RS Vwgh 2008/9/29 2006/03/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2008
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art101 Abs1;
JagdG OÖ 1964 §10 Abs3 litb;
JagdG OÖ 1964 §13 Abs1;
JagdRallg;
MRK Art6;

Rechtssatz

Berufungsbehörde in Verfahren über Arrondierungen nach dem OÖ JagdG ist die Landesregierung. Die Entscheidung über die Abrundung von Jagdgebieten zählt, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. März 2006, B 3613/05, mit dem er die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abgelehnt hat, ausgeführt hat, nicht zum "Kernbereich" der "civil rights" im Sinne des Art 6 EMRK. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Beschluss unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (vgl VfSlg 11500/1987 und 17644/2005) weiter ausführt, reicht daher die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes (einschließlich der von diesem zu beachtenden Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK und der Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) und des Verfassungsgerichtshofes hin, um den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK zu entsprechen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030078.X01

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten