Entscheidungsdatum
21.04.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W136 2101032-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am 02.07.1988, gegen das Disziplinarerkenntnis des Militärkommandanten von Vorarlberg vom 20.11.2014, GZ S91551/3-MilKdoV/Kdo/StbAbt1/2014, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am 02.07.1988, gegen das Disziplinarerkenntnis des Militärkommandanten von Vorarlberg vom 20.11.2014, GZ S91551/3-MilKdoV/Kdo/StbAbt1/2014, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) leistete vom XXXX bis XXXX Grundwehdienst beim Jägerbataillon 23. Der BF meldete sich mittels Formblatt am 30.10.2008 freiwillig zur Leistung von Milizübungen zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres gemäß § 21 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001). Mit Note des Militärkommandos Vorarlberg/Ergänzungsabteilung vom 14.01.2009 wurde der BF davon In Kenntnis gesetzt, dass seine freiwillige Meldung gemäß § 21 Abs. 2 WG 2001 unwiderruflich sei und dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund seiner freiwilligen Meldung zu Milizübungen nach den militärischen Erfordernissen in der für die jeweiligen Funktionen zulässigen Gesamtdauer heranzuziehen.1. Der Beschwerdeführer (BF) leistete vom römisch 40 bis römisch 40 Grundwehdienst beim Jägerbataillon 23. Der BF meldete sich mittels Formblatt am 30.10.2008 freiwillig zur Leistung von Milizübungen zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001). Mit Note des Militärkommandos Vorarlberg/Ergänzungsabteilung vom 14.01.2009 wurde der BF davon In Kenntnis gesetzt, dass seine freiwillige Meldung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WG 2001 unwiderruflich sei und dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund seiner freiwilligen Meldung zu Milizübungen nach den militärischen Erfordernissen in der für die jeweiligen Funktionen zulässigen Gesamtdauer heranzuziehen.
2. Mit Einberufungsbefehl vom 03.04.2012 wurde der BF zu einer Milizübung vom 09.07.2012 bis 14.07.2012 einberufen, dieser Einberufungsbefehl wurde mit Bescheid der Behörde vom 17.04.2012 aus militärischen Rücksichten behoben.
3. Mit Einberufungsbefehl der belangten Behörde vom 04.03.2014 wurde der BF zu einer Milizübung vom 10.06.2014 bis 18.06.2014 einberufen. Dieser Einberufungsbefehl wurde am 14.03.2014 dem BF zugestellt.
4. Da der BF die Milizübung am 10.06.2014 nicht antrat, wurde er am 11.06.2014 vom personalverantwortlichen Offizier seines Milizbataillons telefonisch kontaktiert. Der BF gab dabei sinngemäß an, dass er mehrfach mit der zuständigen Sachbearbeiterin beim Militärkommando Vorarlberg Kontakt gehabt hätte und diese ihm versichert habe, dass er nicht einrücken müsse, da es sich bei dem nunmehrigen Einberufungsbefehl um einen Systemfehler handeln würde. Dem BF wurde nach negativer Überprüfung seiner Angaben mitgeteilt, dass er einrücken müsse, da ein aufrechter Einberufungsbefehl vorläge, der im Gegensatz zum letzten Einberufungsbefehl, der über seinen Antrag behoben wurde, auch zu befolgen sei. Der BF leistete dieser Aufforderung nicht Folge.
5. Mit Note vom 12.06.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass wegen der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, diese Note wurde dem BF am 17.06.2014 zugestellt.
6. Mit Note vom 07.08.2014 wurde der BF von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs vom oben angeführten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
7. Der BF nahm am 27. August 2014 mit der Behörde telefonisch Kontakt auf und stellte die Übermittlung von Unterlagen, die seine Sicht bestätigen würden in Aussicht. Nach telefonischer Urgenz durch die belangte Behörde übermittelte der BF der belangten Behörde jeweils Kopien ihrer eigenen Erledigungen (Einleitung des Verfahrens und Parteiengehör) sowie des Einberufungsbefehl aus dem Jahr 2012 und dessen Behebung (siehe oben Punkt 2). Sinngemäß gab der BF ergänzend an, dass er Jahr für Jahr ein Theater mit dem Militärkommando Vorarlberg habe. Er habe sich bei seinem Wehrdienst für die Miliz angemeldet aber er habe nicht einmal die Schwimmprüfung bestanden, weshalb er "normal" abgerüstete habe. Nun erhalte der BF, obwohl er Zeitschriften retourniert habe, kontinuierlich Einladungen, Einberufungsbefehle etc. weshalb er sich entschlossen habe, alles vehement zu ignorieren. Wenn er in Zukunft erneut einen ungerechtfertigten Einberufungsbefehl erhalte, werde er rechtliche Schritte einführen, bei der belangten Behörde herrsche ein Saustall im Büro, das Bundesheer haue zu viel Geld (Sachbearbeiter, Porto ...) aus dem Fenster.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der BF wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls zu einer Milizübung mit Wirksamkeit vom 10.06.2014 schuldig erkannt, weshalb er gegen die Pflicht zur Befolgung von Befehlen gemäß § 41 Abs. 3 WG 2001 verstoßen habe und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen habe. Über den BF wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,- verhängt.8. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der BF wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls zu einer Milizübung mit Wirksamkeit vom 10.06.2014 schuldig erkannt, weshalb er gegen die Pflicht zur Befolgung von Befehlen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, WG 2001 verstoßen habe und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen habe. Über den BF wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,- verhängt.
Seitens der belangten Behörde wurde nach Darlegung des gesamten Sachverhaltes und Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF seit 00:00 Uhr des Tages der Einberufung Soldat war und demgemäß verpflichtet, seinen Dienst im Rahmen der Milizübung beim JgB Vorarlberg zu leisten. Da er dies nicht getan habe, habe pflichtwidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 WG 2001 gehandelt. Hinsichtlich der Schwere der Pflichtverletzung wurde ausgeführt, dass es sich bei verletzten Norm um eine Kernpflicht eines Soldaten handle und der BF diese nach dem vorliegenden Sachverhalt vorsätzlich verletzt habe, weshalb die Pflichtverletzung angesichts der Bedeutung der verletzten Pflicht und dem vorliegenden Verschuldensgrad als schwer zu werten sei. Es bestünde die erhebliche Gefahr negativer Beispielfolgen und das Ansehen der Angehörigen des Milizstandes würde geschädigt werden, mildernd wurde die disziplinäre Unbescholtenheit des BF gewertet.Seitens der belangten Behörde wurde nach Darlegung des gesamten Sachverhaltes und Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF seit 00:00 Uhr des Tages der Einberufung Soldat war und demgemäß verpflichtet, seinen Dienst im Rahmen der Milizübung beim JgB Vorarlberg zu leisten. Da er dies nicht getan habe, habe pflichtwidrig im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, WG 2001 gehandelt. Hinsichtlich der Schwere der Pflichtverletzung wurde ausgeführt, dass es sich bei verletzten Norm um eine Kernpflicht eines Soldaten handle und der BF diese nach dem vorliegenden Sachverhalt vorsätzlich verletzt habe, weshalb die Pflichtverletzung angesichts der Bedeutung der verletzten Pflicht und dem vorliegenden Verschuldensgrad als schwer zu werten sei. Es bestünde die erhebliche Gefahr negativer Beispielfolgen und das Ansehen der Angehörigen des Milizstandes würde geschädigt werden, mildernd wurde die disziplinäre Unbescholtenheit des BF gewertet.
9. Mit fristgerechter Beschwerde vom 19.12.2014 führte der BF aus, dass die Bemessungsgrundlage der Strafhöhe falsch berechnet sei, da er nach seinem Wehrdienst keine Bezüge mehr bekommen habe. Er habe des Öfteren mitgeteilt, dass es sich um ein Missverständnis handle. Die Aufnahmeprüfung sei nie bestanden worden, er habe beim Abrüsten keine schriftlichen Dokumente erhalten und habe ebenso keine freiwillige Übung unterschrieben. Er habe sich der unverbindlichen Prüfung unterzogen, damit er nicht zum Grenzdienst ins Burgenland versetzt werde.
9. Mit Schriftsatz vom 16.02.2015 legte die belangte Behörde dem BVwG die gegenständliche Beschwerde mit näheren Erläuterungen hinsichtlich deren Rechtzeitigkeit und dem Hinweis, wonach eine Beschwerdevorentscheidung nicht tunlich erscheine, samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter I. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen Aktenlage, wird im Übrigen vom BF nicht bestritten und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der BF bestreitet nicht, dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet zu haben, vermeint jedoch sinngemäß, dass er diesem keine Folge leisten müsste, weil er einerseits im Grundwehdienst keine Schwimmprüfung absolviert habe und sich im Übrigen von Schreiben der belangten Behörde generell belästigt fühlt und diese daher ignoriert.Der unter römisch eins. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen Aktenlage, wird im Übrigen vom BF nicht bestritten und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der BF bestreitet nicht, dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet zu haben, vermeint jedoch sinngemäß, dass er diesem keine Folge leisten müsste, weil er einerseits im Grundwehdienst keine Schwimmprüfung absolviert habe und sich im Übrigen von Schreiben der belangten Behörde generell belästigt fühlt und diese daher ignoriert.
2. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des BVwG
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Heeresdisziplinarrecht als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG ist unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Heeresdisziplinarrecht als militärische Angelegenheit gem. Artikel 102, Absatz 2, B-VG ist unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gem. § 13. (1) VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu.Gem. Paragraph 13, (1) VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gem. Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Die Verwaltungsbehörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweggründe in ihrem Bescheid in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das BVwG teilt die tragenden Erwägungen.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i. V.m. Abs. 4 VwGVG).Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Absatz 4, VwGVG).
Zu A)
Die anzuwendenden Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I 2001/146 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I 2015/3 lauten:Die anzuwendenden Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. römisch eins 2001/146 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins 2015/3 lauten:
§ 1. ......Paragraph eins, ......
(3) Dem Präsenzstand gehören an
1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und
§ 21. (1) Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Die Gesamtdauer der Milizübungen beträgtParagraph 21, (1) Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Die Gesamtdauer der Milizübungen beträgt
1. für Offiziersfunktionen 150 Tage,
2. für Unteroffiziersfunktionen 120 Tage und
3. für die übrigen Funktionen 30 Tage.
Nach Leistung von Milizübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum doppelten Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer geleistet werden. Zu Milizübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.
(2) Eine freiwillige Meldung zu Milizübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, vom Militärkommando zu verständigen
1. spätestens innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,
2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.
(3).......
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24, (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(2)....
§ 41. (3) Die Soldaten haben alle von einem Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen."Paragraph 41, (3) Die Soldaten haben alle von einem Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen."
Die anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I. 2014/2 (WV) lauten:Die anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. römisch eins. 2014/2 (WV) lauten:
"§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten [...]
§ 60. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständigParagraph 60, (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig
1. der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und
2. der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig.
Im Zusammenhang mit der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls zu einem Präsenzdienst hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:
" Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 WehrG gehören dem Bundesheer Personen an, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden. Von diesem Zeitpunkt an unterliegt der Einberufene gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 HDG dem für Soldaten geltenden Disziplinarrecht, gleichgültig, ob er bei seinem Truppenteil eingetroffen ist oder nicht. Voraussetzung ist allerdings die rechtswirksame Zustellung des Einberufungsbefehles; dieser Umstand ist im Beschwerdefalle nicht strittig." Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG gehören dem Bundesheer Personen an, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden. Von diesem Zeitpunkt an unterliegt der Einberufene gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HDG dem für Soldaten geltenden Disziplinarrecht, gleichgültig, ob er bei seinem Truppenteil eingetroffen ist oder nicht. Voraussetzung ist allerdings die rechtswirksame Zustellung des Einberufungsbefehles; dieser Umstand ist im Beschwerdefalle nicht strittig.
Stellt sich der einberufene Wehrpflichtige schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig, ist er disziplinär und/oder strafrechtlich verantwortlich (vgl. SSt 43/19; SSt 48/45).Stellt sich der einberufene Wehrpflichtige schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig, ist er disziplinär und/oder strafrechtlich verantwortlich vergleiche SSt 43/19; SSt 48/45).
Gemäß § 47 Abs. 1 WehrG ist der Dienst im Bundesheer Pflicht aller wehrfähigen Bürger des Staates. Diese gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte. Nach der Anordnung des § 3 Abs. 1 ADV hat der Soldat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte. Im Grunde des § 7 Abs. 1 ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Die eigenmächtige Dienstverweigerung von Soldaten bedeutet angesichts des hohen Grades der Technisierung eine erhebliche Unsicherheit und damit eine Gefahr für die ständige und jederzeitige volle Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Mit der Schwächung der Einsatzbereitschaft wird unter Umständen aber auch die Sicherheit des Staates gefährdet. Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben von einer Truppenübung stellt dienst- und disziplinarrechtlich eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 MilStG verfolgt wird (vgl. SSt 43/19; SSt 48/45) oder disziplinär als eigenmächtige Abwesenheit zu bewerten ist. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im Kernbereich seiner Pflichten (VwGH vom 30.08.1991, Zl. 91/09/0041).Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, WehrG ist der Dienst im Bundesheer Pflicht aller wehrfähigen Bürger des Staates. Diese gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte. Nach der Anordnung des Paragraph 3, Absatz eins, ADV hat der Soldat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte. Im Grunde des Paragraph 7, Absatz eins, ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Die eigenmächtige Dienstverweigerung von Soldaten bedeutet angesichts des hohen Grades der Technisierung eine erhebliche Unsicherheit und damit eine Gefahr für die ständige und jederzeitige volle Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Mit der Schwächung der Einsatzbereitschaft wird unter Umständen aber auch die Sicherheit des Staates gefährdet. Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben von einer Truppenübung stellt dienst- und disziplinarrechtlich eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach Paragraph 7, MilStG verfolgt wird vergleiche SSt 43/19; SSt 48/45) oder disziplinär als eigenmächtige Abwesenheit zu bewerten ist. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im Kernbereich seiner Pflichten (VwGH vom 30.08.1991, Zl. 91/09/0041).
Auch wenn das vorgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit einem Disziplinarerkenntnis wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls zu einer Truppenübung, die als Präsenzdienstart mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 abgeschafft wurde, ergangen ist, lassen sich dessen Erwägungen uneingeschränkt auch auf andere Präsenzdienstarten, wie etwa den vorliegenden Fall einer Milizübung übertagen.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen bestehen keine Zweifel, dass das Nichtbefolgen eines Einberufungsbefehls ohne Zweifel eine gravierende Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinarrecht darstellt.
Insofern der BF in seiner Beschwerde darauf verweist, dass er "keine freiwillige Übung unterschrieben habe" ist dem die diesbezüglich klare Aktenlage, wonach er zum einen eine freiwillige Meldung zu Milizübungen unterschrieben hat und zum Anderen auch eine Verständigung durch die belangte Behörde im Sinne des § 21 Abs. 2 WG 2001 erfolgte, entgegen zu halten. Sofern der BF damit allenfalls zum Ausdruck bringen wollte, dass der Einberufungsbefehl zur Milizübung zu Unrecht erfolgte, wäre es an ihm gelegen, diesen mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen.Insofern der BF in seiner Beschwerde darauf verweist, dass er "keine freiwillige Übung unterschrieben habe" ist dem die diesbezüglich klare Aktenlage, wonach er zum einen eine freiwillige Meldung zu Milizübungen unterschrieben hat und zum Anderen auch eine Verständigung durch die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WG 2001 erfolgte, entgegen zu halten. Sofern der BF damit allenfalls zum Ausdruck bringen wollte, dass der Einberufungsbefehl zur Milizübung zu Unrecht erfolgte, wäre es an ihm gelegen, diesen mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die von der Behörde angenommenen Bemessungsgrundlage falsch wäre, weil der BF nach seinem Wehrdienst keine Bezüge mehr bekommen habe, kann eine Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden. Das Disziplinarverfahren wurde zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als der BF im Präsenzstand war (siehe dazu Verfahrensgang Punkt I. 5.), weshalb gemäß § 85 Abs. 2 HDG 2014 das Verfahren entsprechend dieser Stellung fortzuführen war.Hinsichtlich des Vorbringens, dass die von der Behörde angenommenen Bemessungsgrundlage falsch wäre, weil der BF nach seinem Wehrdienst keine Bezüge mehr bekommen habe, kann eine Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden. Das Disziplinarverfahren wurde zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als der BF im Präsenzstand war (siehe dazu Verfahrensgang Punkt römisch eins. 5.), weshalb gemäß Paragraph 85, Absatz 2, HDG 2014 das Verfahren entsprechend dieser Stellung fortzuführen war.
Den Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der Strafzumessung wurde mit der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten und werden diese, soweit die belangte Behörde die Verhängung einer Geldstrafe schon allein aus generalpräventiven Gründen für notwendig erachtet, vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Im Übrigen erscheint nach der bisherigen Vorbringen des BF im Rahmen des gewährten Parteiengehörs im vorliegenden Fall die Verhängung einer spürbaren Geldstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, hat doch der BF klar zum Ausdruck gebracht, dass er Bescheide der belangten Behörde grundsätzlich ignoriert. Die Verhängung einer Geldstrafe erscheint daher unter Bedachtnahme darauf, dass der BF nicht zuletzt aufgrund seiner freiwilligen Meldung auch zukünftig zu Milizübungen einberufen werden wird, im Hinblick auf seine bisherige Verantwortung notwendig, um ihn vom "Ignorieren" von Einberufungsbefehlen abzuhalten.
Da eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung, Einberufungsbefehl, Gehorsamspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2101032.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2015