RS Vwgh 2008/9/26 2008/02/0080

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs 2 lit b StVO 1960 hat die Behörde Feststellungen darüber zu treffen, wie weit die Sicht des Bf, gemessen von seiner Position zu Beginn des Überholmanövers reichte, welche Länge die Überholstrecke hatte und inwieweit das gegenständliche Straßenstück dem Bf bis zum Ende der Überholstrecke nicht die erforderliche Übersichtlichkeit bot (Hinweis E 21. September 1983, 82/03/0272).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen AllgemeinBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020080.X01

Im RIS seit

24.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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