Entscheidungsdatum
20.04.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2013150-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Fachhochschulkollegiums der FH Campus Wien vom 02.09.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Fachhochschulkollegiums der FH Campus Wien vom 02.09.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, beschlossen:
A)
I. Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.01.2014 die Nostrifizierung ihrer gemäß Urkunde vom 25.05.2012 an der medizinischen Hochschule Prijedor, Bosnien und Herzegowina, abgeschlossenen Ausbildung und beantragte die Gleichstellung mit dem inländischen FH-Abschluss "Bachelor of Science in Health Studies (BSc)".
2. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Gutachten bei der Studiengangsleitung für das Bachelorstudium Physiotherapie ein. Diesem Gutachten vom 20.06.2014 ist zu entnehmen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung um einen mit dem reglementierten Beruf der Physiotherapeutin in Österreich vergleichbaren Gesundheitsberuf handle. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung sei jedoch nicht als gleichwertig anzuerkennen. Aus fachlicher Sicht bestünden Bedenken gegen eine Nostrifizierung. Begründet wurde dieses Gutachten mit einem bloßen Übereinstimmungsgrad von 55,13 % der verglichenen Studien. Der Anlage zum Gutachten ist zu entnehmen, dass eine Übereinstimmung der theoretischen Ausbildung von 76,60 % vorliegt, die Übereinstimmung der klinisch praktischen Ausbildung jedoch nur 15,65 % beträgt.
3. Im Rahmen des Parteiengehörs nahm die Beschwerdeführerin am 29.07.2014 zu diesem Gutachten Stellung. Sie rügte darin, dass die dargelegte Beweisaufnahme im Gutachten nicht zuträfe. Insbesondere ersuchte sie um nochmalige Überprüfung der von ihr absolvierten praktischen Ausbildung, welche sie in ihrer Stellungnahme auflistete und mit den von ihr absolvierten Stunden versah. Der Stellungnahme beigelegt war ein E-Mail an die Studiengangsleiterin und das bereits mit dem Antrag übermittelte Diploma Supplement in serbischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung.
4. Mit Bescheid vom 02.09.2014 gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nostrifizierung nicht statt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Beurteilung von Nostrifizierungsanträgen neben den gesetzlichen Erfordernissen eine Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Studienabschlüssen von mindestens 75 % gegeben sein müsse. Eine allfällige Vorschreibung von erforderlichen Zusatzqualifikationen habe den Umfang von 25 % des Gesamtstudieninhaltes nicht zu übersteigen. Aus den vorgelegten Unterlagen sei erkennbar, dass lediglich ein Übereinstimmungsgrad von 55,13 % vorläge. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Auflistung des praktischen Unterrichts sei eine von ihr selbst zusammengestellte Auflistung ohne Nachweise und könne daher nicht anerkannt werden.
In der Rechtsmittelbelehrung fehlt der Hinweis darauf, dass eine allfällige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde selbst einzubringen ist. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.09.2014 zugestellt.
4. Am 17.10.2015 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig (§ 61 Abs. 4 AVG) eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.09.2014 direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurde in weiterer Folge an die belangte Behörde weitergeleitet.4. Am 17.10.2015 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig (Paragraph 61, Absatz 4, AVG) eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.09.2014 direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurde in weiterer Folge an die belangte Behörde weitergeleitet.
In der Begründung verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahme vom 29.07.2014 und führte im Wesentlichen weiter aus, dass sie nach Abschluss der Fachhochschule ein verpflichtendes sechsmonatiges Praktikum an einer Ambulanz und eine Kuranstalt absolviert habe. Bei der Übereinstimmung von lediglich 55,13 % habe man die von ihr absolvierte Praxis nicht entsprechend berücksichtigt. Darüber hinaus stellte sie die Qualifikation der Gutachterin in Frage sowie deren Unbefangenheit, da sie im Fachhochschule Kollegium vertreten sei.
5. Die belangte Behörde holte im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein neuerliches Gutachten bei der Studiengangsleiterin ein. Mit Gutachten vom 08.12.2014 präzisierte die Studiengangsleiterin ihren Befund vom 20.06.2014. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass der quantitative Übereinstimmungsgrad im Bereich der theoretischen Ausbildung 76,60 % betrage. Der quantitative Übereinstimmungsgrad im klinisch praktischen Bereich betrage 15,65 %. Gesamt betrachtet betrage aufgrund der aktuell vorliegenden Unterlagen der Übereinstimmungsgrad 55,13 %. Ein weiterer zentraler Unterschied bestünde darin, dass die nachgewiesene Ausbildung mit dem erworbenen Abschluss gemäß Diplomzusatz der medizinischen Hochschule Prijedor nicht zu einem weiterführenden Studium ("2. und 3. Zyklus") berechtigen würde, dies drücke sich auch darin aus, als für das beschriebene Studienprogramm auch keine Abschlussarbeit vorgesehen sei und kein Akademischer Grad verlieren würde. Darüber hinaus sei die Berufsberechtigung gemäß Diplomzusatz auf stationäre Gesundheitseinrichtungen beschränkt, sodass damit im Vergleich zum österreichischen Berufsbild eine eingeschränkte Handlungskompetenz vorläge. Neben generell 180 Stunden Praxis sei eine spezifische klinisch praktische Erfahrung nicht nachgewiesen worden. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin sei daher nicht als gleichwertig anzuerkennen und bestünden aus fachlicher Sicht derzeit Bedenken gegen eine Nostrifizierung.
6. In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung berief sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ausführungen des Gutachtens vom 08.12.2014. Auch wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert worden sei, Nachweise über ihre praktischen Erfahrungen einzureichen, damit diese berücksichtigt werden können. Dieser Aufforderung sei sie lediglich mit einer selbst zusammengestellten Auflistung von praktischen Erfahrungen ohne entsprechende Nachweise nachgekommen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 02.01.2015 zugestellt.
7. Mit Schreiben vom 08.01.2015 beantragte die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Am 20. 01.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde, samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Am 24.02.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte darüber hinaus aus, dass sie neben den im Diploma Supplement aufgelisteten Gegenständen nach dem Abschluss der Fachhochschule ein verpflichtendes sechsmonatiges Praktikum an einer Ambulanz und einer Kuranstalt absolviert habe. Sie habe in der Zwischenzeit Bestätigungen über diese 2 Praktika im Ausmaß von 344 und 700 Stunden bekommen und übermittle diese unter einem. Ebenfalls habe sie inzwischen Kontakt mit ihrer Fachhochschule aufgenommen und eine genaue Bestätigung über absolvierte praktische und klinische Übungen aus folgenden Fächern erhalten:
Klinische physikalische Therapie: 45 Stunden im 4. Semester und 60 Stunden im 5. Semester
Klinische Kinesitherapie: 150 Stunden im 5. und 6. Semester
Ergotherapie: 30 Stunden im 4. Semester
Medizinische Rehabilitation: 45 Stunden im 5. Semester und 30 Stunden im 6. Semester,
was eine Gesamtzahl von 360 Stunden ergäbe. Zu den im Bescheid der belangten Behörde ausgeführten 180 Stunden könne sie daher auf weitere 1404 Stunden verweisen. Darüber hinaus habe sie auch in Österreich ein Arbeitstraining im Wiener Ambulatorium "Helia" im Ausmaß von 240 Praktikumsstunden absolviert. Der Beschwerdeergänzung beigelegt wurden entsprechende Bestätigungen in serbischer Sprache, samt deutschen Übersetzungen.
10. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015 wurde von ENIC NARIC AUSTRIA (Informationszentrum für Anerkennungswesen im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) mit E-Mail vom 17.03.2015 folgendes mitgeteilt:
Die Beschwerdeführerin habe am 09.07.2011 an der medizinischen Hochschule Prijedor (Bosnien und Herzegowina) die Qualifikation "diplomirani medicinar fizioterapije" erworben. Diese Qualifikation gelte als akademischer Grad im Sinne des österreichischen Rechts. Die medizinische Hochschule Prijedor (Visoka medicinska škola Prijedor) sei eine anerkannte bosnische Hochschule. Die von ihr verliehenen Qualifikationen seien daher einer Anerkennung in Österreich grundsätzlich zugänglich. Nach der Art des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiums sei ihr Akademischer Grad grundsätzlich mit dem österreichischen akademischen Grad "Bachelor of science" aufgrund eines Fachhochschul-Bachelor Studiengangs der Physiotherapie vergleichbar. Zum Zweck eines weiteren Studiums wäre ein detaillierter inhaltlicher Vergleich nur durch eine fachlich zuständige Fachhochschule möglich. Die Z 5.1 des Diploma Supplements, wonach der 2. und 3. Studienzyklus nicht eingeschrieben werden könne, ließe sich in der Weise interpretieren, dass die Art der bosnischen postsekundären Bildungseinrichtung (in conkreto "Visoka škola") nur Studien des 1. Studienzyklus (Bachelorstudien) durchführen und somit die Fortsetzung eines weiterführenden Studiums an solch einer Hochschule nicht möglich sei. Die Absolventen hätten jedoch die Möglichkeit um Zulassung bei einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung ("Universität") anzusuchen.Die Beschwerdeführerin habe am 09.07.2011 an der medizinischen Hochschule Prijedor (Bosnien und Herzegowina) die Qualifikation "diplomirani medicinar fizioterapije" erworben. Diese Qualifikation gelte als akademischer Grad im Sinne des österreichischen Rechts. Die medizinische Hochschule Prijedor (Visoka medicinska škola Prijedor) sei eine anerkannte bosnische Hochschule. Die von ihr verliehenen Qualifikationen seien daher einer Anerkennung in Österreich grundsätzlich zugänglich. Nach der Art des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiums sei ihr Akademischer Grad grundsätzlich mit dem österreichischen akademischen Grad "Bachelor of science" aufgrund eines Fachhochschul-Bachelor Studiengangs der Physiotherapie vergleichbar. Zum Zweck eines weiteren Studiums wäre ein detaillierter inhaltlicher Vergleich nur durch eine fachlich zuständige Fachhochschule möglich. Die Ziffer 5 Punkt eins, des Diploma Supplements, wonach der 2. und 3. Studienzyklus nicht eingeschrieben werden könne, ließe sich in der Weise interpretieren, dass die Art der bosnischen postsekundären Bildungseinrichtung (in conkreto "Visoka škola") nur Studien des 1. Studienzyklus (Bachelorstudien) durchführen und somit die Fortsetzung eines weiterführenden Studiums an solch einer Hochschule nicht möglich sei. Die Absolventen hätten jedoch die Möglichkeit um Zulassung bei einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung ("Universität") anzusuchen.
Die Beschwerdeergänzung sowie die Stellungnahme von ENIC NARIC AUSTRIA wurden der belangten Behörde gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme von ENIC NARIC Austria ebenfalls mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt.
11. Am 15.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. In der Befragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Österreich den Beruf einer Physiotherapeutin ausüben möchte. Die Nachweise über die Praxiszeiten habe sie nicht früher vorlegen können, da ihre Hochschule in Bosnien und Herzegowina sie darauf hingewiesen habe, dass ohnehin sämtliche Informationen aus dem Diploma Supplement ersichtlich seien. Sie würde daher keine weiteren Bestätigungen brauchen. Sie musste daher einzeln bei ihren Praxisstellen diese Bestätigungen anfordern und habe diese erst später erhalten. An ihrer Hochschule habe man nicht verstanden, welche Nachweise von ihr erwartet würden. Sie habe daher mit der Studiengangsleiterin Kontakt aufgenommen und diese gebeten mit der Hochschule in Kontakt zu treten um mitzuteilen was noch gebraucht würde. Die Studiengangsleiterin habe das jedoch nicht gemacht. Sie habe die Qualifikation der Studiengangsleiterin in Abrede gestellt, da diese ihr nur 180 Stunden Praxis zuerkannt habe. Sie ersuche um die Möglichkeit einer Nostrifizierung, da sie an einer anerkannten Hochschule in Bosnien und Herzegowina studiert habe. Das Studium einer Freundin sei in Linz sehr wohl Nostrifizierung worden.
Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass die als Zeugin geladene Studiengangsleiterin sehr wohl qualifiziert sei ein entsprechendes Gutachten zu verfassen. Das FH-Kollegium sei unterschiedlich besetzt und sei auf die Fachexpertise der jeweiligen Experten an der Fachhochschule angewiesen. Die Zeugin sei Studiengangsleiterin für den Bachelorstudiengang Physiotherapie und leite auch das gesamte Department Gesundheit. Sie weise auch darauf hin, dass die Zeugin keinen Sitz im FH-Kollegium innehabe. Es bestanden für die belangte Behörde keine Zweifel, dass das absolvierte Studium einem Bachelorstudium entspreche und auch an einer anerkannten Fachhochschule absolviert worden sei. Die Grundvoraussetzung für einen inhaltlichen Vergleich sei somit gegeben gewesen. Inhaltlich konnte jedoch keine Gleichwertigkeit festgestellt werden. Daher sah man sich auch nicht veranlasst eine Auskunft bei ENIC NARIC AUSTRIA einzuholen. Die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeergänzung übermittelten Urkunden seien der belangten Behörde nicht übermittelt worden. Die von der Beschwerdeführerin selbst vorgenommene Zusammenstellung konnte nicht akzeptiert werden, da diese nicht durch Nachweise belegt worden sei. Von Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin solche Urkunden bzw. Nachweise zu erlangen sei nichts bekannt gewesen.
Die als Zeugin vernommene Studiengangsleiterin führte nach Belehrung über ihre Wahrheitspflicht aus, dass sie keine Anfrage an ENIC NARIC AUSTRIA gerichtet habe, da sie keine Zweifel hatte und ihrer Ansicht nach die Informationen klar aus dem Diploma Supplement hervorgekommen seien. Aus den Unterlagen sei nicht hervorgekommen, dass es sich um einen akademischen Abschluss handle. Auch das Abschlussdokument würde einen solchen nicht formulieren. Normalerweise würde in ausländischen Unterlagen ein Hinweis auf einen akademischen Grad aufscheinen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Stellungnahme von ENIC NARIC AUSTRIA zur Möglichkeit einer Zulassung bei einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung sei für sie nicht nachvollziehbar; da würde sie noch einmal nachfragen. Für sie seien aus den vorgelegten Unterlagen nur 180 Praxisstunden als nachgewiesen hervorgekommen. Die persönlichen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin seien nicht durch entsprechende Nachweise belegt worden. Die österreichische Ausbildungsverordnung sehe detaillierte Ausbildungen vor, die Praxis habe 45 % des Studiums zu umfassen auch die Fächer seien formuliert. Daher seien entsprechende Unterlagen für diese Nachweise erforderlich. Die Anforderungen fänden sich in der FH-MTD-Ausbildungsverordnung. Die nunmehr übermittelten Unterlagen wären anhand der Anforderungen zu überprüfen und festzustellen ob noch Ergänzungen notwendig wären. Es sei für Nostrifikationswerber nicht immer gleich einfach entsprechende Nachweise zu erlangen. An manchen Hochschulen würde das reibungslos funktionieren, bei anderen wiederum nicht. Dies wisse sie aus der Vielzahl an Anfragen die sie zu bearbeiten habe. Ihr sei nicht unmittelbar bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin Probleme hatte, Nachweise zu besorgen. Sie könne sich jedenfalls bei der Gutachtenerstellung nicht auf Vermutungen verlassen, sondern nur auf Fakten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das FH-Kollegium in Linz gleichartige Studien, wie jenes der Beschwerdeführerin, mit der Auflage einer Nachholung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 7,5 ECTS Nostrifizierung würde, könne sie sich nicht erklären. Definitiv sei die bisherige Nostrifizierung nur daran gescheitert dass die vorgebrachten Praxiszeiten nicht belegt worden seien. Wenn die in der Liste aufscheinenden Praxiszeiten das Gesamtausmaß überschreiten würden, dann müsste man noch die Unterschiede prüfen und definieren was der Beschwerdeführerin noch vorzuschreiben wäre. Dies sei jedoch bisher unterblieben da die Praxiszeiten auf der Liste nicht durch Nachweise belegt worden seien. Sie habe der Beschwerdeführerin auch ein E-Mail geschrieben und wortwörtlich um eine "Bestätigung über die klinische Praxis" ersucht. Auf Einwand der Vertreterin der belangten Behörde wonach in der Beschwerdevorentscheidung vermerkt worden sei, dass entsprechend dem Diploma Supplement die Berufsausbildung auf einem bestimmten Bereich eingeschränkt sei, führte die Zeugin aus, dass im Rahmen der Nostrifizierung ohnehin Fächer vorgeschrieben würden die im Sinne der österreichischen Rechtsordnung ein komplettes Berufsbild ergäben. Im Falle einer Nostrifizierung Stelle sich somit die Einschränkung nach ausländischen Vorschriften nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Es wurde folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin hat am 09.07.2011 an der medizinischen Hochschule Prijedor (Bosnien und Herzegowina) die Qualifikation "diplomirani medicinar fizioterapije" erworben. Diese Qualifikation gilt als akademischer Grad im Sinne des österreichischen Rechts. Die medizinische Hochschule Prijedor (Visoka medicinska škola Prijedor) ist eine in Bosnien und Herzegowina anerkannte Hochschule. Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium und ihr Akademischer Grad sind grundsätzlich mit dem österreichischen akademischen Grad "Bachelor of science" aufgrund eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs der Physiotherapie vergleichbar. Die Beschwerdeführerin hat in Bosnien und Herzegowina die Möglichkeit um Zulassung zu einem weiterführenden Studium bei einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung ("Universität") anzusuchen.
Zur von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Ausübung des reglementierten Berufes einer Physiotherapeutin ist die Nostrifizierung ihres Abschlusses in Österreich zwingend notwendig.
Die von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2015 vorgelegten Nachweise über eine Praxisleistung von 1.404 Stunden konnte sie im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorlegen, da es ihr nicht möglich war diese früher zu erlangen. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Praxis konnte somit mangels entsprechender Nachweise von der belangten Behörde nicht zur Prüfung der Gleichwertigkeit des ausländischen Studiums berücksichtigt werden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die Einholung einer Stellungnahme von ENIC NARIC AUSTRIA, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
ENIC NARIC AUSTRIA ist das gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 71/1999, eingerichtete nationale Informationszentrum. Gemäß Abs. 2 lit. b leg.cit. erleichtert es den Zugang zu Informationen über Hochschulsysteme und Qualifikationen der anderen Vertragsparteien. Zweifel an den nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.03.2015 sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu Tage getreten.ENIC NARIC AUSTRIA ist das gemäß "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, eingerichtete nationale Informationszentrum. Gemäß Absatz 2, Litera b, leg.cit. erleichtert es den Zugang zu Informationen über Hochschulsysteme und Qualifikationen der anderen Vertragsparteien. Zweifel an den nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.03.2015 sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu Tage getreten.
Die übrigen Feststellungen ergaben sich insbesondere aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Parteien und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 iVm. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
2.2. Gemäß § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, idgF entscheidet über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades das Kollegium der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Das Kollegium hat zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese vom Kollegium bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.2.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, idgF entscheidet über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades das Kollegium der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Das Kollegium hat zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese vom Kollegium bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.
Gemäß § 6 Abs. 7 FHStG setzt die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.Gemäß Paragraph 6, Absatz 7, FHStG setzt die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.
2.3. Die belangte Behörde hat aus folgenden Gründen notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen:
In ihrer Entscheidung stellte die belangte Behörde fest, dass der quantitative Übereinstimmungsgrad im Bereich der theoretischen Ausbildung 76,60 % betrage. Der quantitative Übereinstimmungsgrad im Bereich der klinisch praktischen Ausbildung betrage 15,65 %. Bei dieser Bewertung der klinisch praktischen Ausbildung blieb eine von der Beschwerdeführerin verfasste Liste mangels entsprechender Nachweise unberücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des VwGH können in die Gleichwertigkeitsprüfung nur jene absolvierten (ausländischen) Fächer miteinbezogen werden, die durch entsprechende Nachweise belegt werden können. Kann der Antragsteller nicht nachweisen, dass im ausländischen von ihm abgelegten Studium, die Ziele vermittelt wurden, die dem vergleichbaren inländischen Studium entsprechen, so erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Frage der Gleichwertigkeit einzelner Lehrveranstaltungen (vgl. VwGH vom 06.09.1995, 94/12/0054 mit Hinweis auf 29.11.1993, 90/12/0106). Allerdings besteht im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Neuerungserlaubnis, sodass in der Begründung der Beschwerde sowohl ein neues Tatsachenvorbringen also ein neues Beweisanbot erstattet werden kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 9 VwGVG Anm. 8). In Untermauerung ihres bisherigen Vorbringens erstattete die Beschwerdeführerin zu der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelten Liste in ihrer Beschwerdeergänzung vom 25.02.2015 als neues Beweisanbot die entsprechenden Nachweise. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2015 kam zu Tage, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war diese Beweise früher vorzulegen, da sie dabei von den entsprechenden Institutionen abhängig war.In ihrer Entscheidung stellte die belangte Behörde fest, dass der quantitative Übereinstimmungsgrad im Bereich der theoretischen Ausbildung 76,60 % betrage. Der quantitative Übereinstimmungsgrad im Bereich der klinisch praktischen Ausbildung betrage 15,65 %. Bei dieser Bewertung der klinisch praktischen Ausbildung blieb eine von der Beschwerdeführerin verfasste Liste mangels entsprechender Nachweise unberücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des VwGH können in die Gleichwertigkeitsprüfung nur jene absolvierten (ausländischen) Fächer miteinbezogen werden, die durch entsprechende Nachweise belegt werden können. Kann der Antragsteller nicht nachweisen, dass im ausländischen von ihm abgelegten Studium, die Ziele vermittelt wurden, die dem vergleichbaren inländischen Studium entsprechen, so erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Frage der Gleichwertigkeit einzelner Lehrveranstaltungen vergleiche VwGH vom 06.09.1995, 94/12/0054 mit Hinweis auf 29.11.1993, 90/12/0106). Allerdings besteht im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Neuerungserlaubnis, sodass in der Begründung der Beschwerde sowohl ein neues Tatsachenvorbringen also ein neues Beweisanbot erstattet werden kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 8). In Untermauerung ihres bisherigen Vorbringens erstattete die Beschwerdeführerin zu der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelten Liste in ihrer Beschwerdeergänzung vom 25.02.2015 als neues Beweisanbot die entsprechenden Nachweise. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2015 kam zu Tage, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war diese Beweise früher vorzulegen, da sie dabei von den entsprechenden Institutionen abhängig war.
Die belangte Behörde hat daher wesentliche entscheidungsrelevante Beweise weder erhoben noch gewürdigt.
2.4. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Allerdings kann nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, da dem Bundesverwaltungsgericht die Fachkenntnis zur Beurteilung fehlt, ob und welche Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen und dem entsprechenden Fachhochschulstudium in Österreich erforderlich sind. Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch kein entsprechender Sachverständiger beigegeben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.2.4. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Allerdings kann nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, da dem Bundesverwaltungsgericht die Fachkenntnis zur Beurteilung fehlt, ob und welche Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen und dem entsprechenden Fachhochschulstudium in Österreich erforderlich sind. Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch kein entsprechender Sachverständiger beigegeben. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Fachhochschul-Studiengang, Gleichwertigkeit vonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2013150.2.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015