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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §2 Abs4 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0244 E 8. Oktober 1982 VwSlg 10844 A/1982 RS 3Stammrechtssatz
Was den Tätigkeitstypus nach der Z 1 des § 2 Abs 4 GewO 1973 anlangt, ist nicht auf das dem Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" allgemein innewohnende Begriffsmerkmal der Unterordnung gegenüber der Land- und Forstwirtschaft zurückzugreifen. Die Tätigkeiten, deren Zuordnung zum Typus nach § 2 Abs 4 Z 1 GewO 1973 in Frage steht, sind vielmehr an dem in dieser Gesetzesstelle diesbezüglich ausdrücklich vorgesehenen Tatbestandselement "soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes wirtschaftlich untergeordnet bleibt" zu messen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X08Im RIS seit
20.10.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018