RS Vwgh 2008/10/2 2006/18/0491

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0228 E 19. Juni 2008 RS 1(hier ohne die beiden letzten Halbsätze)

Stammrechtssatz

Nach der zum FrG 1997 ergangenen Rechtsprechung war eine allein aus dem Rechtsmissbrauch durch Eingehen einer "Scheinehe" resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots - die erstmalige Erfüllung des in § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997 normierten Tatbestands (und nicht die letztmalige Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile) bereits mehr als fünf Jahre zurücklag (Hinweis E 14. November 2000, 99/18/0029; E 26. Juni 2003, 2001/18/0253). Diese Rechtsprechung kann für den Anwendungsbereich des FrPolG 2005 im Hinblick darauf, dass nunmehr § 63 Abs. 1 FrPolG 2005 im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot zulässt, nicht übernommen werden (Hinweis E 22. April 2008, 2008/18/0063), zumal die Annahme, ein weiteres Fehlverhalten iSd § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005 zu späteren Zeitpunkten wäre unerheblich, in einen Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005 geraten würde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006180491.X02

Im RIS seit

28.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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