RS Vwgh 2008/10/1 2005/04/0204

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
57/03 Pensionskassenrecht
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BPG 1990 §3 Abs1 Z1;
BPG 1990 §3 Abs1 Z2;
BPG 1990 §3 Abs1 Z3;
BPG 1990 §3 Abs2;
BVergG 2002 §20 Z41;
BVergG 2002 §20 Z42;
PKG 1990 §15 Abs1;
PKG 1990 §15 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Betriebspensionsgesetz (BPG 1990) und des § 15 Abs. 1 und Abs. 4 Pensionskassengesetz (PKG 1990) ergibt sich, dass die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer (bestehenden) betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse - somit das "Abschließen" eines Pensionskassenvertrages im Sinne des § 15 Abs. 1 PKG 1990 - zu seiner Rechtswirksamkeit (und zur Hintanhaltung einer Nichtigkeit dieses Vertrages im Sinne des § 15 Abs. 4 PKG 1990) des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages bedarf. Das Vorliegen einer bereits abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ist daher (erst) eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Pensionskassenvertrages, somit für die Erteilung des Zuschlags, aber noch keine Voraussetzung für die (bloße) Zuschlagsentscheidung (vgl. zu diesen Begriffen § 20 Z. 41 und 42 BVergG 2002).

(Hier: Daher führt das Fehlen einer rechtsgültig abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung betreffend die Pensionskassenleistungen. Angesichts des (mit der Personalvertretung bereits akkordierten) Entwurfes einer Betriebsvereinbarung war auch der ausgeschriebene Leistungsgegenstand für das Verhandlungsverfahren hinreichend bestimmt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005040204.X01

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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