RS VwGH Erkenntnis 2008/09/26 2007/02/0338

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Rechtssatz

Selbst eine Vorankündigung nach § 6 BauKG 1999 kann bei näherer Betrachtung schon deswegen nicht als Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gewertet werden, wenn die darin genannte Person ihrer Bestellung nicht nachweislich zugestimmt hat (§ 9 Abs. 4 VStG) und auch - was in diesem Fall erforderlich wäre -

keine Mitteilung iSd § 23 ArbIG 1993 beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt ist(Hinweis E 25. April 2008, 2007/02/0119).

Im RIS seit
23.10.2008
Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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