TE Vfgh Beschluss 1987/3/4 A7/87

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

für angestrebte Schadenersatzklage keine Zuständigkeit des VfGH; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe legt der Einschreiter dar, daß seiner Firma und vielen seiner Branchenkollegen "des Metiers Schallplatte, schwere wirtschaftliche Schäden bis zur kfm. Existenzvernichtung zugefügt worden" seien, wobei eine Analyse zu dem Schluß führe, "daß diese Schäden gezielt durch die österr. TonträgervertrGes. den österr. Fachhandelsbetrieben aus monopolistischen Rentabilitätsgründen zugefügt" worden seien. Dieser Zustand sei verfassungswidrig und werde durch Ausnutzung des Österreichischen Urheberrechtsgesetzes ermöglicht. Unter näherer Darlegung seines Standpunktes verweist der Einschreiter auf die Schwierigkeiten "den Adressaten für (seine) Schadenersatzforderung zu finden. Die logische Schlußfolgerung (sei für ihn), die Forderung an die Republik Österreich zu stellen". Er werde daher eine Schadenersatzforderung an die Finanzprokuratur richten, mit dem gleichzeitigen Begehren, daß diese "im Regresswege von den Verursachern die aufzuwendende Summe einfordert". Aus dem gleichen Grunde und wegen Verstößen gegen das UWG beabsichtige er eine Klage vor dem Handelsgericht Wien einzubringen. "Um schlußendlich zu greifbaren Ergebnissen zu kommen, die ein kollektives Anliegen der Klein u. Mittelbetriebe" seien, ersuche er, nach Möglichkeit alle zu erwartenden Verfahren zu verknüpfen und "direkt vor dem VfGH abwickeln zu dürfen".

Abschließend ersucht der Einschreiter im Hinblick auf die Komplexität der Rechtsmaterie und die ihm mangelnden juristischen Vorkenntnisse - die von ihm erarbeiteten Schriftsätze könnten "nur als Entwurf für eine Klageschrift dienen" - um Beistellung eines Rechtsvertreters unter gleichzeitiger Vorlage eines Vermögensbekenntnisses zum Nachweis seiner Mittellosigkeit.

2. Das Vorbringen des Einschreiters läßt erkennen, daß er sich wirtschaftlich geschädigt erachtet und daß er anstrebt, eine Schadenersatzklage einzubringen.

Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung ausgesagt hat, sind für die Austragung von Schadenersatzforderungen grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. hiezu VfSlg. 2154/1951, 2228/1951, 3124/1956, 3167/1957, 3287/1957, 4961/1965, 5257/1966, 5519/1967, 6512/1971, 10045/1984); der VfGH ist somit nicht zuständig, weshalb sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos erweist. Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung ausgesagt hat, sind für die Austragung von Schadenersatzforderungen grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zuständig vergleiche hiezu VfSlg. 2154/1951, 2228/1951, 3124/1956, 3167/1957, 3287/1957, 4961/1965, 5257/1966, 5519/1967, 6512/1971, 10045/1984); der VfGH ist somit nicht zuständig, weshalb sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos erweist.

3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:A7.1987

Dokumentnummer

JFT_10129696_87A00007_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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