und Stauchschmerz im unteren Wirbelsäulenbereich.

Extremitäten:

Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen. Faustschluss beidseits gut ausführbar und mäßig gut kräftig.

Untere Extremitäten: Hüftgelenk beidseits: Endlagige funktionelle Behinderungen bei Beugen und Strecken, als auch in den anderen Ebenen.

Kniegelenk beidseits: Endlagige Beugehemmungen, Schmerzhaftigkeit.

Arthrotische Verdickungen.

Fußpulse: Beidseits tastbar.

Varizen: Keine.

Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität- Gangbild: Fr. XXXX kommt mit einem Rollator zur Untersuchung. Auch ohne dieses Hilfsmittel ist die Fortbewegung zwar deutlich verlangsamt und schmerzbetont ohne Anhalten möglich.Gesamtmobilität- Gangbild: Fr. römisch 40 kommt mit einem Rollator zur Untersuchung. Auch ohne dieses Hilfsmittel ist die Fortbewegung zwar deutlich verlangsamt und schmerzbetont ohne Anhalten möglich.

An- und auskleiden gelingt ihr zwar selbst, jedoch äußerst langsam und unter Schwierigkeiten.

Psycho(patho)logischer Status:

Diagnosen:

1) Degenerative und posttraumatisch bedingte Funktionsbehinderungen im Bereiche der Wirbelsäule und des Beckengürtels.

g. Z. 02.01.02... 30%

Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei MRT-mäßig nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereiche der Wirbelsäule und des Beckengürtels mäßiggradige funktionelle Einschränkungen lumbal, sowie eine rezidivierende Schmerzsymptomatik gegeben sind.

2) Degenerative Arthropathien im Bereiche der unteren Gliedmaßen.

02.02.02.. 30 %

Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da beide Hüft- und Kniegelenke endlagige Bewegungseinschränkungen und Schmerzhaftigkeiten aufweisen.

3) Chronische Hepatopathie nach Strahlentherapie.

07.05.03.. 20 %

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da hohe Gamma-GT Erhöhung, jedoch die sonstigen Leberfunktionsparameter nur mäßig erhöht sind.

4) Zustand nach Mammakarzinom rechts Feber 2009.

13.01.02. ... 20%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehr als 5 Jahre ohne Rezidiv, jedoch unter Berücksichtigung der implantierten Metallstifte.

5) Bluthochdruck.

05.01.01.. 10%

Gesamt-GdB: 40 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Gesundheitsschädigung 2 noch um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung.

Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 55 (Punkt 3):

Der Zustand nach Schambeinfraktur, als auch die multiplen Bandscheibenschädigungen sind in der jetzigen zweitinstanzlichen Begutachtung unter Punkt 1 berücksichtigt. Eine höhere Einschätzung als mit 30 v.H. ist aufgrund der tatsächlich vorhandenen funktionellen Einschränkung nicht möglich.

Die unter Punkt 3 beantragten Polyarthrosen sind unter Punkt 2 ebenfalls nun einschätzungsmäßig berücksichtigt. Sie werden mit insgesamt 30 v.H. eingeschätzt. Eine chronische Hepatitis ist nicht nachgewiesen, jedoch findet sich eine Alteration der Leber im Sinne einer Steatose oder Fibrose mit erhöhten Leberfunktionsparametern, insbesonders der Gamma-GT. Diesem Umstand wird nun einschätzungsmäßig Rechnung getragen.

Eine chronische Gastritis ist nicht ausreichend belegt und kann somit nicht eingeschätzt werden. Eine Beckenniere rechts - seit Geburt - stellt eine Nernvariante dar. Es sind keine Befunde beigebracht, welche eine relevante Nierenfunktionsstörung belegen. Aus diesem Grunde kann die normvariante Beckenniere nicht einschätzungsmäßig berücksichtigt werden.

Fr. XXXX hat seit Beginn der Behandlung ihres Tumorleidens Metallimplantate im Bereiche der Operationsstelle. Dies ist mit dem Zusatzeintrag "Osteosynthesematerial", "Metallimplantat" nachträglich zu berücksichtigen.Fr. römisch 40 hat seit Beginn der Behandlung ihres Tumorleidens Metallimplantate im Bereiche der Operationsstelle. Dies ist mit dem Zusatzeintrag "Osteosynthesematerial", "Metallimplantat" nachträglich zu berücksichtigen.

Das Leiden Hypertonie wurde erstmals aufgelistet.

Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Abl. 61/7 bis 16 (Punkt 4):

Die Durchsicht dieser Befunde ergibt keine Abweichungen.

Die ständig liegenden Titanclips im Bereiche der rechten Brust sind einschätzungsmäßig und auch mit einem Zusatzeintrag berücksichtigt.

Die in den Befunden beschriebenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke sind ebenfalls berücksichtigt.

Abl. 61/14 bis Abl. 61/16 beinhaltet einen klinisch psychologischen Befund von Dr.XXXX: Es handelt sich hierbei um Momentaufnahme, in welcher auch von Depressionen die Rede ist. Es sind depressive Symptome über einen längeren Zeitraum nicht belegt und es fehlen auch ärztliche Befunde aus der letzten Zeit, somit kann eine Depression nicht einschätzungsmäßig berücksichtigt werden.

Stellungnahme zu dem erstinstanzlichen Sachverständigengutachten Abl. 45 bis 50 (Punkt 5):

Gegenüber diesem erstinstanzlichen Gutachten ist insofern eine Änderung verifizierbar, als nun nachgewiesene degenerative und posttraumatische Veränderungen im Bereiche der Wirbelsäule und des Beckens, als auch der Hüft- und Kniegelenke eindeutig verifiziert sind, und da diese degenerativen und posttraumatischen Veränderungen zudem auch noch funktionelle Einschränkungen bewirken, sind diese nun unter Punkt 1 und 2 in der zweitinstanzlichen Einschätzung berücksichtigt. Gleichfalls wird eine Hepatopathie aufgelistet, als auch eine Hypertonie.

Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Untersuchung waren diesbezüglich Befunde nicht vorhanden. Auch zeigte die Untersuchung in I. Instanz keine relevanten Einschränkungen im Bewegungsapparat und somit konnten möglicherweise bereits degenerativ-bedingte vorhandene Skelettveränderungen nicht eingeschätzt werden. Es wurde vom Gutachter aus I. Instanz der Zusatzeintrag "Metallendoprothese" nicht bestätigt.Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Untersuchung waren diesbezüglich Befunde nicht vorhanden. Auch zeigte die Untersuchung in römisch eins. Instanz keine relevanten Einschränkungen im Bewegungsapparat und somit konnten möglicherweise bereits degenerativ-bedingte vorhandene Skelettveränderungen nicht eingeschätzt werden. Es wurde vom Gutachter aus römisch eins. Instanz der Zusatzeintrag "Metallendoprothese" nicht bestätigt.

Zweitinstanzlich wird selbiges nun nachgeholt.

Auch die nunmehr belegte Hepatopathie wird im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gutachten nun angeführt.

Zusätzliche Aufnahme des Leidens Hypertonie unter Punkt 5.

Bezüglich der bereits in I. Instanz bestätigten Diagnose "Zustand nach Brusttumor" keine Änderung.Bezüglich der bereits in römisch eins. Instanz bestätigten Diagnose "Zustand nach Brusttumor" keine Änderung.

Gegenüber dem Vorgutachten vom 12.Mai 2010 Abl. 27-30 ist nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist nun eine Leidenskonsolidierung des Zustandes nach Mammakarzinom eingetreten. Aufgrund der neuen gesundheitlichen Fakten wurde bereits in I. Instanz der diesbezügliche GdB von 50 auf 20 v.H. reduziert.Gegenüber dem Vorgutachten vom 12.Mai 2010 Abl. 27-30 ist nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist nun eine Leidenskonsolidierung des Zustandes nach Mammakarzinom eingetreten. Aufgrund der neuen gesundheitlichen Fakten wurde bereits in römisch eins. Instanz der diesbezügliche GdB von 50 auf 20 v.H. reduziert.

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2015 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt zu diesem binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Am 07.04.2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden zu sein und keinerlei Einwände vorbringen zu wollen.

Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde am 09.06.2010 ein bis 28.02.2014 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt wurde und das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem, im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Meldezettel der Beschwerdeführerin.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2015, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert und in welchen der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf 40 v.H. angehoben wurde (vgl. diesbezüglich die oben im Detail wiedergegebenen Ausführungen im Sachverständigengutachten).Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2015, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert und in welchen der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf 40 v.H. angehoben wurde vergleiche diesbezüglich die oben im Detail wiedergegebenen Ausführungen im Sachverständigengutachten).

Die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 v.H. auf 40 v. H. wird im nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten damit begründet, dass nun nachgewiesene degenerative und posttraumatische Veränderungen in den Bereichen der Wirbelsäule und des Beckens vorliegen und auch Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke eindeutig verifiziert seien, welche auch noch funktionelle Einschränkungen bewirken würden und daher in der Einschätzung zu Punkt 1 und 2 zu berücksichtigen seien. Der Einzelgrad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung 1 (Degenerative und posttraumatisch bedingte Funktionsbehinderungen im Bereiche der Wirbelsäule und des Beckengürtels, Grad der Behinderung 30 v.H.) wird auf Grund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch die Gesundheitsschädigung 2 (Degenerative Arthropathien im Bereiche der unteren Gliedmaßen, Grad der Behinderung 30 v.H.) noch um eine Stufe erhöht.

Seitens des Sachverständigen wurde auf sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde nachvollziehbar eingegangen. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit dem nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten, welches der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, explizit einverstanden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...Paragraph 55, ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - 40 v.H., womit aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG nach wie vor nicht vorliegen.Dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - 40 v.H., womit aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG nach wie vor nicht vorliegen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und nach erfolgter Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und nach erfolgter Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2007654.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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