TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/27 W108 2102928-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2015
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Entscheidungsdatum

27.04.2015

Norm

AVG 1950 §57 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs2
GEG §7 Abs5
GEG §7 Abs6
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG 1950 § 57 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
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  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Spruch

W108 2102928-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch:

WEH Rechtsanwalt GmbH, Dr. Wilfried Ludwig WEH, Mag. Stefan HARG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.12.2014, Zl. Jv 3531-33/14 y, 929 Rev 3713/14p, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch [der belangten Behörde] von der Kostenbeamtin dieses Gerichtes erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 13.03.2014 wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Gerichtichen Einbringungsgesetzes (GEG) aufgefordert, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 400,-- und eine Einhebungsbegühr in der Höhe von €

8,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

2. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.04.2014, beim Landesgericht Feldkirch per Telefax eingelangt am selben Tag, über seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Die Vorstellung war mit Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Zl:

2013/01/0129 und 0130 zu "unterbrechen" [gemeint: auszusetzen], verbunden.

3. "Über die am 04.04.2014 erhobene Vorstellung" des Beschwerdeführers wurde mit dem (nunmehr angefochtenen) Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2014 dahingehend abgesprochen, dass der "Unterbrechungsantrag" [Antrag auf Aussetzung des Verfahrens] zurückgewiesen und der Vorstellung keine Folge gegeben wurde.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. In der Beschwerde wurde unter anderem gerügt, dass die belangte Behörde die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid abgewiesen habe, obwohl dieser mangels rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde außer Kraft getreten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Die belangte Behörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, der Vorstellung, die am 04.04.2014 beim Landesgericht Feldkirch per Telefax eingebracht wurde, und dem angefochtenen Bescheid. Dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet und taugliche Ermittlungsschritte im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG gesetzt hätte, ergibt sich fallbezogen anhand des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes nicht. Auch die belangte Behörde wies in ihrer Beschwerdevorlage (Aktenvorlage) an das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf hin, dass von ihr solche Ermittlungsschritte innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung am 04.04.2014 gesetzt worden wären, obwohl in der Beschwerde das Fehlen derartiger Ermittlungsschritte bzw. die mangelnde rechtzeitige Einleitung des behördlichen Ermittlungsverfahrens gerügt wurde. Es war sohin von einer vollständigen Aktenvorlage und davon auszugehen, dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, der Vorstellung, die am 04.04.2014 beim Landesgericht Feldkirch per Telefax eingebracht wurde, und dem angefochtenen Bescheid. Dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet und taugliche Ermittlungsschritte im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, AVG gesetzt hätte, ergibt sich fallbezogen anhand des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes nicht. Auch die belangte Behörde wies in ihrer Beschwerdevorlage (Aktenvorlage) an das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf hin, dass von ihr solche Ermittlungsschritte innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung am 04.04.2014 gesetzt worden wären, obwohl in der Beschwerde das Fehlen derartiger Ermittlungsschritte bzw. die mangelnde rechtzeitige Einleitung des behördlichen Ermittlungsverfahrens gerügt wurde. Es war sohin von einer vollständigen Aktenvorlage und davon auszugehen, dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).3.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (Paragraph 7, Absatz eins, GEG).

Gemäß § 7 Abs. 5 GEG kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden, wenn eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben abhängt. Gemäß § 7 Abs. 6 GEG kann in gleicher Weise eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, GEG kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden, wenn eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben abhängt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 6, GEG kann in gleicher Weise eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

3.3. Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).3.3. Auf Mandatsbescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG findet Paragraph 57, Absatz 3, AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38).Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 38).

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.Ist ein Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.

Fallbezogen hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG keine Folge gegeben. Die belangte Behörde brachte damit nicht bloß zum Ausdruck, dass sie ihrerseits den Beschwerdeführer zur Entrichtung einzubringender Beträge verpflichtete, sondern dass sie den Mandatsbescheid bestätigte. Ausgehend davon wäre Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Fallbezogen hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG keine Folge gegeben. Die belangte Behörde brachte damit nicht bloß zum Ausdruck, dass sie ihrerseits den Beschwerdeführer zur Entrichtung einzubringender Beträge verpflichtete, sondern dass sie den Mandatsbescheid bestätigte. Ausgehend davon wäre Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, AVG auszugehen wäre vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen:

Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, ist von keinem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick stellt keinen Verfahrensschritt in diesem Sinne dar (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen vergleiche etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren im Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, ist von keinem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick stellt keinen Verfahrensschritt in diesem Sinne dar vergleiche VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).

Im vorliegenden Fall ist kein Verhalten der belangten Behörde aktenkundig, wonach sich diese nach Einlangen der Vorstellung am 04.04.2014 innerhalb der Frist nach § 57 Abs. 3 AVG durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befasst hat. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes geht keine derartige Tätigkeit der Behörde hervor. Die Vorlage der Vorstellung an die belangte Behörde zur Entscheidung (die fallbezogen allerdings innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt) könnte vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden, weil die Vorlage weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes dient noch der Partei ermöglicht, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Auch in der Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage läge kein Verfahrensschritt zur Fesstellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung (s. VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002). Fallbezogen wurde ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG daher nicht eingeleitet.Im vorliegenden Fall ist kein Verhalten der belangten Behörde aktenkundig, wonach sich diese nach Einlangen der Vorstellung am 04.04.2014 innerhalb der Frist nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befasst hat. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes geht keine derartige Tätigkeit der Behörde hervor. Die Vorlage der Vorstellung an die belangte Behörde zur Entscheidung (die fallbezogen allerdings innerhalb der Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt) könnte vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein tauglicher Ermittlungsschritt iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG angesehen werden, weil die Vorlage weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes dient noch der Partei ermöglicht, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen vergleiche VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Auch in der Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage läge kein Verfahrensschritt zur Fesstellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung (s. VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002). Fallbezogen wurde ein Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, AVG daher nicht eingeleitet.

Dies hat zur Folge, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 13.03.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist, womit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in einem Verfahren über eine Vorstellung ("als Vorstellungsbehörde") nicht mehr gegeben war. Die belangte Behörde hätte somit nicht mehr in einem Vorstellungsverfahren ("als Vorstellungsbehörde") entscheiden und hätte den außer Kraft getretenen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid nicht (im Sinne der Abweisung der Vorstellung) bestätigen dürfen, sondern sie hätte vielmehr im ordentlichen Verfahren einen Bescheid zu erlassen (einzubringende Beträge nach dem GEG zu bestimmen und in diesem Rahmen die Zurückweisung des "Unterbrechungsantrages" [Aussetzungsantrages] auszusprechen) gehabt. Es liegt daher in Bezug auf den angefochtenen Bescheid Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" bzw. eine Nichteinhaltung der Behördenzuständigkeit vor, die vom Bundesverwaltungsgericht ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers von Amts wegen wahrzunehmen war (vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).Dies hat zur Folge, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 13.03.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten ist, womit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in einem Verfahren über eine Vorstellung ("als Vorstellungsbehörde") nicht mehr gegeben war. Die belangte Behörde hätte somit nicht mehr in einem Vorstellungsverfahren ("als Vorstellungsbehörde") entscheiden und hätte den außer Kraft getretenen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid nicht (im Sinne der Abweisung der Vorstellung) bestätigen dürfen, sondern sie hätte vielmehr im ordentlichen Verfahren einen Bescheid zu erlassen (einzubringende Beträge nach dem GEG zu bestimmen und in diesem Rahmen die Zurückweisung des "Unterbrechungsantrages" [Aussetzungsantrages] auszusprechen) gehabt. Es liegt daher in Bezug auf den angefochtenen Bescheid Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" bzw. eine Nichteinhaltung der Behördenzuständigkeit vor, die vom Bundesverwaltungsgericht ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers von Amts wegen wahrzunehmen war vergleiche VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).

Da dem angefochtene Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war er gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG aufzuheben.Da dem angefochtene Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war er gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG aufzuheben.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der angefochtene Bescheid aufzuheben war, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (vgl. VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139).Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der angefochtene Bescheid aufzuheben war, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden vergleiche VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139).

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen ist, nicht abgegangen (vgl. auch VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).Die Frage, ob Paragraph 57, Absatz 3, AVG auf Mandatsbescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG anzusehen ist, nicht abgegangen vergleiche auch VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).

Schlagworte

Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren,
Mandatsbescheid, Unzuständigkeit, Vorstellung, Vorstellungsbescheid,
Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2102928.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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