Entscheidungsdatum
22.04.2015Norm
BBG §1 Abs2Spruch
I402 2002698-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 15.05.2013 (ohne GZ, Passnr.: XXXX), betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 15.05.2013 (ohne GZ, Passnr.: römisch 40 ), betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1988) idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1988) idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 70 (siebzig) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.12.2008 wurde der Antrag von Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Hinweis darauf abgewiesen, dass der festgestellte Grad der Behinderung 20 v.H. beträgt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.12.2008 wurde der Antrag von Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Hinweis darauf abgewiesen, dass der festgestellte Grad der Behinderung 20 v.H. beträgt.
2. Mit ausgefülltem Formular vom 17.10.2012 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die "Neufestsetzung des Grades [der] Behinderung im Behindertenpass".
3. Die belangte Behörde wertete dies als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und beauftragte einen ärztlichen Sachverständigen (Dr. D.S.) mit der Erstellung eines Gutachtens nach der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965. In seinem Gutachten vom 17.01.2013 gelangt dieser Sachverständige nach näheren Ausführungen zur Anamnese, zu den derzeitigen Beschwerden der Beschwerdeführerin, zu ihrer Medikation etc. zu folgenden Aussagen:3. Die belangte Behörde wertete dies als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und beauftragte einen ärztlichen Sachverständigen (Dr. D.S.) mit der Erstellung eines Gutachtens nach der Richtsatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,. In seinem Gutachten vom 17.01.2013 gelangt dieser Sachverständige nach näheren Ausführungen zur Anamnese, zu den derzeitigen Beschwerden der Beschwerdeführerin, zu ihrer Medikation etc. zu folgenden Aussagen:
"Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung ...
Lfd.Nr. 1 Anpassungsstörung mit lange dauernder chronifizierter depressiver Reaktion bei einer sehr schwierigen sozialen Lage; Pos.Nr. (in Analogie) 585 (03.05.02); GdB: 60 %.
Lfd.Nr. 2 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Pos.Nr. (in Analogie) 585 (04.11.02); GdB: 30 %.
Lfd.Nr. 3 Akutes Lumbalsyndrom bei kleiner Diskushernie und Osteochondrose L5/S1 sowie LWS-Hyperlordose. Keine Neurologie; Pos.Nr. 190 (02.01.02.); GdB: 30 %.
Text
BEGRÜNDUNG der Positionen bzw. der Rahmensätze:
Sechs Stufen über dem unteren Rahmensatz der in Analogie gewählten Position aufgrund der chronifizierten Depression auf Grundlage einer ausgeprägten Anpassungsstörung mit einer massiv beeinträchtigten psychischen Belastbarkeit.
ad 1. Regelmäßige FÄ-Betreuung mit konsequenter antidepressiver Medikamenteneinnahme. Zusätzliche Betreuung durch den AKS und des Familiendienstes, da die AW als Alleinerzieherin der beiden jüngsten, schon verhaltensauffälligen Kinder große Schwierigkeiten hat. Aktuell hat sich die Lage dadurch wiederum zugespitzt, dass ihr geschiedener Gatte die beiden kleinen Kinder in die Türkei mitnehmen möchte. Vermutlich aus diesem Grund kein fachspezifischer stationärer Aufenthalt.
ad 2. Psychisch/seelisch bedingte Schmerzen, die nicht ausreichend durch ein organisches Substrat begründbar sind.
Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 erhöht um eine Stufe. Die Leiden 2 und 3 sind gemeinsam ein Teil des insgesamt komplexen Grundleidens 1. Es bestehen deutliche negative wechselseitige Leidensbeeinflussungen mit Leiden 1.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Der Verdacht auf eine seronegative rheumatoide Arthritis (unter Therapie mit MTX) bei nicht eindeutig erfüllten Kriterien kann nicht eingeschätzt werden, ist aber im Leiden 3 berücksichtigt. ...
Stellungnahme zu Vorgutachten
Im Vergleich zum Vorgutachten, in dem lediglich ein somatisches Leiden im Raum steht, beherrschen nun psychische Leiden absolut den Gesamtleidenszustand der AW. Es besteht ein völlig veränderter Sachverhalt.
(X) Dauerzustand(römisch zehn) Dauerzustand
( ) Nachuntersuchung"
4. Der Leitende Arzt der belangten Behörde erteilte diesem Gutachten keine Zustimmung und empfahl die Erstellung eines weiteren Gutachtens samt persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen namentlich genannten Facharzt für Psychiatrie (Dr. C.S.).
5. Dieser Sachverständige erstellte ein Gutachten am 15.02.2013 auf Grund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in dem er u.a. Folgendes festhielt (Ergänzungen in eckigen Klammern sind im Gutachten eingetragene Einfügungen durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde):
"Untersuchungsbefund
...
Status - Fachstatus:
Bewusstseinsklar, orientiert, kognitive Leistung nicht beeinträchtigt, formales und inhaltliches Denken unauffällig, Stimmung leicht gedrückt, Affizierbarkeit ist vorhanden jedoch etwas eingeschränkt, Antrieb, Psychomotorik unauffällig, keine wesentlichen vegetativen Auffälligkeiten, Schlafverhalten medikamentös korrigiert.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom
Lfd.Nr. 1 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades; Pos.Nr.
[585 =] 03.06.01; GdB 30 %.
Lfd.Nr. 2 Chronisches Schmerzsyndrom; Pos.Nr. [analog 499 =]
04.11.02; GdB 30 %.
Lfd.Nr. 3 Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und Gelenke mittleren Grades; Pos.Nr. [418 analog =] 02.01.02; GdB 30 %.
Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze:
Die Beschwerdeführerin ist unter der aktuellen psychiatrischen Medikation stabil mit offensichtlicher Besserung in der psychiatrischen Befindlichkeit, da sie während der Untersuchung hauptsächlich über Schmerzen in den Gelenken und in der Muskulatur klagt. Die Stimmung scheint nicht wesentlich beeinträchtigt zu sein, Affizierbarkeit ist vorhanden, in ihrem Verhalten wirkt sie dynamisch und resolut. Antrieb, Psychomotorik, zirkadiane Funktionen sind zufriedenstellend. Erledigung der Alltagsaufgaben sowie die Versorgung ihrer drei noch zu Hause lebenden Kinder gelingt seitens der Depression ohne wesentliche Probleme, lediglich beim Spazierengehen mit ihrer jüngsten Tochter benötigt sie Hilfe aufgrund der Einschränkung ihrer Beweglichkeit durch die Schmerzsymptomatik.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle
Einschränkung Nr. ... nicht erhöht. Begründung: Im Vordergrund steht
die orthopädisch-rheumatologische Schmerzsymptomatik.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Die allfällige psychiatrische Symptomatik scheint offensichtlich auch durch Auflösung der vormals schwierigen sozialen Situation nicht die dominierende Beschwerde zu sein.
[X] Dauerzustand
[ ] Nachuntersuchung"
6. Unter Heranziehung dieses Gutachtens sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.05.2013 aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfülle und ihr Antrag daher abzuweisen sei.
7. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, in der die Beschwerdeführerin unter Beifügung einer ärztlichen Bestätigung um nochmalige Überprüfung der Entscheidung ersuchte.
8. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht gab ein weiteres Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie/Geriatrie in Auftrag. In diesem undatierten Gutachten, bei Gericht eingelangt am 31.03.2015, gelangt die Gutachterin auf Grund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin nach näheren Ausführungen zur Anamnese, zu den derzeitigen Beschwerden der Beschwerdeführerin, zu ihrer Medikation bzw. derzeitigen Behandlung, zur Sozialanamnese, sowie nach einer Zusammenfassung der in das Gutachten eingeflossenen Hilfsbefunde und einem allgemeinen Untersuchungsbefund zu folgenden Aussagen:
"Status Psychicus:
wach, allseits orientiert, im Affekt depressiv verflacht, im pos. Skalenbereich nicht affizierbar, Stimmung depressiv, Psychomotorik red, Antrieb mäßig red, Gedankengang kohärent, verlangsamt wirkend, inhaltlich auf Krankheitsthemen eingeengt, Konzentration und Aufmerksamkeit über die Untersuchungsdauer ermüdbar, Mnestik unauffällig, keine paranoiden Ideen, keine Halluzinationen, keine akute Suizidalität.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.Nr. 1 ausgeprägte Somatisierungsstörung F45.0; Positionsnr. analog: Gutachten Dr. S, folgend gleiche Einschätzung, veränderte Stimmung und Affektstörung, Antriebsstörung, kognitive Ermüdbarkeit, ausgeprägte Störung der sozialen Funktionen, die sich in Verhaltensauffälligkeiten der jüngeren Kinder wiederspiegelt und in ständigen Problemen innerhalb der Herkunftsfamilie, Überforderung durch Familie, Kinder und Beruf hat bereits zur Inv-Pension geführt, immer wieder Episoden deutlicher Zustandsverschlechterungen, Hospitalisierung wird wegen des Sorgerechts möglichst vermieden; Pos.Nr. 585; GdB 60 %.
Lfd.Nr. 2 chronisches Schmerzsyndrom Folge Dr. S und Dr. C.N., chronische Schmerzen, die durch Antirheumatika behandelt werden, mittlerweile Ebetrexattherapie, mehrere ambulante oder stationäre Aufenthalte bekannt. Lumbago bei degenerativen WS-Veränderungen im HWS und LWS mit fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen und rezidivierenden Schmerzepisoden in Gutachten Dr. S und Dr. C. folgend; Pos.Nr. 418; GdB 30 %.
Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die schwere neurotische Grundstörung der Betroffenen führt zur Ausbildung der ausgeprägten Somatisierungsstörung, getriggert durch große soziale innerfamiliäre Probleme, chronische Überforderung durch vier Kindern, von denen die beiden jüngeren bereits verhaltensauffällig zu sein scheinen und eine demütigende Scheidung, ohne Rückhalt in der Ursprungsfamilie. Verstärkt wird dieses Leiden durch sehr wohl vorliegende morphologische Veränderung, insbesondere der WS und der großen Gelenke im Sinn einer seronegativen
Polyarthritis und dem chronischen Schmerzsyndrom. ... Jedenfalls
steht die schwere neurotische Störung im Vordergrund der Problematik, da eben die psychische Befindlichkeit die Schmerzschwelle im günstigen Fall zu erhöhen, und wie im vorliegenden Fall zu senken vermag. Ein weiterer Hinweis darauf, dass es sich um ein schweres neurotisches Geschehen handelt, ist, dass die hauptsächlichen Beschwerden erst im Rahmen der als große Kränkung erlebten Scheidung begonnen haben. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 durch negative wechselseitige Beeinflussung um eine Stufe angehoben.
...
[X] Dauerzustand
[ ] Nachuntersuchung"
..."
10. Das Gutachten wurde den Parteien übermittelt. Die Beschwerdeführerin machte von der eingeräumten Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung nicht Gebrauch. Die belangte Behörde teilte mit, dass "gegen die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 70 % kein Einwand" erhoben werde. Einwände erhob die belangte Behörde jedoch (mit näherer Begründung) gegen eine Passage des Gutachtens, in der die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" behandelt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Hinweis darauf abgewiesen, dass der festgestellte Grad der Behinderung 20 v.H. beträgt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 17.10.2012 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 70 %.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses im Jahr 2008 sowie der Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde insofern, als diese - zugunsten der Antragstellerin - davon ausgegangen ist, dass der verfahrenseinleitende Antrag (nicht als Antrag auf Neufestsetzung, sondern) als Antrag auf (erstmalige) Ausstellung eines Behindertenpasses zu deuten war, zumal eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ins Leere gegangen wäre, weil ein Behindertenpass noch nicht ausgestellt war.
Die Feststellung zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben im Antrag, der im Akt ersichtlichen Korrespondenz und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.02.2015.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten Gutachten. Die darin getätigten Ausführungen der Sachverständigen konnten in Summe als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden; der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Verglichen mit dem durch die belangte Behörde herangezogenen (Zweit)Gutachten vom 15.02.2013 erweisen sich die Ausführungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einerseits ausführlicher und aktueller, andererseits scheint sich dieses eingehender mit der Sozialanamnese zu befassen, welcher im vorliegenden Fall im Kontext der Beurteilung der Leidensbeeinflussung (Wechselwirkungen zwischen dem Schmerzsymptom und der neurotischen Störung) erkennbar eine entscheidende Bedeutung zukam. Das von der belangten Behörde eingeholte (Zweit)gutachten vom 15.02.2013 ging hinsichtlich der "psychiatrischen Befindlichkeit" von einer "Besserung" aus, die es daraus ableitete, dass die Beschwerdeführerin "während der Untersuchung hauptsächlich über Schmerzen in den Gelenken und in der Muskulatur klagt" und stellte in diesem Zusammenhang auch fest, dass die allfällige psychiatrische Symptomatik "offensichtlich auch durch Auflösung der vormals schwierigen sozialen Situation nicht die dominierende Beschwerde zu sein scheint". Diese Aussage des von der belangten Behörde herangezogenen Gutachtens hält das Bundesverwaltungsgericht insofern nicht für schlüssig, als sie aus dem Vorbringen körperlicher Beschwerden auf das Fehlen psychiatrischer Beschwerden zu schließen und daraus eine unsichere Prognose abzuleiten scheint ("scheint
offensichtlich ... zu sein"). Darüber hinaus wurde darin nicht
begründet, warum nach Auffassung dieses Sachverständigen keine wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den einzelnen Leidenszuständen gesehen wurde (die Angabe, dass ein Leiden - hier die orthopädisch-rheumatologische Schmerzsymptomatik - "im Vordergrund" steht, erklärt nach Auffassung des Gerichts nicht, warum keine wechselseitige Beeinflussung mit anderen Leiden vorliegt). Anzumerken ist, dass der Erstgutachter im verwaltungsbehördlichen Verfahren bezüglich des führenden Leidens der Beschwerdeführerin zu einem ähnlichen Ergebnis kommt wie die Gerichtsgutachterin, was die Validität des Gerichtsgutachtens noch unterstreicht. Aus diesen Gründen misst das Bundesverwaltungsgericht dem von ihm eingeholten Gutachten eine höhere Aussagekraft zu. Es findet weiters keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % vom Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice) ein Behindertenpass (unter anderem) auszustellen, wenn sie einem der in den § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 leg.cit. aufgezählten Personenkreise angehören. Personen, die nicht den dort angeführten Personenkreisen angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Eine solche Rechtsvorschrift ist § 35 Abs. 2 EStG 1988, wonach das Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice) einem Steuerpflichtigen "den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen" hat.3.2.1. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % vom Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice) ein Behindertenpass (unter anderem) auszustellen, wenn sie einem der in den Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 leg.cit. aufgezählten Personenkreise angehören. Personen, die nicht den dort angeführten Personenkreisen angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Eine solche Rechtsvorschrift ist Paragraph 35, Absatz 2, EStG 1988, wonach das Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice) einem Steuerpflichtigen "den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen" hat.
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Sozialministeriumservice diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen den Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Sozialministeriumservice diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen den Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Ziffer eins bis 3 des Paragraph 41, Absatz eins, BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.
3.2.2. Soweit die belangte Behörde Einwendungen gegen das ihr im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachte Gutachten der Sachverständigen insofern erhebt, als sich darin Ausführungen zu den Voraussetzungen einer eventuellen Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass finden, ist ihr zu entgegnen, dass dieser Gegenstand nicht "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist, zumal darüber auch im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen worden ist (vgl. zB VwGH 20.04.2010, 2008/11/0045).3.2.2. Soweit die belangte Behörde Einwendungen gegen das ihr im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachte Gutachten der Sachverständigen insofern erhebt, als sich darin Ausführungen zu den Voraussetzungen einer eventuellen Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass finden, ist ihr zu entgegnen, dass dieser Gegenstand nicht "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist, zumal darüber auch im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen worden ist vergleiche zB VwGH 20.04.2010, 2008/11/0045).
3.2.3. Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist zur Einschätzung des Grades der Behinderung bis 31. August 2013 für Verfahren nach §§ 40ff die Richtsatzverordnung, BGBl. 150/1965, heranzuziehen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, somit mit 01.09.2010, ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff BBG oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.3.2.3. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, BBG ist zur Einschätzung des Grades der Behinderung bis 31. August 2013 für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f, die Richtsatzverordnung, Bundesgesetzblatt 150 aus 1965,, heranzuziehen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, somit mit 01.09.2010, ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, BBG oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Im vorliegenden Beschwerdefall liegt ein einschlägiger rechtskräftiger Bescheid (über die Abweisung eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses wegen Feststellung eines Grades der Behinderung von 20 %) vor. Das Beschwerdeverfahren unterliegt daher aufgrund der Übergangsregelung des § 55 Abs. 4 BBG noch der Richtsatzverordnung.Im vorliegenden Beschwerdefall liegt ein einschlägiger rechtskräftiger Bescheid (über die Abweisung eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses wegen Feststellung eines Grades der Behinderung von 20 %) vor. Das Beschwerdeverfahren unterliegt daher aufgrund der Übergangsregelung des Paragraph 55, Absatz 4, BBG noch der Richtsatzverordnung.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das Verfahren nicht "bis 31. August 2013" abgeschlossen wurde, weil es für die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung darauf ankommt, dass der Antrag bis zum genannten Zeitpunkt gestellt worden ist:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (770 BlgNR 24. GP, 3) führen Folgendes aus:
"Stellen Personen, deren Grad der Behinderung bereits entweder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder nach dem Bundesbehindertengesetz rechtskräftig festgestellt wurde, etwa wegen einer Änderung des Gesundheitszustandes, innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (bis 31. August 2013) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, so wären diese Anträge bei unverändertem Gesundheitszustand zurückzuweisen, ist hingegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung weiterhin die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden."Stellen Personen, deren Grad der Behinderung bereits entweder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder nach dem Bundesbehindertengesetz rechtskräftig festgestellt wurde, etwa wegen einer Änderung des Gesundheitszustandes, innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (bis 31. August 2013) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, so wären diese Anträge bei unverändertem Gesundheitszustand zurückzuweisen, ist hingegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung weiterhin die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden.
Wird ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem 31. August 2013 gestellt, so hat die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 zu erfolgen. Gleiches gilt bei Nachuntersuchungen, sofern eine objektivierte Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist."Wird ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem 31. August 2013 gestellt, so hat die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, zu erfolgen. Gleiches gilt bei Nachuntersuchungen, sofern eine objektivierte Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist."
Aus den parlamentarischen Materialien ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber für den Beginn der Maßgeblichkeit der Einschätzungsverordnung 2010 an den Zeitpunkt der Antragstellung anknüpfen und die für die Einschätzung maßgebliche Rechtslage somit danach bestimmen wollte, ob der verfahrenseinleitende Antrag vor oder nach dem 31.08.2013 gestellt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. den Zeitpunkt der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung kommt es somit nicht an.
3.2.4. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. die bereits zur Richtsatzverordnung ergangene Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).3.2.4. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche die bereits zur Richtsatzverordnung ergangene Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
3.2.5. Diesen von der Judikatur aufgestellten Anforderungen ist das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen nachgekommen, weshalb ein Grad der Behinderung von 70 v. H. objektiviert werden konnte. Die ärztliche Sachverständige gab im Gutachten an, dass es sich beim festgestellten Zustand um einen "Dauerzustand" handle. Es sind daher keine Änderungen in den Voraussetzungen der Zuerkennung eines Behindertenpasses abzusehen. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Inland hat, sind die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BBG erfüllt. Folglich hat die Beschwerdeführerin gemäß §§ 40 Abs. 1 und 42 Abs. 2 BBG Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses ohne Befristung.3.2.5. Diesen von der Judikatur aufgestellten Anforderungen ist das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen nachgekommen, weshalb ein Grad der Behinderung von 70 v. H. objektiviert werden konnte. Die ärztliche Sachverständige gab im Gutachten an, dass es sich beim festgestellten Zustand um einen "Dauerzustand" handle. Es sind daher keine Änderungen in den Voraussetzungen der Zuerkennung eines Behindertenpasses abzusehen. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Inland hat, sind die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt. Folglich hat die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 40, Absatz eins und 42 Absatz 2, BBG Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses ohne Befristung.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.3.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.3.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal in einer Situation, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).3.3.2. Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal in einer Situation, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
3.3.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.3.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BBG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.2.4.) des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BBG bzw. dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BBG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung vergleiche Pkt. römisch zwei.3.2.4.) des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BBG bzw. dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2002698.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015