RS Vwgh 2008/9/26 2008/02/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2c Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/02/0058 E 25. Juni 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Hängt das Ergebnis eines Messvorganges von subjektiven Entscheidungen eines Beamten ab - so etwa vom Setzen der Messlinien - muss dieser Vorgang zu einem späteren Zeitpunkt auf seine Genauigkeit überprüfbar sein. Erst wenn objektiv feststellbar ist, dass die Messlinien an den in der Betriebsanleitung vorgesehenen Stellen gesetzt wurden, kann die Verlässlichkeit der vorgenommenen Abstandsmessung abschließend beurteilt werden (Hinweis E. 18. November 2003, 2001/03/0297).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen"zu einem anderen Bescheid"Verfahrensbestimmungen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020143.X02

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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