RS Vwgh 2008/9/26 2007/02/0317

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §21 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/02/0147 E 28. März 2008 RS 3(hier nur die beiden ersten Halbsätze)

Stammrechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" nicht ausreichend, dass auf den einzelnen Baustellen Bauleiter (Hinweis E 2. Juli 1990, 90/19/0109) bzw. Vorarbeiter und Poliere (Hinweis E 30. Jänner 2004, 2003/02/0259) mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind, bzw. vom Bf mindestens wöchentliche Kontrollen (Hinweis E 24. November 2006, 2005/02/0324) durchgeführt werden; ferner sind auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend (Hinweis E 30. April 2007, 2006/02/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020317.X03

Im RIS seit

22.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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