RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0117

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §2 Abs4 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0244 E 8. Oktober 1982 VwSlg 10844 A/1982 RS 3

Stammrechtssatz

Was den Tätigkeitstypus nach der Z 1 des § 2 Abs 4 GewO 1973 anlangt, ist nicht auf das dem Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" allgemein innewohnende Begriffsmerkmal der Unterordnung gegenüber der Land- und Forstwirtschaft zurückzugreifen. Die Tätigkeiten, deren Zuordnung zum Typus nach § 2 Abs 4 Z 1 GewO 1973 in Frage steht, sind vielmehr an dem in dieser Gesetzesstelle diesbezüglich ausdrücklich vorgesehenen Tatbestandselement "soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes wirtschaftlich untergeordnet bleibt" zu messen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X08

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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