RS Vwgh 2008/10/2 2005/18/0573

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/18/0013 E 26. Mai 2003 VwSlg 16100 A/2003 RS 2(Hier nur der erste Satz - mit dem Zusatz: Dies gilt auch dann, wenn dagegen Berufung erhoben worden und der Bescheid daher nicht rechtskräftig geworden ist.)

Stammrechtssatz

Ist ein abweisender, eine Entscheidung gemäß § 8 AsylG 1997 umfassender Asylbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen, aber jedenfalls zugestellt und damit erlassen, so ist die Fremdenbehörde nach § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 nicht dazu berufen, eine Feststellung betreffend Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zu treffen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber, hätte er nicht bloß die Erlassung des Bescheides einer Asylbehörde, sondern die Rechtskraft dieses Bescheides als ausschlaggebend betrachtet, in § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 auf das Vorliegen einer "rechtskräftigen Entscheidung einer Asylbehörde" und nicht auf die "Entscheidung einer Asylbehörde" abgestellt hätte (wie er dies etwa in § 75 Abs. 4 legcit getan hat). Dieses Ergebnis findet auch in der Zielsetzung des § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997, das Verfahren zu beschleunigen und zu konzentrieren (vgl. die ErlRV betreffend ein Fremdengesetz 685 BlgNR 20. GP, 82), eine Stütze.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180573.X01

Im RIS seit

27.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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