Entscheidungsdatum
27.04.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W157 2017337-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Christian ORTNER, gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom 30.10.2014, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Christian ORTNER, gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom 30.10.2014, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der Fassung Verordnung (EU) Nr. 245/2014, Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (d) und (e), in Verbindung mit § 57b Luftfahrtgesetz und § 1b Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 und den Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen FCL 7 und 8 der AUSTRO CONTROL - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, in der Fassung Verordnung (EU) Nr. 245 aus 2014,, Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (d) und (e), in Verbindung mit Paragraph 57 b, Luftfahrtgesetz und Paragraph eins b, Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 und den Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen FCL 7 und 8 der AUSTRO CONTROL - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer richtete an die belangte Behörde am 09.05.2014 eine E-Mail, in der er darauf hinwies, dass seine "Lizenz" in den kommenden Tagen auslaufe. Er bat, diese mit einer "EASA-Lizenz zu verlängern". Gleichzeitig bat er, seinen "neuseeländischen Englischsprachtest in die Lizenz einzutragen". Am 20.05.2014 stellte die belangte Behörde eine Lizenz mit der Nummer
XXXX aus, ohne darin jedoch die beantragte Eintragung der Sprachbefähigung vorzunehmen. Gegen "den abweislichen Teil" der Lizenz erhob der Beschwerdeführer am 03.06.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Beschluss vom 24.3.2015, GZ. W219 2013409-1/4E, zurückgewiesen wurde.römisch 40 aus, ohne darin jedoch die beantragte Eintragung der Sprachbefähigung vorzunehmen. Gegen "den abweislichen Teil" der Lizenz erhob der Beschwerdeführer am 03.06.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Beschluss vom 24.3.2015, GZ. W219 2013409-1/4E, zurückgewiesen wurde.
2. Mit Bescheid vom 30.10.2014, XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung der Sprachbefähigung Level 6 für die Sprache Englisch ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der vom Beschwerdeführer bei der neuseeländischen Firma ASL erbrachte Sprachkompetenznachweis sich weder auf der von der belangten Behörde veröffentlichten Liste der in Österreich akzeptierten Prüfverfahren, noch auf der "ICAO-Goodlist" befinde. Daher könne der Nachweis nicht als Grundlage für den Sprachvermerk in der Lizenz des Beschwerdeführers herangezogen werden.2. Mit Bescheid vom 30.10.2014, römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung der Sprachbefähigung Level 6 für die Sprache Englisch ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der vom Beschwerdeführer bei der neuseeländischen Firma ASL erbrachte Sprachkompetenznachweis sich weder auf der von der belangten Behörde veröffentlichten Liste der in Österreich akzeptierten Prüfverfahren, noch auf der "ICAO-Goodlist" befinde. Daher könne der Nachweis nicht als Grundlage für den Sprachvermerk in der Lizenz des Beschwerdeführers herangezogen werden.
Weiters sei es auch nicht möglich, auf Basis einer vom Beschwerdeführer übermittelten Bestätigung einer Mitarbeiterin der Firma ASL einen Sprachvermerk in der Lizenz des Beschwerdeführers zu machen oder den Test der Firma ASL in die Liste der akzeptierten Testverfahren der belangten Behörde aufzunehmen. Die Tatsachen, dass der dem vom Beschwerdeführer eingereichten Zertifikat zugrundeliegende Test der Firma ASL "ICAO-konform" sei, von der neuseeländischen Behörde genehmigt sei und alle Auflagen "gemäß FCL.055, dem zugehörigen AMC-Material sowie dem LP-Verfahren" erfülle, seien keine ausreichende Beweisgrundlage.
Auch die Vorlage der abgelaufenen "JAR-Lizenz" des Beschwerdeführers mit einem Level 4-Eintrag für die Sprache Englisch könne nicht für einen Sprachvermerk mit Level 6 in die "EASA-Lizenz" übernommen werden, da der Erhalt eines gültigen Sprachvermerks "nach den geltenden Bestimmungen für Language Proficiency" nur nach Nachweis einer abgelegten Prüfung möglich sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.11.2014 Beschwerde, welche am 20.11.2014 bei der belangten Behörde einlangte.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der angefochtene Bescheid absolut nichtig sei, weil er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei bzw. die belangte Behörde bereits darüber entschieden habe und "über den Beschwerdegegenstand" beim Bundesverwaltungsgericht bereits das Verfahren mit der GZ W219 2013409-1 anhängig sei. Bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Verneinung der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den "abweislichen Teil" der Lizenz XXXX vom 03.06.2014 seitens des Bundesverwaltungsgerichts sei die belangte Behörde jedenfalls zum Erlass des angefochtenen Bescheides absolut unzuständig und der Bescheid "demnach nichtig".Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der angefochtene Bescheid absolut nichtig sei, weil er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei bzw. die belangte Behörde bereits darüber entschieden habe und "über den Beschwerdegegenstand" beim Bundesverwaltungsgericht bereits das Verfahren mit der GZ W219 2013409-1 anhängig sei. Bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Verneinung der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den "abweislichen Teil" der Lizenz römisch 40 vom 03.06.2014 seitens des Bundesverwaltungsgerichts sei die belangte Behörde jedenfalls zum Erlass des angefochtenen Bescheides absolut unzuständig und der Bescheid "demnach nichtig".
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich anlässlich seiner Tätigkeit als Segelfluglehrer in Neuseeland im Winter 2013/2014 einem Sprachtest für die englische Sprache unterzogen habe, der von der neuseeländischen Firma ASL durchgeführt worden sei und allen "Anforderungen der ICAO-Resolution A32-16 gemäß Dokument 9835 (AMC)" entspreche. Ihm sei in Folge ein Zeugnis über die Sprachkompetenz entsprechend Level 6 ausgestellt worden. Aufgrund dieses Nachweises habe der Beschwerdeführer anlässlich seines Antrages auf Verlängerung seiner Lizenz den Antrag gestellt, ihm die Sprachkompetenz für Englisch Level 6 einzutragen. Wenn nun die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung der Sprachkompetenz Level 6 ablehne und dies damit begründe, dass sie gemäß § 119a ZLPV 2006 berechtigt sei, das Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) 1178/2011 Anhang 1 FCL.055 (e) festzulegen, dass sie diesem Auftrag des Verordnungsgebers mit den Luftfahrtpersonal-Hinweisen ZPH FCL 7 und ZPH FCL 8 nachgekommen sei und dass der ASL-Test deshalb nicht anerkannt werden könne, weil die Nachweisführung der Sprachkompetenz nicht bei einem von der belangten Behörde zertifizierten Language Assessment Body (LAB) und nicht mit einem der auf der Homepage der belangten Behörde genannten Prüfungsprogramme erfolgt sei, so sei dieser "Standpunkt [...] weder im Gesetz noch mit den Grundsätzen der Verfassung vereinbar". Die Interpretation von § 119a ZLPV 2006 durch die belangte Behörde, nach der diese dazu ermächtigt zu sein glaube, vorzuschreiben, dass Sprachbefähigungsprüfungen ausschließlich im Rahmen eines LAB abgelegt werden können und ausschließlich die in der Liste auf der Homepage der belangten Behörde angeführten Verfahren für den Nachweis der Sprachkompetenz anerkannt würden, sei "unhaltbar". Die einzige verfassungskonforme Interpretation des § 119a ZLPV 2006 würde darin bestehen, dass die belangte Behörde ermächtigt werde, Standardverfahren im Sinne von Acceptable Means of Compliance (AMC) festzulegen, wobei aber eine andere geeignete Nachweisführung "denkunmöglich ausgeschlossen werden" könne, ansonsten würde es eine formalgesetzliche Delegation darstellen. Somit hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer auf andere geeignete Weise den Nachweis seiner Sprachkompetenz erbracht habe. Sie hätte prüfen müssen, ob der vom Beschwerdeführer absolvierte ASL-Test den Bedingungen der VO (EU) Nr. 1178/2011 FCL.055 und Anlage 2 entspreche und bejahendenfalls die Eintragung der Sprachkompetenz Level 6 für die Sprache Englisch in die Pilotenlizenz des Beschwerdeführers vornehmen müssen. Nachdem der vom Beschwerdeführer absolvierte Test allen Anforderungen entspreche, könne kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde den Kompetenznachweis anerkennen und die Eintragung vornehmen hätte müssen.Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich anlässlich seiner Tätigkeit als Segelfluglehrer in Neuseeland im Winter 2013 aus 2014, einem Sprachtest für die englische Sprache unterzogen habe, der von der neuseeländischen Firma ASL durchgeführt worden sei und allen "Anforderungen der ICAO-Resolution A32-16 gemäß Dokument 9835 (AMC)" entspreche. Ihm sei in Folge ein Zeugnis über die Sprachkompetenz entsprechend Level 6 ausgestellt worden. Aufgrund dieses Nachweises habe der Beschwerdeführer anlässlich seines Antrages auf Verlängerung seiner Lizenz den Antrag gestellt, ihm die Sprachkompetenz für Englisch Level 6 einzutragen. Wenn nun die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung der Sprachkompetenz Level 6 ablehne und dies damit begründe, dass sie gemäß Paragraph 119 a, ZLPV 2006 berechtigt sei, das Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) 1178 aus 2011, Anhang 1 FCL.055 (e) festzulegen, dass sie diesem Auftrag des Verordnungsgebers mit den Luftfahrtpersonal-Hinweisen ZPH FCL 7 und ZPH FCL 8 nachgekommen sei und dass der ASL-Test deshalb nicht anerkannt werden könne, weil die Nachweisführung der Sprachkompetenz nicht bei einem von der belangten Behörde zertifizierten Language Assessment Body (LAB) und nicht mit einem der auf der Homepage der belangten Behörde genannten Prüfungsprogramme erfolgt sei, so sei dieser "Standpunkt [...] weder im Gesetz noch mit den Grundsätzen der Verfassung vereinbar". Die Interpretation von Paragraph 119 a, ZLPV 2006 durch die belangte Behörde, nach der diese dazu ermächtigt zu sein glaube, vorzuschreiben, dass Sprachbefähigungsprüfungen ausschließlich im Rahmen eines LAB abgelegt werden können und ausschließlich die in der Liste auf der Homepage der belangten Behörde angeführten Verfahren für den Nachweis der Sprachkompetenz anerkannt würden, sei "unhaltbar". Die einzige verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 119 a, ZLPV 2006 würde darin bestehen, dass die belangte Behörde ermächtigt werde, Standardverfahren im Sinne von Acceptable Means of Compliance (AMC) festzulegen, wobei aber eine andere geeignete Nachweisführung "denkunmöglich ausgeschlossen werden" könne, ansonsten würde es eine formalgesetzliche Delegation darstellen. Somit hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer auf andere geeignete Weise den Nachweis seiner Sprachkompetenz erbracht habe. Sie hätte prüfen müssen, ob der vom Beschwerdeführer absolvierte ASL-Test den Bedingungen der VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, FCL.055 und Anlage 2 entspreche und bejahendenfalls die Eintragung der Sprachkompetenz Level 6 für die Sprache Englisch in die Pilotenlizenz des Beschwerdeführers vornehmen müssen. Nachdem der vom Beschwerdeführer absolvierte Test allen Anforderungen entspreche, könne kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde den Kompetenznachweis anerkennen und die Eintragung vornehmen hätte müssen.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 15.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.01.2015, vor, und nahm zur Angelegenheit zusammengefasst wie folgt Stellung:
Der Beschwerdeführer habe am 09.05.2014 per E-Mail zwei Anträge bei der belangten Behörde gestellt. "Antrag 1" habe in einem Ansuchen auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Zivilluftfahrerscheins in Form einer "EASA-Lizenz" bestanden, "Antrag 2" in einem Ansuchen auf Eintragung der Sprachbefähigung für Englisch gemäß "ICAO Level 6" in diese Lizenz. Mit der Ausstellung der Lizenz am 20.05.2014 sei dem "Antrag 1" entsprochen worden. Eine abschließende erstinstanzliche Erledigung des "Antrags 2" sei damit nicht erfolgt. Es bestehe keine Verpflichtung, zwei voneinander unabhängige Anträge eines Antragstellers zugleich zu erledigen, selbst wenn diese zeitgleich eingebracht werden. "Antrag 2" des Beschwerdeführers vom 09.05.2014 auf Eintrag der Sprachbefähigung sei daher gesondert mit dem - hier angefochtenen - Bescheid vom 30.10.2014, XXXX, erledigt worden.Der Beschwerdeführer habe am 09.05.2014 per E-Mail zwei Anträge bei der belangten Behörde gestellt. "Antrag 1" habe in einem Ansuchen auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Zivilluftfahrerscheins in Form einer "EASA-Lizenz" bestanden, "Antrag 2" in einem Ansuchen auf Eintragung der Sprachbefähigung für Englisch gemäß "ICAO Level 6" in diese Lizenz. Mit der Ausstellung der Lizenz am 20.05.2014 sei dem "Antrag 1" entsprochen worden. Eine abschließende erstinstanzliche Erledigung des "Antrags 2" sei damit nicht erfolgt. Es bestehe keine Verpflichtung, zwei voneinander unabhängige Anträge eines Antragstellers zugleich zu erledigen, selbst wenn diese zeitgleich eingebracht werden. "Antrag 2" des Beschwerdeführers vom 09.05.2014 auf Eintrag der Sprachbefähigung sei daher gesondert mit dem - hier angefochtenen - Bescheid vom 30.10.2014, römisch 40 , erledigt worden.
Inhaltlich führte die belangte Behörde aus, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Nachweise seiner Sprachkompetenz in englischer Sprache erbracht habe, weder etwas über das Level seiner englischen Sprachkompetenz aussage, noch die vom Beschwerdeführer erbrachten Tests den für Piloten erforderlichen Language Proficiency Test ersetzen würden.
Der vom Beschwerdeführer absolvierte neuseeländische Sprachtest sei weder auf der Liste der anerkannten Prüfverfahren in Österreich noch auf der "ICAO-Goodlist" zu finden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag, dass es sich bei dem Prüfverfahren der Firma ASL New Zealand um ein Testverfahren handle, das dem ebenfalls aus Neuseeland stammenden RELTA-Test, der bereits auf der "ICAO-Goodlist" zu finden sei, absolut gleichwertig sei, sei entgegenzusetzen, dass das reine Faktum, dass diese zwei Tests aus demselben Land stammen, kein ausreichendes Beweismittel dafür sei, dass es sich um zwei gleichwertige Tests handle. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde die "alternativen Nachweise" des Beschwerdeführer würdigen und einen Sprachbefähigungseintrag vornehmen hätte müssen, seien nicht richtig. Sowohl mit § 119a ZLPV 2006 als auch mit den nunmehr geltenden Bestimmungen "in FCL.055" seien Vorgaben der ICAO (International Civil Aviation Organization) umgesetzt worden, denen zufolge Inhaber von Zivilluftfahrerscheinen ihre Englischkenntnisse nach bestimmten Standards nachzuweisen hätten. § 119a ZLPV 2006 enthalte in Absatz 3 2. Satz eine Rechtsgrundlage für die zuständige Behörde, die Art der Bewertung und Überprüfung festzulegen. Die belangte Behörde habe daher bereits aufgrund dieser Bestimmungen "nach den einschlägigen ICAO-Vorgaben entsprechende Festlegungen publiziert". § 119a ZLPV 2006 sei nun von Unionsrecht (VO (EU) Nr. 1178/2011 FCL.055) verdrängt worden und auch VO (EU) Nr. 1178/2011 FCL.055 (e) ermächtige die zuständige Behörde zur Festlegung der Bewertungsmethoden. Ebenso würden die von der EASA (European Aviation Savety Agency) veröffentlichten AMC als akzeptierte Nachweisverfahren Verweise auf die einschlägigen "ICAO-Vorgaben" enthalten. Die belangte Behörde habe daher nach internationalen Vorgaben Bewertungsmethoden für die Überprüfung der Sprachbefähigung festgelegt. Der Beschwerdeführer irre, wenn er meine, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, alternative Nachweise zum Nachweis der Sprachbefähigung zu akzeptieren. Die Bewertungsmethoden seien aufgrund internationaler Vorgaben sowie unter Bezug auf die von der EASA erarbeiteten AMC von der belangten Behörde in Form eines Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (ZPH) festgelegt und daher für alle Inhaber von österreichischen Zivilluftfahrtscheinen verbindlich. Es bestehe kein Rechtsanspruch, im Wege eines Individualantrages aufgrund von Nachweisen anderer als in einem ZPH festgelegter Voraussetzungen eine Berechtigung ausgestellt zu erhalten.Der vom Beschwerdeführer absolvierte neuseeländische Sprachtest sei weder auf der Liste der anerkannten Prüfverfahren in Österreich noch auf der "ICAO-Goodlist" zu finden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag, dass es sich bei dem Prüfverfahren der Firma ASL New Zealand um ein Testverfahren handle, das dem ebenfalls aus Neuseeland stammenden RELTA-Test, der bereits auf der "ICAO-Goodlist" zu finden sei, absolut gleichwertig sei, sei entgegenzusetzen, dass das reine Faktum, dass diese zwei Tests aus demselben Land stammen, kein ausreichendes Beweismittel dafür sei, dass es sich um zwei gleichwertige Tests handle. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde die "alternativen Nachweise" des Beschwerdeführer würdigen und einen Sprachbefähigungseintrag vornehmen hätte müssen, seien nicht richtig. Sowohl mit Paragraph 119 a, ZLPV 2006 als auch mit den nunmehr geltenden Bestimmungen "in FCL.055" seien Vorgaben der ICAO (International Civil Aviation Organization) umgesetzt worden, denen zufolge Inhaber von Zivilluftfahrerscheinen ihre Englischkenntnisse nach bestimmten Standards nachzuweisen hätten. Paragraph 119 a, ZLPV 2006 enthalte in Absatz 3 2. Satz eine Rechtsgrundlage für die zuständige Behörde, die Art der Bewertung und Überprüfung festzulegen. Die belangte Behörde habe daher bereits aufgrund dieser Bestimmungen "nach den einschlägigen ICAO-Vorgaben entsprechende Festlegungen publiziert". Paragraph 119 a, ZLPV 2006 sei nun von Unionsrecht (VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, FCL.055) verdrängt worden und auch VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, FCL.055 (e) ermächtige die zuständige Behörde zur Festlegung der Bewertungsmethoden. Ebenso würden die von der EASA (European Aviation Savety Agency) veröffentlichten AMC als akzeptierte Nachweisverfahren Verweise auf die einschlägigen "ICAO-Vorgaben" enthalten. Die belangte Behörde habe daher nach internationalen Vorgaben Bewertungsmethoden für die Überprüfung der Sprachbefähigung festgelegt. Der Beschwerdeführer irre, wenn er meine, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, alternative Nachweise zum Nachweis der Sprachbefähigung zu akzeptieren. Die Bewertungsmethoden seien aufgrund internationaler Vorgaben sowie unter Bezug auf die von der EASA erarbeiteten AMC von der belangten Behörde in Form eines Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (ZPH) festgelegt und daher für alle Inhaber von österreichischen Zivilluftfahrtscheinen verbindlich. Es bestehe kein Rechtsanspruch, im Wege eines Individualantrages aufgrund von Nachweisen anderer als in einem ZPH festgelegter Voraussetzungen eine Berechtigung ausgestellt zu erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 21.11.2013 in Neuseeland bei der Firma ASL New Zealand einen Englisch-Sprachtest "Level 6 Proficiency Demonstration" erfolgreich absolviert. Die Firma ASL New Zealand ist kein gemäß Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis FCL 8 (ZPH FCL 8) in Österreich anerkannter Language Assessment Body (LAB).
Am 09.05.2014 bzw. neuerlich eingebracht am 16.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Eintragung der Sprachkompetenz Level 6 für die Sprache Englisch in seinen Zivilluftfahrerschein XXXX auf Basis der in Neuseeland abgelegten Sprachkompetenzprüfung.Am 09.05.2014 bzw. neuerlich eingebracht am 16.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Eintragung der Sprachkompetenz Level 6 für die Sprache Englisch in seinen Zivilluftfahrerschein römisch 40 auf Basis der in Neuseeland abgelegten Sprachkompetenzprüfung.
Ein Sprachkompetenznachweis eines auf der Homepage der belangten Behörde unter
https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/austro_control/data/dokumente/u3K73_DC_LFA_PEL_065.pdf oder auf der Homepage der ICAO unter https://www4.icao.int/aelts/Home/RecognizedTests gelisteten Prüfverfahrens für die Sprache Englisch wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die auf der Homepage der belangten Behörde und der Homepage der ICAO publizierten Listen der akzeptierten Prüfverfahren wurden unter den in den Feststellungen genannten Links am 24.04.2015 abgerufen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
3.1.1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide bzw. individuelle Rechtsakte der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht:3.1.1. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide bzw. individuelle Rechtsakte der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vergleiche Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht:
Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgungen in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Austro Control GmbH.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Austro Control GmbH.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erlegen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erlegen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde unzuständig zum Erlass des angefochtenen Bescheides sei.
Da das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2015, GZ. W219 2013409-1/4E, die Beschwerde gegen "den abweislichen Teil" des Schriftstücks der belangten Behörde vom 20.05.2014, XXXX, des Beschwerdeführers zurückgewiesen und begründend ausgeführt hat, dass das bekämpfte Schriftstück keine bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Eintragung der Sprachbefähigung für die Sprache Englisch, Level 6, in die Fluglizenz des Beschwerdeführers darstelle, besteht kein Grund mehr, an der Zuständigkeit der belangten Behörde zum Erlass des im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheides zu zweifeln.Da das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2015, GZ. W219 2013409-1/4E, die Beschwerde gegen "den abweislichen Teil" des Schriftstücks der belangten Behörde vom 20.05.2014, römisch 40 , des Beschwerdeführers zurückgewiesen und begründend ausgeführt hat, dass das bekämpfte Schriftstück keine bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Eintragung der Sprachbefähigung für die Sprache Englisch, Level 6, in die Fluglizenz des Beschwerdeführers darstelle, besteht kein Grund mehr, an der Zuständigkeit der belangten Behörde zum Erlass des im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheides zu zweifeln.
3.2. Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
3.4. Im vorliegenden Fall steht der Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache zu entscheiden.3.4. Im vorliegenden Fall steht der Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache zu entscheiden.
3.5. Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang I (Teil-FCL) FCL.055, ABl. L 311/1 vom 25.11.2011, zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 245/2014, ABl. L 74/33 vom 14.03.2014, lautet:3.5. Die Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang römisch eins (Teil-FCL) FCL.055, ABl. L 311/1 vom 25.11.2011, zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 245 aus 2014,, Amtsblatt L 74/33 vom 14.03.2014, lautet:
"FCL.055 Sprachkenntnisse
a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein.
b) Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen gemäß Anlage 2 dieses Teils mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache besitzen. Hierzu muss der Bewerber die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
(1) effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner;
(2) präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren;
(3) geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden;
(4) die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu handhaben und
(5) einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.
c) Außer bei Piloten, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau gemäß Anlage 2 dieses Teils nachgewiesen haben, muss der Sprachenvermerk regelmäßig neu bewertet werden, und zwar:
(1) alle 4 Jahre, wenn die Stufe der Einsatzfähigkeit nachgewiesen wurde, bzw.
(2) alle 6 Jahre, wenn das erweiterte Niveau nachgewiesen wurde.
d) Besondere Anforderungen an Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR) oder Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR). Unbeschadet der vorstehenden Absätze müssen Inhaber einer IR oder EIR die Fähigkeit nachgewiesen haben, die englische Sprache auf einem Niveau zu verwenden, das es ihnen erlaubt:
(1) alle Informationen für die Durchführung aller Phasen eines Fluges einschließlich der Flugvorbereitung zu verstehen;
(2) den Sprechfunkverkehr in allen Phasen des Fluges einschließlich Notfällen zu verwenden;
(3) mit anderen Besatzungsmitgliedern in allen Phasen des Fluges einschließlich der Flugvorbereitung zu kommunizieren.
e) Der Nachweis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprache für IR-Inhaber oder EIR-Inhaber erfolgt nach einer von der zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode."
Die vom Exekutivdirektor der European Aviation Savety Agency (EASA) gemäß der VO (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VI (Teil-ARA) ARA.FCL.120 zu den Bestimmungen der Teil-FCL publizierten Acceptable Means of Compliance (AMC, siehe Annex zur Entscheidung 2011/016/R der EASA) lauten bezüglich FCL.055 auszugsweise wie folgt:Die vom Exekutivdirektor der European Aviation Savety Agency (EASA) gemäß der VO (EU) Nr. 1178 aus 2011,, Anhang römisch sechs (Teil-ARA) ARA.FCL.120 zu den Bestimmungen der Teil-FCL publizierten Acceptable Means of Compliance (AMC, siehe Annex zur Entscheidung 2011/016/R der EASA) lauten bezüglich FCL.055 auszugsweise wie folgt:
"
[...]
[...]
"
§ 57 b Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 108/2013) lautet:Paragraph 57, b Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,) lautet:
"Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen
§ 57b. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob und inwieweit die jeweils zuständige Behörde die zur Vollziehung der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen über ziviles Luftfahrtpersonal und die Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal erforderlichen allgemeinen Hinweise (Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise) oder Anweisungen (Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen) vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat. Diese Hinweise bzw. Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen."Paragraph 57 b, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob und inwieweit die jeweils zuständige Behörde die zur Vollziehung der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen über ziviles Luftfahrtpersonal und die Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal erforderlichen allgemeinen Hinweise (Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise) oder Anweisungen (Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen) vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat. Diese Hinweise bzw. Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen."
§ 172a LFG lautet:Paragraph 172 a, LFG lautet:
"Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise
§ 172a. (1) Für die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise können als Publikationsmittel insbesondere das Österreichische Nachrichtenblatt für Luftfahrer, das Luftfahrthandbuch Österreich (Aeronautical Information Publication [AIP] Austria), die dazu in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen herausgegebenen Ergänzungen oder die NOTAM (Notice to Airmen), jeweils in einer nach Form und Aufbereitung dieser Publikationsmittel üblichen Weise herangezogen werden. Über Art und Inhalt der luftfahrtüblichen Kundmachung entscheidet die zur Erlassung der kundzumachenden Regelung zuständige Behörde. Die Durchführung der luftfahrtüblichen Kundmachung obliegt der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde.Paragraph 172 a, (1) Für die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise können als Publikationsmittel insbesondere das Österreichische Nachrichtenblatt für Luftfahrer, das Luftfahrthandbuch Österreich (Aeronautical Information Publication [AIP] Austria), die dazu in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen herausgegebenen Ergänzungen oder die NOTAM (Notice to Airmen), jeweils in einer nach Form und Aufbereitung dieser Publikationsmittel üblichen Weise herangezogen werden. Über Art und Inhalt der luftfahrtüblichen Kundmachung entscheidet die zur Erlassung der kundzumachenden Regelung zuständige Behörde. Die Durchführung der luftfahrtüblichen Kundmachung obliegt der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde.
(2) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann die Publikationsmittel gemäß Abs. 1 in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.(2) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde kann die Publikationsmittel gemäß Absatz eins, in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung im Interesse der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs die Bekanntmachung von Anordnungen durch Lichtsignale und Bodensignale udgl. festlegen."
§§ 1a und 1b Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II 346/2006 idF BGBl. II Nr. 260/2012 lauten auszugsweise:Paragraphen eins a und eins b Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, 346 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012, lauten auszugsweise:
"Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 1a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 18.11.2003 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 LFG und den §§ 13 ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.Paragraph eins a, (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 315 vom 18.11.2003 Seite 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 3, Paragraph 38 und Paragraph 39, LFG und den Paragraphen 13, ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Absatz eins, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
[...]
Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA)
§ 1b. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die in § 1a genannten unionsrechtlichen Bestimmungen in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und zu veröffentlichen. Die entsprechenden Veröffentlichungen haben in luftfahrtüblicher Weise zu erfolgen."Paragraph eins b, Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die in Paragraph eins a, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und zu veröffentlichen. Die entsprechenden Veröffentlichungen haben in luftfahrtüblicher Weise zu erfolgen."
Der Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (AGC) FCL 7 vom 22.10.2014, GZ. LSA320-01/14-14, kundgemacht auf der Homepage der belangten Behörde unter
https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/austro_control/data/dokumente/dDbLP_ZPH_LFA_LSA_012.pdf (Abfrage am 24.04.2015, im Folgenden: ZPH FCL 7), lautet auszugsweise:
"Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG)
gemäß § 1b Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgFgemäß Paragraph eins b, Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, idgF
FCL 7
Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß
VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e)VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e)
Inhaltsverzeichnis
[...]
0 Revisionsverzeichnis
[...]
1 Zweck
Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis regelt das Prüfungswesen für den Nachweis von Sprachkenntnissen von Piloten gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e) und ersetzt das bislang geltende und gemäß § 119a ZLPV 2006 unter der Geschäftszahl LSA800-1/21-12 vom 05.04.2012 publizierte Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz von Piloten.Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis regelt das Prüfungswesen für den Nachweis von Sprachkenntnissen von Piloten gemäß VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang römisch eins (Teil-FCL) FCL.055 (e) und ersetzt das bislang geltende und gemäß Paragraph 119 a, ZLPV 2006 unter der Geschäftszahl LSA800-1/21-12 vom 05.04.2012 publizierte Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz von Piloten.
Hinweise zur Zertifizierung von Sprachprüfern (LPEs/LPLEs) sowie zur Gründung eines LABs (Language Assessment Body) sind im ZPH FCL 8 Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs (LSA320-01/15-14) samt Beilagen enthalten.
2 Geltungsbereich
Das in diesem ZPH beschriebene Verfahren zum Nachweis von Sprachkenntnissen im Sinne von FCL.055 ist im Zuständigkeitsbereich der Austro Control GmbH sowohl auf alle Inhaber von Zivilluftfahrerscheinen gemäß Teil-FCL als auch von Bewerbern um solche Zivilluftfahrerscheine verbindlich anzuwenden.
3 Inkrafttreten
Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis tritt mit 07.05.2014 in Kraft.
4 Beschreibung/Regelung
4.1 ICAO Vorgaben
Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) verlangt gemäß Annex 1 (Personnel Licensing) von den Inhabern bestimmter Lizenzkategorien und Berechtigungen seit dem 5. März 2008 den Nachweis, dass die im Flugfunk verwendeten Sprachen ausreichend beherrscht werden, um sich auch in Situationen, welche nicht ausschließlich mit der Standardphraseologie beherrscht werden können, ausreichend verständigen zu können. ("Both ICAO phraseologies and plain language are required for safe radiotelephony communications") Für die Beherrschung der englischen Sprache als international einheitliche Kommunikationssprache gibt es klare Vorgaben, die in den folgenden ICAO Dokumenten abgebildet sind:
• ICAO Annex 1 ? Anhang 1
• ICAO Doc 9835 ? Manual on the Implementation of ICAO Language Proficiency Requirements
• ICAO Resolution A32-16 1998 ? Development of Language Proficiency Provisions
• ICAO Circular 318 ? Language Testing Criteria
• ICAO Circular 323 ? Guidelines for Aviation English Training Programmes
Basis der ICAO Language Proficiency Requirements sind die sogenannten Holistic Descriptors, die die sprachlichen Fähigkeiten umschreiben, die für die Kommunikation in Plain English, also außerhalb der Standardphraseologie notwendig sind. In ICAO Dokument 9835 werden diese Holistic Descriptors wie folgt beschrieben:
Proficient speakers shall:
a) communicate effectively in voice-only (telephone/radiotelephone) and in face-to-face situations (effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner);
b) communicate on common, concrete and work-related topics with accuracy and clarity (präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren);
c) use appropriate communicative strategies to exchange messages and to recognize and resolve misunderstandings (e.g. to check, confirm, or clarify information) in a general or work-related context (geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden);
d) handle successfully and with relative ease the linguistic challenges presented by a complication or unexpected turn of events that occurs within the context of a routine work situation or communicative task with which they are otherwise familiar (die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu handhaben); and
e) use a dialect or accent which is intelligible to the aeronautical community (einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird).
Zur Bewertung dieser Fähigkeiten führt ICAO eine Unterteilung nach sechs verschiedenen Kriterien in sechs verschiedene Stufen - sogenannten Sprachkompetenzniveaus (in weiterer Folge genannt Level) durch, wobei zumindest Level 4 (operational) erreicht werden muss. Diese Stufe gilt gemäß der ICAO Einstufungsskala als ausreichend, um sprachliche Kommunikation auch bei unerwarteten Ereignissen aufrechterhalten zu können. Darüber liegen Level 5 (extended) und Level 6 (expert). Level 6 beschreibt nahezu muttersprachliches Niveau. Eine entsprechende Einstufung erfolgt in den Sprachkompetenzprüfungen und bewirkt unterschiedliche Befristungen des auf die Prüfung folgenden Sprachvermerks (Language Endorsement) in der Pilotenlizenz. Folgende Fristen gelten für die Dauer der Berechtigung:
• Level 4 ? 3 Jahre für absolvierte Prüfungen VOR dem 08.04.2013
? 4 Jahre für absolvierte Prüfungen NACH dem 08.04.2013
• Level 5 ? 6 Jahre
• Level 6 ? ohne Befristung
4.2 Lizenzkategorien
Die Nachweispflicht für die Beherrschung des mindestens erforderlichen operationellen Levels 4 gilt für Inhaber von Zivilluftfahrerscheinen gemäß Teil-FCL als auch für Bewerber um solche Zivilluftfahrerscheine.
Bewerber für eine Anerkennung - sofern in der ausländischen Lizenz die Sprachkompetenz nicht gemäß den Normen der ICAO vermerkt wurde - sind ebenso zu behandeln wie Bewerber um eine von der Austro Control GmbH auszustellende Lizenz.
Von dieser Nachweispflicht sind ausgenommen: Segelflugzeugführer, Luftsportgeräteführer, Freiballonführer.
4.3 Sprachen
Die in Österreich im Flugfunk verwendeten Sprachen sind Deutsch und Englisch. Diese Sprachen müssen ausreichend beherrscht werden, sofern sie gemäß FCL.055 im Flug verwendet werden. Die Verfahrensanweisungen der ICAO bezüglich der möglichen Prüfungsverfahren und dem Erreichen und Erhalt der Sprachkompetenz beziehen sich ebenfalls auf alle im Flugfunk verwendeten Sprachen.
In Einklang mit FCL.055 dürfen Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr teilnehmen, die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird.
Zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gilt ein vereinfachtes Prüfungsverfahren. Die für einen entsprechenden Sprachvermerk in der Lizenz für Deutsch festgelegte Vorgangsweise wird im Verfahren unter
4.3.2 Prüfungsverfahren Deutsch beschrieben.
Ein rein biographischer Nachweis ohne Prüfungsverfahren ist jedenfalls nicht ausreichend für einen Sprachvermerk in der Lizenz.
4.3. Anerkannte Prüfungsverfahren
4.3.1. Prüfungsverfahren Englisch
Die auf der Website der Austro Control GmbH unter der Stelle Sprachkompetenz veröffentlichte Liste der in Österreich akzeptierten Prüfverfahren erfasst alle zertifizierten Testanbieter, deren Verfahren in Österreich für die Erlangung eines Sprachvermerks der englischen Language Proficiency anerkannt werden.
Ein LAB wählt für die darin tätigen LPE/LPLE nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde ein Testverfahren von dieser Liste aus oder entwickelt ein außerordentliches Testverfahren (vgl. Kpt. 4.3.1.2 Außerordentliches Prüfungsverfahren), das nach vorheriger Genehmigung durch die Behörde zur Anwendung kommt.Ein LAB wählt für die darin tätigen LPE/LPLE nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde ein Testverfahren von dieser Liste aus oder entwickelt ein außerordentliches Testverfahren vergleiche Kpt. 4.3.1.2 Außerordentliches Prüfungsverfahren), das nach vorheriger Genehmigung durch die Behörde zur Anwendung kommt.
Mit diesem ZPH wird die schrittweise Verlagerung des gesamten Language Proficiency Prüfungswesens in LABs umgesetzt. Siehe dazu Kpt. 4.8.4 Übergangsbestimmungen für die Verlagerung des Prüfungswesens in LABs.
4.3.1.1 Kombiniertes Prüfungsverfahren
Auf der Liste der in Österreich akzeptieren Prüfverfahren befinden sich die österreichischen Anbieter Infowerk und Lplus, die ein kombiniertes Prüfungsverfahren anbieten.
Gemäß ICAO Dokument 9835 kombiniert dieses Prüfungsverfahren Elemente eines semi-direkten Prüfungsverfahrens und eines direkten Prüfungsverfahrens und gliedert sich in zwei Abschnitte:
1. Interaktiver, digitaler Test (online CBT, semi-direkt) unter Betreuung und Aufsicht eines LPE (Language Proficiency Examiner ? siehe ZPH FCL 8, Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLE, Kpt. 4.3.3.3).
Mittels grafisch sowie verbal dargestellter Situationen aus der Luftfahrt beurteilt der Test durch vorgegebene Fragen aus einer Datenbank die Fähigkeit des Prüfungskandidaten, die Situationen umgangssprachlich in englischer Sprache wiederzugeben. Während des ersten Abschnittes werden die Aussagen des Prüfungskandidaten digital aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden anschließend durch den LPE gemäß der ICAO Einstufungsskala bewertet. Diese Bewertung muss jedenfalls durch jenen LPE erfolgen, der die gesamte Sprachkompetenzprüfung beurteilt.
2. Persönliches Interview (direkt) von mindestens 15-minütiger Dauer mit dem Prüfungskandidaten (face-to-face) in englischer Sprache mit dem LPE oder LPLE.
Bei diesem Interview bewertet der LPE/LPLE anhand der Holistic Descriptors, ob der Kandidat ausreichende Fähigkeiten besitzt, Situationen sprachlich zu bewältigen, die über die Anwendung reiner Standardphraseologie hinausgehen.
Mit Veröffentlichung dieses ZPH ist für jede Sprachkompetenzprüfung Folgendes verpflichtend:
Audioaufnahme des interaktiven, digitalen Tests
Audioaufnahme des Interviews
Zweitbewertung des interaktiven, digitalen Tests und des Interviews durch den LPLE
Audioaufnahmen zu Sprachkompetenzprüfungen werden im Zuge einer stichprobenartigen Qualitätskontrolle durch die Austro Control GmbH auf ihre Verständlichkeit und Vollständigkeit hin überprüft. Unverständliche oder unvollständige Aufnahmen können für einen Sprachvermerk in die Lizenz nicht akzeptiert werden.
Das kombinierte Prüfungsverfahren darf nicht gleichzeitig während eines LPC, OPC oder Skill Tests durchgeführt werden. Vor Beginn des Prüfungsverfahrens ist ein Briefing durchzuführen, um den Kandidaten mit dem Testsystem vertraut zu machen.
[...]
4.5 Language Assessment Body
Das Language Assessment Body (LAB) ist eine Einrichtung zur Aufsicht und Schulung von behördlich zertifizierten Sprachkompetenzprüfern und zur Durchführung von Sprachtrainings.
Eine Liste der anerkannten LABs ist zu finden auf
http://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/pruefungswesen/sprachkompetenz
Der auf der Website der Austro Control GmbH veröffentlichte Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis FCL 8 Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs (LSA320-01/15-14) samt Beilagen, gibt detaillierte Auskünfte über die Regelung zur Anerkennung als LAB und aller damit verbundenen Bestimmungen für LAB Personal.
Sprachkompetenzprüfungen dürfen vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen (Kpt. 4.8.4 Übergangsbestimmungen für die Verlagerung des Prüfungswesens in LABs) ausschließlich im Rahmen und unter der Aufsicht von behördlich anerkannten LABs abgenommen werden.
[...]
4.8 Änderungen und Übergangsbestimmungen
4.8.1 Erweiterte Zertifizierung zum Sprachkompetenzprüfer
Die Zertifizierung zum Sprachkompetenzprüfer LPE ist nun für erweiterte Personengruppen möglich, siehe dazu ZPH FCL 8 Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs (LSA320-01/15-14) samt Beilagen.
[...]
4.8.4 Übergangsbestimmungen für die Verlagerung des Prüfungswesens in LABs
Mit diesem ZPH wird die schrittweise Verlagerung des gesamten Language Proficiency Prüfungswesens in LABs umgesetzt. Es gilt zwei Varianten zu unterscheiden:
a) Inhaber von vor Veröffentlichung dieses ZPHs ausgestellten LPE/LPLE Prüferberechtigungen (bereits tätige LPEs/LPLEs): Ab 01.08.2014 muss die ab sofort notwendige Zweitbewertung von einem in einem LAB tätigen LPLE vorgenommen werden.
b) Inhaber von nach der Veröffentlichung dieses ZPHs ausgestellten bzw. verlängerten LPE/LPLE Prüferberechtigungen: Nach Veröffentlichung dieses ZPHs dürfen die mit der Prüferberechtigung von LPE/LPLE verbundenen Rechte nur innerhalb eines LABs ausgeübt werden.
5 Anhänge und Anlagen
5.1 Mitgeltende Dokumente
LSA320-01/15-14
Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis FCL 8 Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs samt Beilagen
FO_LFA_PEL_194_DE
Prüfungsprotokoll gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e)Prüfungsprotokoll gemäß VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e)
DC_LFA_PEL_051
Liste Language Proficiency Examiner
DC_LFA_PEL_063
Liste der in Österreich anerkannten Language Assessment Bodies
DC_LFA_PEL_065
Liste der in Österreich akzeptierten Prüfverfahren
DC_LFA_PEL_071
Liste Language Proficiency Linguistic Experts (entfällt vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen aus Kpt. 4.8.4 nach Eingliederung aller LPEs/LPLEs in ein LAB)
Alle oben genannten Dokumente sind zu finden auf:
http://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/pruefungswesen/sprachkompetenz
Annex 1 FCL.055, VO (EU) Nr. 1178/2011 (Aircrew Regulation), AMC No 1, AMC No 2 und AMC No 3 FCL.055Annex 1 FCL.055, VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, (Aircrew Regulation), AMC No 1, AMC No 2 und AMC No 3 FCL.055
ICAO Doc 9835
ICAO Circular 318
ICAO Circular 323
5.2 Anhänge
Appendix I - EinstufungsskalaAppendix römisch eins - Einstufungsskala
Appendix II - Aviation English Qualifications (ICAO Doc 9835)Appendix römisch zwei - Aviation English Qualifications (ICAO Doc 9835)
Appendix III - Lizenz-HandeintragsbeispielAppendix römisch drei - Lizenz-Handeintragsbeispiel
[...]"
Der Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (AGC) FCL 8 vom 22.10.2014, GZ. LSA320-01/15-14, kundgemacht auf der Homepage der belangten Behörde unter
https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/austro_control/data/dokumente/rAWUX_ZPH_LFA_LSA_013.pdf (Abfrage am 24.04.2015, im Folgenden: ZPH FCL 8), lautet auszugsweise:
"Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG)
Gemäß § 1b Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgFGemäß Paragraph eins b, Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, idgF
FCL 8
Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs
Inhaltsverzeichnis
[...]
0 Revisionsverzeichnis
[...]
1 Zweck
Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis spezifiziert die in der VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e) in Verbindung mit dem Anhang zur Entscheidung des Exekutivdirektors der EASA (ED Decision) Nr. 2011/016/R, AMC1 FCL.055 (n) angeführten Kriterien für die Anerkennung von Organisationen für Sprachprüfungen ("Language Assessment Bodies" - LAB).Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis spezifiziert die in der VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e) in Verbindung mit dem Anhang zur Entscheidung des Exekutivdirektors der EASA (ED Decision) Nr. 2011/016/R, AMC1 FCL.055 (n) angeführten Kriterien für die Anerkennung von Organisationen für Sprachprüfungen ("Language Assessment Bodies" - LAB).
2 Geltungsbereich
Die Inhalte dieses Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises richten sich an Bewerber um sowie Inhaber von Language Assessment Bodies. Die Anerkennung als LAB durch die Austro Control GmbH erfolgt nach Maßgabe der in diesem ZPH spezifizierten Inhalte von AMC1 FCL.055 (n).
3 Inkrafttreten
Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis tritt mit 07.05.2014 in Kraft.
4 Beschreibung/Regelung
4.1. Voraussetzungen für die Anerkennung als LAB
4.1.1 Vorgaben
Die formalen Voraussetzungen zur Anerkennung eines LABs werden im AMC1 zu FCL.055 (jeweils VO (EU) Nr. 1178/2011) geregelt. Die innerhalb eines LAB durchzuführenden Prüfungen sind im "Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß § 1a Abs 1 ZLPV 2006", GZ LSA800-1/21-12, ZPH FCL 7 geregelt, welches sich in weiterer Folge auf die ICAO Dokumente 9835 und Circular 318, Circular 323 stützt.Die formalen Voraussetzungen zur Anerkennung eines LABs werden im AMC1 zu FCL.055 (jeweils VO (EU) Nr. 1178 aus 2011,) geregelt. Die innerhalb eines LAB durchzuführenden Prüfungen sind im "Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, ZLPV 2006", GZ LSA800-1/21-12, ZPH FCL 7 geregelt, welches sich in weiterer Folge auf die ICAO Dokumente 9835 und Circular 318, Circular 323 stützt.
Detaillierte Informationen zu darin enthaltenen und zu erbringenden Nachweisen werden im Kpt. 4.3 Qualitätssystem und Personal und Kpt.
4.4 Prüfverfahren dieses ZPHs behandelt.
4.1.2 Schritte des Anerkennungsverfahrens
Die für die Anerkennung eines LABs nötigen Schritte sind wie folgt:
A) Übermittlung des ausgefüllten Formulars "Antrag zur Anerkennung
als LAB" samt erforderlicher Beilagen gemäß Formular
B) Übermittlung des Organisationshandbuches
C) Durchführung einer Überprüfung vor Ort ("Initial-Audit")
D) Anerkennung als LAB per Bescheid
4.2 Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA)4.2 Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang römisch sechs (Teil-ARA)
4.2.1 Allgemeines
Die Aufsicht über genehmigte LABs sowie Inhaber von LPE- und LPLE-Berechtigungen erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen in VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA, vgl. VO (EU) Nr. 290/2012) Teilabschnitt GEN Abschnitt III (Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung).Die Aufsicht über genehmigte LABs sowie Inhaber von LPE- und LPLE-Berechtigungen erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen in VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang römisch sechs (Teil-ARA, vergleiche VO (EU) Nr. 290 aus 2012,) Teilabschnitt GEN Abschnitt römisch drei (Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung).
4.2.2 LPE/LPLE
Bei Nicht- oder Nichtmehrerfüllung der Zertifizierungsvoraussetzungen für den LPE/LPLE oder Nichteinhaltung der einem LPE/LPLE obliegenden Pflichten kann die Austro Control GmbH in Übereinstimmung mit den oben in 4.2.1 genannten Bestimmungen die LPE/LPLE-Berechtigung aussetzen, einschränken oder widerrufen.
4.2.3 LAB
Bei Nicht- oder Nichtmehrerfüllung der Zertifizierungsvoraussetzungen für das LAB oder Nichteinhaltung der einem LAB obliegenden Pflichten kann die Austro Control GmbH in Übereinstimmung mit den oben in 4.2.1 genannten Bestimmungen die LAB-Berechtigung aussetzen, einschränken oder widerrufen.
4.3 Qualitätssystem und Personal
4.3.1 Allgemeiner Teil
Ausgehend von AMC1 zu FCL.055 wird für die Anerkennung eines LABs insbesondere der Nachweis über Folgendes verlangt:
A) ein qualifiziertes Management und ausreichend qualifiziertes
Personal
B) ein Qualitätssystem das sicherstellt, dass die Prüfungsbedingungen erfüllt sind, Standards eingehalten werden sowie die Verfahren berücksichtigt werden
[...]
4.4 Prüfungsverfahren
Gemäß Kpt. 4.3 Anerkannte Prüfungsverfahren aus dem Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e) (ZPH FCL 7) kann ein LAB für seine darin tätigen LPE/LPLE ein Testverfahren Englisch von der Liste der in Österreich akzeptieren Prüfverfahren auswählen oder ein außerordentliches Testverfahren entwickeln und behördlich genehmigen lassen. Alle im Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz beschriebenen sonstigen Anforderungen an Sprachkompetenzprüfungen bleiben davon unberührt. Die im Manual beschriebene und genehmigte Vorgangsweise ist für das Prüfungsverfahren im LAB verbindlich einzuhalten.Gemäß Kpt. 4.3 Anerkannte Prüfungsverfahren aus dem Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e) (ZPH FCL 7) kann ein LAB für seine darin tätigen LPE/LPLE ein Testverfahren Englisch von der Liste der in Österreich akzeptieren Prüfverfahren auswählen oder ein außerordentliches Testverfahren entwickeln und behördlich genehmigen lassen. Alle im Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz beschriebenen sonstigen Anforderungen an Sprachkompetenzprüfungen bleiben davon unberührt. Die im Manual beschriebene und genehmigte Vorgangsweise ist für das Prüfungsverfahren im LAB verbindlich einzuhalten.
4.4.1 Detaillierte Dokumentation des Prüfungsverfahrens
Im Organisationshandbuch des LAB ist ein festgelegtes und dokumentiertes Verfahren zur Prüfungsgestaltung und dessen Dokumentation abzubilden.
Ausgehend von AMC1 zu FCL.055 muss die Dokumentation des Prüfungsverfahrens zumindest die folgenden Elemente enthalten:
a) Prüfungsziele
b) Prüfungsgestaltung, Zeitrahmen, eingesetzte Technologien, Prüfungsbeispiele, Beispiele von Tonaufnahmen
c) Beurteilungskriterien (zumindest für Level 4, 5 und 6) gemäß der ICAO Einstufungsskala (ICAO Rating Scale)
d) Dokumentation der Gültigkeit, Bedeutung und Verbindlichkeit/Zuverlässigkeit von Prüfungsverfahren
e) Prüfungsverfahren und Zuständigkeit:
[...]
5 Anhänge und Anlagen
5.1 Mitgeltende Dokumente
LSA320-01/14-14
Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis FCL 7 Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e)Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis FCL 7 Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e)
DC_LFA_PEL_051
Liste Language Proficiency Examiner
DC_LFA_PEL_063
Liste der in Österreich anerkannten Language Assessment Bodies
DC_LFA_PEL_065
Liste der in Österreich akzeptierten Prüfverfahren
DC_LFA_PEL_071
Liste Language Proficiency Linguistic Experts
(entfällt vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen aus Kpt. 4.8.4 nach Eingliederung aller LPEs/LPLEs in ein LAB)
Alle Dokumente sind zu finden auf:
http://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/pruefungswesen/sprachkompetenz
Annex 1 FCL.055, VO (EU) Nr. 1178/2011 (Aircrew Regulation), AMC No 1, AMC No 2 und AMC No 3 FCL.055Annex 1 FCL.055, VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, (Aircrew Regulation), AMC No 1, AMC No 2 und AMC No 3 FCL.055
ICAO Doc 9835
ICAO Circular 318
ICAO Circular 323
5.2 Anlagen
Anlage 1:
FO_LFA_PEL_209_DE
Antrag zur Genehmigung und Verlängerung als Language Assessment Body
(LAB)
Anlage 2:
DC_LFA_PEL_096
Beilage 1: Anleitung für ein LAB Operations Manual/ Organisationshandbuch"
Die auf der Website der belangten Behörde unter GZ. DC_LFA_PEL_065, Version 6.0 (gültig ab 30.07.2014), publizierte "Liste der in Österreich akzeptierten Prüfverfahren" (Abfrage am 24.04.2015) lautet:
"
Die Liste der von der ICAO anerkannten Sprachtestverfahren, publiziert auf der Homepage der ICAO unter https://www4.icao.int/aelts/Home/RecognizedTests (Abfrage am 24.04.2015, im Folgenden ICAO-Goodlist), lautet:
"
3.6. Die belangte Behörde verweigert im angefochtenen Bescheid die Eintragung der Sprachkompetenz Level 6 für die Sprache Englisch in den Zivilluftfahrerschein des Beschwerdeführers und begründet dies damit, dass die von ihm in Neuseeland bei der Firma ASL abgelegte Sprachprüfung in Österreich nicht anerkannt werde, da sie weder auf der von der belangten Behörde veröffentlichten Liste der in Österreich akzeptierten Prüfverfahren, noch auf der ICAO-Goodlist befinde.
Aus folgenden Gründen ist der Rechtsmeinung der belangten Behörde zu folgen:
3.6.1. Die VO (EU) Nr. 1178/2011 FCL.055 (e) überlässt es der zuständigen Behörde, die Bewertungsmethode für den Nachweis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprache von Instrumentenflugberechtigungs-Inhabern festzulegen. Diese Formulierung muss auch die Ermächtigung der belangten Behörde miteinschließen, festzulegen, welche zusätzlichen Sprachtestsysteme, die nicht von ihr selbst entwickelt werden, zulässig sind und anerkannt werden - dies deshalb, weil nicht angenommen werden kann, dass der europäische Verordnungsgeber voraussetzt, dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten für den Zivilluftverkehr zuständigen Behörden alle selbst in der Lage sind, qualitativ hochwertige Sprachtests - für deren Schaffung es spezialisierte Institute gibt - zu entwickeln.3.6.1. Die VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, FCL.055 (e) überlässt es der zuständigen Behörde, die Bewertungsmethode für den Nachweis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprache von Instrumentenflugberechtigungs-Inhabern festzulegen. Diese Formulierung muss auch die Ermächtigung der belangten Behörde miteinschließen, festzulegen, welche zusätzlichen Sprachtestsysteme, die nicht von ihr selbst entwickelt werden, zulässig sind und anerkannt werden - dies deshalb, weil nicht angenommen werden kann, dass der europäische Verordnungsgeber voraussetzt, dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten für den Zivilluftverkehr zuständigen Behörden alle selbst in der Lage sind, qualitativ hochwertige Sprachtests - für deren Schaffung es spezialisierte Institute gibt - zu entwickeln.
Gemäß § 1a Abs. 2 ZLPV 2006 ist die belangte Behörde zuständige Behörde im Sinne der europäischen Verordnung. Sie ist gemäß § 57b LFG iVm § 1b ZLPV 2006 unter anderem ermächtigt, Festlegungen im Hinblick auf die die Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal betreffenden Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1178/2011 in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und hat diese in zivilluftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen; § 172a Abs. 1 und 2 LFG legen fest, welche Publikationsmittel für die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise herangezogen werden können.Gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, ZLPV 2006 ist die belangte Behörde zuständige Behörde im Sinne der europäischen Verordnung. Sie ist gemäß Paragraph 57 b, LFG in Verbindung mit Paragraph eins b, ZLPV 2006 unter anderem ermächtigt, Festlegungen im Hinblick auf die die Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal betreffenden Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und hat diese in zivilluftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen; Paragraph 172 a, Absatz eins und 2 LFG legen fest, welche Publikationsmittel für die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise herangezogen werden können.
Mit der Veröffentlichung der ZPH FCL 7 und 8 auf ihrer Homepage hat die belangte Behörde die Ermächtigung des § 57b LFG iVm § 1b ZLPV 2006 genutzt. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde von formalgesetzlicher Delegation spricht, so ist dem entgegenzuhalten, dass materiell die genannte europäische Verordnung selbst (vgl. S 9-10) sowie die AMC (vgl. S 11-18) und letztendlich auch das ICAO-Dokument 9835 (Manual on the Implementation of ICAO Language Proficiency Requirements) Vorgaben hinsichtlich der Sprachkompetenznachweise und der diesbezüglichen Prüfungsverfahren machen, die von der belangten Behörde in den ZPH FCL 7 und 8 konkretisiert wurden.Mit der Veröffentlichung der ZPH FCL 7 und 8 auf ihrer Homepage hat die belangte Behörde die Ermächtigung des Paragraph 57 b, LFG in Verbindung mit Paragraph eins b, ZLPV 2006 genutzt. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde von formalgesetzlicher Delegation spricht, so ist dem entgegenzuhalten, dass materiell die genannte europäische Verordnung selbst vergleiche S 9-10) sowie die AMC vergleiche S 11-18) und letztendlich auch das ICAO-Dokument 9835 (Manual on the Implementation of ICAO Language Proficiency Requirements) Vorgaben hinsichtlich der Sprachkompetenznachweise und der diesbezüglichen Prüfungsverfahren machen, die von der belangten Behörde in den ZPH FCL 7 und 8 konkretisiert wurden.
Hinsichtlich der Kundmachung auf der Homepage der belangten Behörde besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass zu bezweifeln, dass es sich dabei um eine Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise gemäß § 172a Abs. 1 und 2 LFG handelt (und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht).Hinsichtlich der Kundmachung auf der Homepage der belangten Behörde besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass zu bezweifeln, dass es sich dabei um eine Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise gemäß Paragraph 172 a, Absatz eins und 2 LFG handelt (und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht).
3.6.2. Mit ZPH FCL 8 hat die belangte Behörde die mit dem Anhang zur Entscheidung des Exekutivdirektors der EASA Nr. 2011/016/R, AMC 1 FCL.055 (n) festgelegten Kriterien, also materielle Vorgaben, für die Anerkennung von Organisationen für Sprachprüfungen (Language Assessment Bodies - LAB) konkretisiert. Hervorzuheben ist, dass die formalen Anerkennungsvoraussetzungen jedoch schon in den AMC 1 zu FCL.055, Abschnitt "Criteria for the Acceptability of Language Assessment Bodies" selbst (und damit in Unions-Sekundärrecht; vgl. VfGH 02.10.2013, V 42/2013-10) geregelt sind, wobei hier im Stil der AMC Empfehlungen für die Ausgestaltung von LABs ausgesprochen werden (vgl. zB. AMC 1 FCL.055 (n) (1) "[...] should demonstrate:", AMC 1 FCL.055 (n) (2) "[...] should address the following:", AMC 1 FCL.055 (n) (4) "[...] should include at least the following:"). Diese Formulierungen der AMC stellen ausreichende Vorgaben für den Inhalt des von der belangten Behörde erlassenen ZPH 8 dar.3.6.2. Mit ZPH FCL 8 hat die belangte Behörde die mit dem Anhang zur Entscheidung des Exekutivdirektors der EASA Nr. 2011/016/R, AMC 1 FCL.055 (n) festgelegten Kriterien, also materielle Vorgaben, für die Anerkennung von Organisationen für Sprachprüfungen (Language Assessment Bodies - LAB) konkretisiert. Hervorzuheben ist, dass die formalen Anerkennungsvoraussetzungen jedoch schon in den AMC 1 zu FCL.055, Abschnitt "Criteria for the Acceptability of Language Assessment Bodies" selbst (und damit in Unions-Sekundärrecht; vergleiche VfGH 02.10.2013, römisch fünf 42/2013-10) geregelt sind, wobei hier im Stil der AMC Empfehlungen für die Ausgestaltung von LABs ausgesprochen werden vergleiche zB. AMC 1 FCL.055 (n) (1) "[...] should demonstrate:", AMC 1 FCL.055 (n) (2) "[...] should address the following:", AMC 1 FCL.055 (n) (4) "[...] should include at least the following:"). Diese Formulierungen der AMC stellen ausreichende Vorgaben für den Inhalt des von der belangten Behörde erlassenen ZPH 8 dar.
3.6.3. Punkt 4.1.2 des ZPH FCL 8 legt für Österreich die Schritte eines Anerkennungsverfahrens für die Anerkennung einer Organisation als LAB dar, welches mit der Antragstellung der Organisation beginnt und mit Bescheiderlass endet.
Die Firma ASL New Zealand ist in Österreich nicht als LAB anerkannt (vgl. S. 26, "Liste der in Österreich anerkannten Prüfverfahren"); aus dem Verwaltungsakt geht auch nicht hervor, dass sie einen Antrag für eine derartige Anerkennung gestellt hat. Ob die Firma ALS New Zealand einen mit den Anforderungen von ZPH FCL 7 konformen Sprachtest zum Nachweis der Sprachkompetenz anbietet, geht aus dem Akt ebenfalls nicht hervor, es kann jedoch vor dem Hintergrund der notwendigen Anerkennung von LABs in Österreich gemäß ZPH FCL 8, welche für ASL New Zealand nicht erfolgt ist, dahingestellt bleiben.Die Firma ASL New Zealand ist in Österreich nicht als LAB anerkannt vergleiche S. 26, "Liste der in Österreich anerkannten Prüfverfahren"); aus dem Verwaltungsakt geht auch nicht hervor, dass sie einen Antrag für eine derartige Anerkennung gestellt hat. Ob die Firma ALS New Zealand einen mit den Anforderungen von ZPH FCL 7 konformen Sprachtest zum Nachweis der Sprachkompetenz anbietet, geht aus dem Akt ebenfalls nicht hervor, es kann jedoch vor dem Hintergrund der notwendigen Anerkennung von LABs in Österreich gemäß ZPH FCL 8, welche für ASL New Zealand nicht erfolgt ist, dahingestellt bleiben.
3.7. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die von ihm in Neuseeland bei der Firma ALS abgelegte Sprachprüfung "allen Anforderungen der ICAO-Resolution A32-16 gemäß Dokument 9835 (AMC)" entspreche und die belangte Behörde daher verpflichtet sei, diese Prüfung anzuerkennen und auf seiner Lizenz die Sprachkompetenz Level 6 für die Sprache Englisch einzutragen. § 119a ZLPV 2006 könne nur so ausgelegt werden, dass die belangte Behörde ermächtigt werde, Standardverfahren im Sinne von AMC festzulegen; andere Nachweisführungen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die AMC seien "non binding soft law".3.7. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die von ihm in Neuseeland bei der Firma ALS abgelegte Sprachprüfung "allen Anforderungen der ICAO-Resolution A32-16 gemäß Dokument 9835 (AMC)" entspreche und die belangte Behörde daher verpflichtet sei, diese Prüfung anzuerkennen und auf seiner Lizenz die Sprachkompetenz Level 6 für die Sprache Englisch einzutragen. Paragraph 119 a, ZLPV 2006 könne nur so ausgelegt werden, dass die belangte Behörde ermächtigt werde, Standardverfahren im Sinne von AMC festzulegen; andere Nachweisführungen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die AMC seien "non binding soft law".
Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
3.7.1. Die AMC zur VO (EU) Nr. 1178/2011 sind Teil des unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts (vgl. VfGH 02.10.2013, V 42/2013-10). Sie verweisen teilweise auf das ICAO-Dokument 9835, welches weitere Vorgaben hinsichtlich der notwendigen Sprachkenntnisse von Piloten enthält. Das ICAO-Dokument 9835 kann daher als "erweiterte AMC" angesehen werden.3.7.1. Die AMC zur VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, sind Teil des unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts vergleiche VfGH 02.10.2013, römisch fünf 42/2013-10). Sie verweisen teilweise auf das ICAO-Dokument 9835, welches weitere Vorgaben hinsichtlich der notwendigen Sprachkenntnisse von Piloten enthält. Das ICAO-Dokument 9835 kann daher als "erweiterte AMC" angesehen werden.
Aus den oben zitierten AMC zu FCL.055 und den erweiterten AMC ergibt sich kein Widerspruch zu der von der belangten Behörde festgelegten Bewertungsmethode für Sprachkompetenz. Ganz im Gegenteil ergeben sich die Inhalte der ZPH FCL 7 und 8 aus den - jedoch bereits ohne Dazwischentreten eines weiteren innerstaatlichen Rechtsaktes verbindlichen - (erweiterten) AMC. Weder die AMC noch das ICAO-Dokument 9835 als erweiterte AMC verpflichten aber die belangte Behörde zur Anerkennung von bestimmten Sprachkompetenznachweisen; das gilt auch für jene Fälle, in denen Sprachkompetenznachweise mit den Anforderungen des ICAO-Dokuments 9835 konform sind.
Die Tatsache, dass die belangte Behörde keine anderen als die von ihr zugelassenen Bewertungsmethoden oder bei anderen als jenen von ihr anerkannten LABs abgelegte Sprachprüfungen für den Nachweis von Sprachkompetenz zulässt, widerspricht daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht den (erweiterten) AMC.
3.7.2. Das ICAO-Dokument 9835 wird in den AMC 1 FCL.055 zur genannten EU-Verordnung als (erweiterte) Auslegungshilfe ("further guidance") erwähnt, es besteht jedoch weder formal noch inhaltlich die Möglichkeit, durch dieses Dokument die Vorgabe der weiter oben bezeichneten EU-Verordnungs-Bestimmung hinsichtlich der Befugnis der belangten Behörde, die Bewertungsmethode für die Sprachkompetenz festzulegen, in Frage zu stellen.
Formal handelt es sich bei der europäischen Verordnung, den AMC und wohl auch dem ICAO-Dokument 9835 als erweiterte AMC um EU-Sekundärrecht. Überdies enthält auch das ICAO-Dokument 9835 an mehreren Stellen Formulierungen, die darauf schließen lassen, dass auch die ICAO die Festlegung von Bewertungsmethoden durch die staatlichen Behörden gutheißt; beispielhaft seien folgende Formulierungen genannt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Chapter 5 COMPLIANCE WITH ICAO LANGUAGE PROFICIENCY REQUIREMENTS
[...]
5.3 DEMONSTRATION OF PROFICIENCY AT THE EXPERT LEVEL
[...]
5.3.2 Although the relative facility to assess proficiency at the Expert level allows flexibility in the way the assessment is made, the demonstration of language proficiency is an element of the formal process that leads toward the issuance of a pilot or an air traffic controller licence. It is therefore important that each State establish appropriate procedures and ensure that the results of the assessment are properly documented, whether done through specialized testing, through the documentation of appropriate experience in the language, or on the basis of observation of Expert proficiency during training.5.3.2 Although the relative facility to assess proficiency at the Expert level allows flexibility in the way the assessment is made, the demonstration of language proficiency is an element of the formal process that leads toward the issuance of a pilot or an air traffic controller licence. römisch eins t is therefore important that each State establish appropriate procedures and ensure that the results of the assessment are properly documented, whether done through specialized testing, through the documentation of appropriate experience in the language, or on the basis of observation of Expert proficiency during training.
[...]
Chapter 6 AVIATION LANGUAGE TESTING
[...]
6.1 INTRODUCTION
[...]
6.1.3 [...] While the ICAO language proficiency requirements establish testing requirements, the development of tests and testing procedures is left to States, airlines, and training organizations, with the State Aviation Authorities maintaining oversight responsibility. However, language speaking proficiency tests require that certain specific procedures be used, and this requirement will guide the implementation or development of tests for aviation language proficiency."
3.7.3. Wenn sich der Beschwerdeführer auf § 119a ZPLV 2006 bezieht, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass seit Inkrafttreten von Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 FCL.055 (e) für Sprachnachweise für österreichische Zivilluftfahrer-Lizenzen § 119a ZPLV 2006 nicht mehr ausschlaggebend ist. Heranzuziehen ist hingegen die genannte europäische Verordnungsbestimmung, die - wie übrigens auch § 119a ZLPV 2006 - klar die Befugnis der belangten Behörde begründet, eine Bewertungsmethode für Sprachkenntnisse von Inhabern bestimmter Fluglizenzen festzulegen ("Der Nachweis der Sprachkenntnisse [...] erfolgt nach einer von der zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode."). Vor diesem Hintergrund (und nicht auf Basis von § 119a ZPLV 2006; vgl. auch ZPH FCL 7 und 8, jeweils Punkt "1 Zweck") hat die belangte Behörde - wie oben unter 3.6.1. dargestellt - die ZPH FCL 7 und 8 erlassen.3.7.3. Wenn sich der Beschwerdeführer auf Paragraph 119 a, ZPLV 2006 bezieht, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass seit Inkrafttreten von Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, FCL.055 (e) für Sprachnachweise für österreichische Zivilluftfahrer-Lizenzen Paragraph 119 a, ZPLV 2006 nicht mehr ausschlaggebend ist. Heranzuziehen ist hingegen die genannte europäische Verordnungsbestimmung, die - wie übrigens auch Paragraph 119 a, ZLPV 2006 - klar die Befugnis der belangten Behörde begründet, eine Bewertungsmethode für Sprachkenntnisse von Inhabern bestimmter Fluglizenzen festzulegen ("Der Nachweis der Sprachkenntnisse [...] erfolgt nach einer von der zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode."). Vor diesem Hintergrund (und nicht auf Basis von Paragraph 119 a, ZPLV 2006; vergleiche auch ZPH FCL 7 und 8, jeweils Punkt "1 Zweck") hat die belangte Behörde - wie oben unter 3.6.1. dargestellt - die ZPH FCL 7 und 8 erlassen.
3.8. Zu guter Letzt ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte neuseeländische Sprachkompetenznachweis sich nicht auf der Liste der von der ICAO anerkannten Sprachtestverfahren befindet (vgl. S. 27) und daher auch aus dieser Liste keine Anerkennungspflicht des ASL New Zealand-Tests durch die belangte Behörde abgeleitet werden kann.3.8. Zu guter Letzt ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte neuseeländische Sprachkompetenznachweis sich nicht auf der Liste der von der ICAO anerkannten Sprachtestverfahren befindet vergleiche S. 27) und daher auch aus dieser Liste keine Anerkennungspflicht des ASL New Zealand-Tests durch die belangte Behörde abgeleitet werden kann.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu spezifischen Fragestellungen hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Sprachkompetenznachweisen im Luftfahrtrecht vor dem Hintergrund der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 idF Verordnung (EU) Nr. 245/2014 und den von der belangten Behörde erlassenen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen 7 und 8 bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu spezifischen Fragestellungen hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Sprachkompetenznachweisen im Luftfahrtrecht vor dem Hintergrund der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, in der Fassung Verordnung (EU) Nr. 245 aus 2014, und den von der belangten Behörde erlassenen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen 7 und 8 bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anerkennung von Prüfungen, Anerkennungsantrag, Austro Control,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W157.2017337.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.08.2015