Entscheidungsdatum
27.04.2015Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W162 2009549-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 01.07.2014, PassNr. XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 01.07.2014, PassNr. römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 und Paragraph 54, Absatz 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.09.1995 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 07.02.1996 beurteilte den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 80 von Hundert. Mit Bescheid vom 17.04.1996 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 80 von Hundert festgestellt. Am 08.07.1996 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt.
2. Am 12.12.2013, eingelangt beim Bundessozialamt Landesteile Niederösterreich am 16.12.2013, stellte die Beschwerdeführerin selbst einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Hinsichtlich ihrer Gesundheitsschädigungen gab sie für die Zeitraum 2010 bis 2013 Folgendes an: Zunehmende Hörminderung, HWS Bandscheibenvorfall, Schlaganfall, Bluthochdruck sowie ihre derzeitige Medikation.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden folgende Dokumente in Vorlage gebracht:
Befund eines Diagnosezentrums "MRT der HWS" vom 24.09.2013
Audiometriebefund eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 02.10.2013
Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.10.2013 mit der Diagnose "Beidseitiger Hörverlust durch Schallempfindungsstörung, chronische Pharyngolaryngitis bei Fumus"
Entlassungsbericht des Landesklinikum Wiener Neustadt, Abteilung für Neurologie, vom 10.08.2010 mit den Diagnosen Rezenter Insult im Mediagebiet rechts mit Hemisymptomatik links in Remission, cerebrale Mikroangiopathie, arterielle Hypertonie, z.n. Nephrektomie rechts, Tumorerkrankung
3. Im vom Bundessozialamt (nunmehr "Sozialministerumservice", und in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) eingeholten aktenmäßigen ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 18.02.2014 wurde eine mittelgradige sensoneurale Hörstörung beidseits, konkret ein prozentualer Hörverlust von 45% rechts und von 42% links, festgestellt. Insgesamt kam das Gutachten zum Ergebnis eines Grades der Behinderung von 30 von Hundert.
Die belangte Behörde holte darüber hinaus ein Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung ein, die am 13.03.2014 von einer Ärztin der Allgemeinmedizin durchgeführt wurde. Darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt und im Gutachten im Wesentlichen auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
HNO-ärztliches Aktengutachten vom 11.02.2014: 30% GdB bei Hörstörung beidseits, basierend auf HNO-Befund von 10/2013 auf Abi. 21, 22 neurologischer Entlassungsbrief von 08/2010 auf Abi. 23, 24HNO-ärztliches Aktengutachten vom 11.02.2014: 30% GdB bei Hörstörung beidseits, basierend auf HNO-Befund von 10 aus 2013, auf Abi. 21, 22 neurologischer Entlassungsbrief von 08 aus 2010, auf Abi. 23, 24
MRT der HWS von 09/2013 auf Abi. 20: paradoxe Kyphose, degenerative Discopathie C4- C6, breitbasiger chronischer Prolaps bei C4/C5, kurzstreckiger Myelonkontakt ohne Hinweis auf Myelopathie;MRT der HWS von 09 aus 2013, auf Abi. 20: paradoxe Kyphose, degenerative Discopathie C4- C6, breitbasiger chronischer Prolaps bei C4/C5, kurzstreckiger Myelonkontakt ohne Hinweis auf Myelopathie;
Irritation der Radix ventralis C5 re, foraminäre Radikulokompression C5 re; C5/C6: höhergradige Foramenstenose re und hochgradig links mit bds. Radikulokompression von C6;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
reduziert
Größe: 158 cm Gewicht: 44,4 kg Blutdruck: 130/85
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput: o.B Collum: o.B.
Thorax: symmetrisch
Lunge: hyperson.KS, VA, Basen tief stehend Herz: HT rein, rhy,
Abdomen: quere Narbe von Flanke re bis nach links über die Medianlinie WS: kein KS. Bew. altersentsprechend FBA: 15cm
Generelle Muskelatrophie.
OE:
Nacken -. Schürzenariff: frei
UE:
leichter Beckenschiefstand
deutliche Valgusfehlstellung der Kniegelenke, Hallux valgus, Senkfuß;
Innenrotation des re Beins beim Gehen, re Hüfte: S 0-0-110°
Kniegelenke: frei
Seitlich am rechten Oberschenkel zieht sich etwa über 2/3 der Länge eine Narbe nach Umstellungsosteotomie; beidseits lateral glutaeal:
quere Narben nach Marknagelung Dzt. ausgedehntes Hämatom am rechten lateralen und dorsalen Oberschenkel nach stumpfem Trauma periphere
Pulse: palp.
Reflexe: PSR, ASR, BSR seitengleich
Gesamtmobilität - Gangbild:
freier Gang bei auffällig valgisierten Kniegelenken
Psycho(patho)logischer Status:
Unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, unter beonderer Berücksichtigung des Bandscheibenvorfalls an der Halswirbelsäule
Unterer Rahmensatz bei geringer Bewegungseinschränkung 02.01.02 30 vH
02 Fehlstellungen an Hüft- und Kniegelenken bei Zustand nach Umstellungsosteotomie aufgrund einer Schenkelhalsfraktur und Zustand nach operierten Oberschenkelbrüchen beidseits
Oberer Rahmensatz unter Berücksichtigung der Beinlängendifferenz von 3cm g.Z. 02.05.19 30 vH
03 Zustand nach Entfernung der rechten Niere aufgrund eines Tumors
Oberer Rahmensatz bei Fehlen einer Niere 08.01.01 30 vH
04 Hörstörung beidseits 12.02.01
Tab. Z3/K3 30 vH
05 arterieller Bluthochdruck 05 01 02 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Beeinträchtigung wird durch Leiden 2 und 3 um je eine Stufe angehoben, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinträchtigung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Der Zustand nach Schlaganfall erreicht aufgrund der Rückbildung sämtlicher Symptome bei fehlender funktioneller Beeinträchtigung keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Die Änderung der Einschätzungshöhe gegenüber dem Vorgutachten vom 20.06 1996 ergibt sich aufgrund der Einschätzung nach der "Neuen Einschätzungsverordnung"."
Weiters wurde in diesem Gutachten ein "Dauerzustand" festgestellt und ausgesprochen, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung nicht vorliege. Die Zumutbarkeit sei deshalb gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohen Maße erschwere; zudem wirke sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus; weiters wirke sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.
Es wurde ferne ausgesprochen, dass aufgrund der Gallen-, Nieren- oder Lebererkrankung Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen.
4. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 09.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt. Sie wurde zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeladen.
Die Beschwerdeführerin nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.07.2014 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin festgestellt, dass auf Grund ihres am 16.12.2013 eingelangten Antrages ihr Grad der Behinderung am 16.12.2013 mit 50 % neu festgesetzt wird. Das auf Grund des Antrags der Beschwerdeführerin durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung nunmehr 50 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
6. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde ("Einspruch", gewertet als Beschwerde) vom 02.11.2014 wie folgt aus:
"Mein Einspruch gegen diesen Bescheid lautet folgendermaßen: Die Untersuchte ist "NICHT" gehbehindert. - bin ich sehr wohl, mir geht es aber mehr darum, den Zusatz in meinem Behindertenpass: "Der Inhaber dieses Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesgesetz in Anspruch nehmen", zu behalten, da ich auf öffentliche Verkehrsmittel sehr oft im täglichen Leben benützen muss, und ich auf Grund meiner Behinderung, einen Job gemacht habe, der nicht gerade überbezahlt war und ich dadurch auch sehr wenig Rente erhalte ( Euro 436), und mir durch diese Fahrermäßigung sehr wohl viel geholfen wäre, aber ich nehme mal an, dass wenn ich meinen Ausweis zurücksende, und dieser neu ausgestellt wird, mir dieser Passus gestrichen wird.
Weiters möchte ich doch anführen, dass ich Hörgeräte trage, ohne die ich im öffentlichen Verkehr Gefahr laufe, einen Unfall zu erleiden, da ich schlecht höre ohne diese.
Zu diesen Hörgeräten benötige ich wöchentlich mindestens 4 Batterien, in einer Packung sind 6 Stück, kosten 9 Euro, auch diese Kosten hätte ich gerne im Jahresausgleich angegeben, kann ich aber nicht da sie nicht anerkannt sind.
Ein weiteres wäre auch sehr hilfreich, wenn ich meine Medikamentenkosten im Jahresausgleich anführen könnte, denn diese werden nur akzeptiert, wenn sie vom Sozialministerium (früher Bundessozialamt) anerkannt werden, denn diese Medikamente brauche ich sehr dringend und verschlingen eine Menge Geld. Dies sind Medikamente gegen den Bluthochdruck, der ja auch wegen der mir fehlenden Niere erhöht ist, und zur Harnsäuresenkung.
Weiters muss ich auf Grund meines Schlaganfalls Juli 2010 Blutverdünner nehmen, auch diese Kosten gehen nicht in den Jahresausgleich, da nicht anerkannt."
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
7. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt langten am 11.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 02.02.2015 wurde die Rechtssache der somit zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2015 wurden der Beschwerdeführerin die zwei eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.02.2014 und vom 28.03.2014 vollständig zur Kenntnis gebracht und darauf verwiesen, dass keine Anhaltspunkte in ihrem Vorbringen enthalten sind, welche geeignet wären, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung zur Erstellung der vorzitierten Sachverständigengutachten festgestellten Funktionseinschränkungen und den daraus resultierenden Grad der Behinderung zu entkräften. Es wurde weiters darauf verwiesen, dass von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel in Vorlage gebracht worden wären. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen 14 Tagen ein entsprechendes begründetes Vorbringen zu erstatten bzw. aktuelle Beweismittel vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind im Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen im Ergebnis keine Widersprüche auf.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die führende funktionelle Beeinträchtigung wird durch Leiden 2 und 3 um je eine Stufe angehoben, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinträchtigung besteht.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.03.2014 erhobenen klinischen Befund im Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin sowie im aktenmäßigen Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 11.02.2014 entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigen haben sich eingehend mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese in die Beurteilung einbezogen.
Sie stehen demnach nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung, es werden keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als gutachterlich festgestellt worden sind.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.
Die im Beschwerdevorbringen angeführten Krankheitsbilder wurden im angefochtenen Sachverständigengutachten berücksichtigt, die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren auch keine Beweismittel vorgelegt.
Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs wurde der im angefochtenen Verfahren eingeholte Sachverständigenbeweis in keiner Weise beeinsprucht und es wurden insbesondere auch keine weiteren Befunde in Vorlage gebracht, welche zu einer anderen Einschätzung führen würden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Sachverständigengutachten vom 11.02.2014 und vom 28.03.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (Paragraph 55, Absatz 5, BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)
Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung von der Beschwerdeführerin selbst am 12.12.2013, eingelangt beim Bundessozialamt am 16.12.2013, gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Die Beschwerde war nicht ausreichend substantiiert, um der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin bezüglich der Geltendmachung des "Jahresausgleiches" wird darauf hingewiesen, dass weiterhin die Voraussetzungen für den Behindertenpass vorliegen und zudem die Voraussetzung "Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung" in Hinblick auf eine Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit im Ausmaß von 30 GdB vH vorliegen (siehe Abl 30). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin bezüglich der "Fahrpreisermäßigung" wird darauf verwiesen, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten, welche aufgrund einer persönlichen Untersuchung erstellt worden waren, geprüft.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht in substantiierter Weise bestritten.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2009549.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015