TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/29 W166 2002289-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Norm

BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §35 Abs1
EStG 1988 §35 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

W166 2002289-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie Paragraph 35, Absatz eins und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte die Kopie seines Meldezettels sowie diverse medizinische Unterlagen vor.Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte die Kopie seines Meldezettels sowie diverse medizinische Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

TE, 2/12 Analfisteloperation. Seit 5/12 DM. Der AW klagt über ein Kältegefühl in den Fingern sowie in den Fußspitzen, er habe häufig

Durchfall und sei psychisch sehr belastet. Alkohol: 0, Nikotin: 20

Hilfsbefunde:

Augenfacharztbefund der PVA 2/13 in Kopie

ENG 7/12 AKH: Normalbefund, in Kopie

Befund Cardiologie 8/12 in Kopie mit EKG und Gefäßstatus

Sonographie Oberbauch und Niere 3/13 in Kopie

Laborbefund WGKK 11/12 in Kopie

Ambulanzkarte WGKK Abl. 6

Augenfacharztbefund 7/12 PVA Abl. 7

Stat. Aufenthalt 5/12 Dermatologie WSP Abl. 8-10

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Blutzuckerkrankheit

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation erforderlich, jedoch ohne dokumentierte Spätschäden 090201 20

2 Visus 0,7 rechts, 0,9 links

110201

1. Spalte, 2. Zeile 0

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Text

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da kein funkt. Zusammenwirken

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:

Eine Fettstoffwechselstörung erreicht medik. kompensiert, ohne dokumentierte Spätschäden keinen GdB. Ein Gallenblasenpolyp sowie eine Nierenzyste erreichen, klinisch beschwerdefrei, ohne Krankheitswert keinen GdB. Das beantrage Leiden, "diverse Allergien" erreicht durch Allergenvermeidung gut therapierbar, keinen GdB."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX eine Stellungnahme abzugeben.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis römisch 40 eine Stellungnahme abzugeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe.

Da eine Stellungnahme zum Parteiengehör innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom XXXX eine Stellungnahme zum Parteiengehör eingebracht und neue Befunde vorgelegt habe, die allerdings von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien. Das Leiden "Diabetes mellitus" lasse nicht nur die Teilhabe am Arbeitsleben sondern auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nur bedingt zu. Der festgestellte Grad der Behinderung von 20 v.H. sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass seine Varizellen Erkrankung zu einer großflächigen Pigmentierung der Haut geführt habe, und sich daraus sehr wohl ein Grad der Behinderung ableiten lasse. Auch könne aus Sicht des Beschwerdeführers die Beurteilung des Sehvermögens nur bedingt nachvollzogen werden. Aus den dargelegten Gründen stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung.In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom römisch 40 eine Stellungnahme zum Parteiengehör eingebracht und neue Befunde vorgelegt habe, die allerdings von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien. Das Leiden "Diabetes mellitus" lasse nicht nur die Teilhabe am Arbeitsleben sondern auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nur bedingt zu. Der festgestellte Grad der Behinderung von 20 v.H. sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass seine Varizellen Erkrankung zu einer großflächigen Pigmentierung der Haut geführt habe, und sich daraus sehr wohl ein Grad der Behinderung ableiten lasse. Auch könne aus Sicht des Beschwerdeführers die Beurteilung des Sehvermögens nur bedingt nachvollzogen werden. Aus den dargelegten Gründen stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung.

Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom XXXX samt neuen Befunden.Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom römisch 40 samt neuen Befunden.

Zur Überprüfung der in der Beschwerde und in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Befunde, wurde der Akt von der belangten Behörde neuerlich medizinischen Sachverständigen aus den Fachbereichen der Augenheilkunde und der Inneren Medizin vorgelegt.

In dem Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:In dem Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Diab. Mell. oral bekannt seit 5/12 (zuerst mit Insulin, jetzt oral), Brillenträger, Brille wurde verstärkt bzw. verändert. Befund Augenamb. BVA XXXX vorgelegt; Visus R: cc 1,0p, L: unauffällig, keine diab. Augenhintergrundveränderungen"Diab. Mell. oral bekannt seit 5/12 (zuerst mit Insulin, jetzt oral), Brillenträger, Brille wurde verstärkt bzw. verändert. Befund Augenamb. BVA römisch 40 vorgelegt; Visus R: cc 1,0p, L: unauffällig, keine diab. Augenhintergrundveränderungen

Zu den markierten Passagen 17/2-3, 17/15-20:

Die bestehende Kurzsichtigkeit, Ungleichsichtigkeit und Hornhautverkrümmung ist mit Brille gut korrigierbar. Es besteht mit Korrektur ein sehr gutes Sehvermögen für die Ferne, mit Korrektur der entsprechenden Alterssichtigkeit auch für die Mitteldistanz und für die Nähe. Die Sehschärfe ohne Korrektur ist nicht relevant, da das Tragen einer Brille bei Kurzsichtigkeit üblich und zumutbar ist. Auch eine Veränderung der Brillenstärke und allfällige Notwendigkeit neuer Brillengläser ist üblich und zumutbar. Gut korrigierbare Fehlsichtigkeit ist kein pathologischer Zustand. Weiters liegen kein das Sehvermögen einschränkende Linseneintrübungen oder diabetischen Augenhintergrundveränderungen vor.

Zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl 14-18

Bef XXXX Visus R -5,25s0+1,25c20°/0,9p, L: -2,0s=+1,0c5°/1,0pBef römisch 40 Visus R -5,25s0+1,25c20°/0,9p, L: -2,0s=+1,0c5°/1,0p

Es besteht bds. Kurzsichtigkeit und Astigatismus bei guter Sehschärfe beider Augen

Zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl.:

Befund Augenamb. BVA XXXX vorgelegt; Visus R: cc 1, Op, L: cc 1, Op.Befund Augenamb. BVA römisch 40 vorgelegt; Visus R: cc 1, Op, L: cc 1, Op.

Gesichtsfelder in Kopie: beide Augen bis auf geringe Ausfälle im oberen Bereich unauffällig, keine diab.

Augenhintergrundveränderungen.

Im Vergleich zum Befund vom XXXX ist die Kurzsichtigkeit deutlich mehr geworden, mit entsprechender Korrektur derselben ist das Sehvermögen sehr gut.Im Vergleich zum Befund vom römisch 40 ist die Kurzsichtigkeit deutlich mehr geworden, mit entsprechender Korrektur derselben ist das Sehvermögen sehr gut.

Zum Gutachten 1. Instanz Abl. 23-26, 34-37

Aus augenärztlicher Sicht wird kein Grad der Behinderung erreicht.

Auf Grund der heutigen Untersuchung ist eine Erhöhung der GdB nicht gerechtfertigt. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

In dem Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:In dem Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Angaben bei der Untersuchung:

Bei der Untersuchung zeigt sich der Pat. aufgeregt, leicht aggressive Tendenzen und beruft sich darauf, dass er psychisch seit der Diagnosestellung sehr belastet sei. "Ich kann mit dieser Diagnose keine Auslandseinsätze mehr unternehmen." (Pat. ist beim XXXX tätig.) "Ich soll nach Saudiarabien fahren und das geht noch nicht."Bei der Untersuchung zeigt sich der Pat. aufgeregt, leicht aggressive Tendenzen und beruft sich darauf, dass er psychisch seit der Diagnosestellung sehr belastet sei. "Ich kann mit dieser Diagnose keine Auslandseinsätze mehr unternehmen." (Pat. ist beim römisch 40 tätig.) "Ich soll nach Saudiarabien fahren und das geht noch nicht."

Weiters bestehen noch Nachwirkungen nach einer Varizellen-Infektion. Es zeigen sich im Bereich der unteren Extremitäten bis zum Stamm bereits abblassende Effloreszenzen. Die Senkung des HbA1C-Wertes sei sehr schnell gegangen, zu Beginn wurde noch Insulin verwendet, dann die Umstellung auf orale Medikation. Es wird keinerlei Atemnot, keine anginöse Symptomatik angegeben. Der Blutdruck sei mit Medikation normal, wobei der Antragsteller betont, dass das nur mit Tabletten möglich sei. Er habe immer wieder ein Wärme- und Kältegefühl in den Beinen. Er sei bei XXXX in psychologischer Betreuung. (Diesbezüglich keine Befunde vorliegend)Weiters bestehen noch Nachwirkungen nach einer Varizellen-Infektion. Es zeigen sich im Bereich der unteren Extremitäten bis zum Stamm bereits abblassende Effloreszenzen. Die Senkung des HbA1C-Wertes sei sehr schnell gegangen, zu Beginn wurde noch Insulin verwendet, dann die Umstellung auf orale Medikation. Es wird keinerlei Atemnot, keine anginöse Symptomatik angegeben. Der Blutdruck sei mit Medikation normal, wobei der Antragsteller betont, dass das nur mit Tabletten möglich sei. Er habe immer wieder ein Wärme- und Kältegefühl in den Beinen. Er sei bei römisch 40 in psychologischer Betreuung. (Diesbezüglich keine Befunde vorliegend)

Ergebnis :

Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 20%Diabetes mellitus Typ römisch zwei 09.02.01 20%

ad 1.) 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit oraler Medikation behandelt. Keine Sekundärschäden.

Arterielle Hypertonie 05.01.01 10%

Myopie, Anisometropie und Astigmatismus mit gutem Sehvermögen beider Augen

11.02.01 Tabelle/Kolonne 1, Zeile 1 0%

Polyneuropathie 04.07.01 10%

ad 4): Unterer Rahmensatz, da mäßige Ausprägung.

Ad Einwendungen:

Abl. 17/2-3:

Die Höhe der Einschätzung des in Position 1 20% GdB ist damit begründet, dass es sich um einen gut eingestellten Diabetes mellitus ohne Sekundärschäden, ohne Hinweise auf Unterzuckerung handelt. Die nach einer Varizellen-Infektion aufgetretenen Pigmentationen bedürfen keiner therapeutischen Maßnahmen und eine funktionelle Beeinträchtigung ist nicht nachvollziehbar. Bezüglich Sehvermögens siehe augenfachärztliches Gutachten.

Abl. 17/15-20:

Ad urologische und internistische Belange Abl. 20: Bezüglich der beschriebenen Läsionen der rechten Niere, welche differentialdiagnostisch eine Zyste bzw. ein Angiomyolipom darstellen könnte, besteht keine funktionelle Einschränkung, wie auch die Malrotation der Niere nicht einem Normalzustand, aber auch keiner Erkrankung zugeordnet werden kann. Blutharnwerte und Bluthochdruck: Die arterielle Hypertonie ist in Position 2 berücksichtigt.

Augen: Sie augenfachärztliches Gutachten.

Nervenleitbahnen: in Position 4 berücksichtigt.

Psychisch: Es liegen keine Dokumentationen seitens der psychologischen bzw. psychotherapeutischen Betreuung vor. Auch die weiteren Seiten ergeben keine neuen Aspekte.

Ad in 1. Instanz vorgelegte Befunde:

Abl. 6: Ambulanz der Wiener Gebietskrankenkasse: Keine klinische Relevanz, da es sich um ein Terminblatt handelt.

Abl. 7: Siehe augenfachärztliches Gutachten.

Abl. 8-10: Entlassungsbrief Dermatologie/XXXX: Ergibt keine neuen Erkenntnisse.

Abl. 15: Augenfachärztlicher Befundbericht: Siehe augenfachärztliches Gutachten.

Abl. 16,17: Augenfachärztliches Gutachten.

Abl. 18 und 19: Unauffälliger elektroneurographischer Befund. Keine neuen Erkenntnisse.

Abl. 20: Arztbrief XXXX: Keine neuen Erkenntnisse.

Abl. 21: EKG (Elektrokardiogramm): Sinusrythmus, Linkstyp, sonst unauffälliges Kurvenbild.

Abl. 22: Plethysmographie: Unauffällig keine neuen Erkenntnisse.

Abl. 23: Unauffällig, kein Hinweis auf periphere arterielle Verschlusskrankheit. Keine neuen Erkenntnisse.

Abl. 24: Röntgenbefund XXXX: Gallenblasen-Wandpolyp, keine klinische Relevanz. Nierenzysten, sonst unauffälliges Nephrosonogramm. Keine neuen Erkenntnisse, keine klinische Beeinträchtigung, keine maßgebliche klinische Relevanz.

Abl. 25, 26, 27: Kopien der Ultraschallbilder.

Abl. 28 und 27: Laborbefund, keine neuen Erkenntnisse.

Ad in 2. Instanz vorgelegte Befunde:

Abl. 17/10-17/12: Laborbericht XXXX, welcher eine HbA1C-Wert von 6,2% zeigt sowie Mikroalbuminurie. Keine Änderung in Position 1.Abl. 17/10-17/12: Laborbericht römisch 40 , welcher eine HbA1C-Wert von 6,2% zeigt sowie Mikroalbuminurie. Keine Änderung in Position 1.

Abl. 17/13: Elektrodiagnostischer Befund: Sensomotorisches demyelinisierendes Neuropathiesyndrom mit linksseitiger Betonung. In Position 4 berücksichtigt.

Abl. 17/14: 24-Stunden-Blutdruckmessung zeigt deutlich hypertone Werte. In Position 2 berücksichtigt.

Ad Gutachten in 1. Instanz:

Im Vergleich zum Gutachten in 1. Instanz ist Position 2 und 4 neu hinzugekommen. Der Gesamt-GdB ist gleich geblieben.

Dauerzustand."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass einzelne Werte von Funktionsbeeinträchtigungen zur Ermittlung des Gesamtgrades nicht addiert würden, und daher wäre eine Summenbildung der Punkte 09.02.01, 05.01.01 und 04.07.01 unter gesamtheitlicher Berücksichtigung unumgänglich. Bezüglich der angegebenen "abblassenden Effloreszenzen" seien sämtliche bisherigen Therapien hinsichtlich Hyperpigmentierung erfolglos geblieben und könne daher nicht von "abblassend" gesprochen werden.Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass einzelne Werte von Funktionsbeeinträchtigungen zur Ermittlung des Gesamtgrades nicht addiert würden, und daher wäre eine Summenbildung der Punkte 09.02.01, 05.01.01 und 04.07.01 unter gesamtheitlicher Berücksichtigung unumgänglich. Bezüglich der angegebenen "abblassenden Effloreszenzen" seien sämtliche bisherigen Therapien hinsichtlich Hyperpigmentierung erfolglos geblieben und könne daher nicht von "abblassend" gesprochen werden.

Auch die Aussage "der Blutdruck sei mit Medikation normal" sei zu relativieren, da die Werte zu hoch seien. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass krankheitsbedingte psychologische Aspekte im gegenständlichen Gutachten gänzlich fehlen würden und stellte zu jedem im internistischen Gutachten angeführten Befund entweder fest, dass er die Ausführungen des Arztes nicht nachvollziehen könne und nicht wisse um welchen Befund es sich handle, oder gab seine persönliche Meinung zu der Beurteilung wieder. Schlussendlich beantragte der Beschwerdeführer die noch offenen Punkte und die gegenständliche Stellungnahme zu beantworten.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Augenheilkunde und dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt.

In dem Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:In dem Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Hat Diabetes mellitus, ist kurzsichtig, hat eine Fernbrille War zuletzt vor 1 Jahr bei der Augenuntersuchung im Amb. der BVA Hat ungleiche Augen, kommt mit einer Gleitsichtbrille nicht zurecht Liest Kleingedrucktes ohne Brille

Augenbefund:

Visus rechts -7,25sph+1,5cyl15° 0,9p add +2,0sph Jg 1 bin

Links -4,25sph +1,25cyl10° 0.9

Beide Augen: VBA oB Geringe Cat nucl bds

Fundi: Papille und Macula oB, leicht myoper Fundus, keine diabetischen

Netzhautveränderungen

Diagnose:

Höhergradige Kurzsichtigkeit rechts, mittelgradige Kurzsichtigkeit links,

Astigmatismus beidseits. Sehverminderung auf 0,9 beidseits Pos. 11.02.01 GdB 0%

Tabelle Kolonne 1 Zeile 1

Stellungnahme:

Zum Gutachten 1. Instanz Abl. 23-26, 34-37 und 2. Instanz Abl. 17/33-34

Besteht keine maßgebliche Änderung.

Es wird kein neuer Augenbefund vorgelegt.

Stellungnahme zu den Einwendungen das AS Abl. 27/43 und 17/19:

Mit Brillenkorrektur wird ein gutes Sehvermögen auf beiden Augen erzielt.

Das Tragen einer Brille wird als zumutbarer Behelf angesehen

Die Sehleistung ist ausschließlich mit Brillenkorrektur zu beurteilen, die

Stärke der Brille, mögliche Zunahme der Dioptrien sowie unterschiedliche Dioptrienstärke

auf beiden Augen bedingen keinen zusätzlichen GdB

Die beginnenden Linsentrübungen bedingen derzeit keinen GdB da sie noch

keine maßgebliche Verminderung der Sehleistung verursachen.

Aus augenärztlicher Sicht wird derzeit kein GdB erreicht Dauerzustand."

In dem zusammenfassenden Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:In dem zusammenfassenden Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Vorgeschichte und Sachverhalt:

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingelegt.

In der Beschwerde Abl. 17/2 und Abl. 17/3 wird eingewendet, dass der Grad der Behinderung des Diabetes mellitus zu gering eingeschätzt sei. Auch schränke der Diabetes mellitus die Teilnahme am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben ein. Weiters leide er an einer Hautschädigung nach durchgemachten Varizellen. Er müsse aus diesem Grund Sonnenlicht weitgehend meiden. Weiters sei auch das Sehvermögen nicht richtig eingeschätzt worden.

Folgende Gesundheitsschädigungen wurden erstinstanzlich erhoben:

1) Blutzuckerkrankheit...20 %

2) Visus 0,7 rechts, 0,9 links...0 %

Gesamt-GdB: 20 v.H.

Die zweitinstanzliche Untersuchung wird laut Vorschreibung von einem Facharzt für Augenheilkunde und von einem Arzt für Allgemeinmedizin durchgeführt, wobei die Zusammenfassung dem Allgemeinmediziner obliegt.

Zwischenanamnese: Keine relevanten zwischenzeitlichen Erkrankungen erhebbar.

Sozialanamnese: Keine Änderung des privaten oder sozialen Umfeldes seit der Erstuntersuchung.

Angaben bei der Untersuchung: "Ich habe deswegen berufen, weil ich der Meinung bin, dass der Diabetes mellitus mich in meinem Leben und meiner Lebensführung beeinträchtigt. Ich vermeine dadurch Probleme zu haben und bin der Meinung, dass dieses Leiden höher eingeschätzt werden müsse. Auch sind Pigmentstörungen nicht gebührend berücksichtigt."

Medikamente: Thrombo ASS, Crestor, Janumet 50/1000 mg 2x1, Blopress 16 mg. Oleovit.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Gut.

Größe: 178 cm Gewicht: 78kg

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal.

Ernährungszustand:

Hautfarbe Normal Schleimhäute Normal.

Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN.

Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt.

Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.

Hals Normal lang.

Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax:

Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL.Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der MCL.

Rhythmisch, reine HT. Frequenz 72/min.

RR: 135/80

Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen.

Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlaqer Frei

Wirbelsäule In allen Abschnitten gute Beweglichkeit.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 5 cm.

Extremitäten

Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen und unteren

Gliedmaßen. Fußpulse: Beidseits tastbar.

Varizen: Keine.

Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig.

Die Sensibilität wird im Bereiche der Füße und der unteren Unterschenkel als vermindert angegeben.

Haut: Ganz vereinzelt stecknadelkopfgroße Effloreszenzen, offensichtlich nach abgelaufener Varicelleninfektion.

Psycho(patho)logischer Status:

Patient ist zeitlich und räumlich voll orientiert, keine Zeichen mentaler Beeinträchtigung.

Diagnosen:

1. Diabetes mellitus Typ II.1. Diabetes mellitus Typ römisch zwei.

09.02.01 20 %

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Einstellung mittels oraler Medikation.

2. Arterielle Hypertonie.

05.01.01 10 %

3. Höhergradige Kurzsichtigkeit rechts, mittelgradige Kurzsichtigkeit links, Astigmatismus beidseits, Sehverminderung auf 0.9 beidseits.

11.02.01 Tabelle Kolonne 1, Zeile 1 0 %

4. Polyneuropathie.

04.07.01 10 %

Unterer Rahmensatz, da nur sensible Ausprägung im Bereiche der distalen Unterschenkel und der Füße.

Gesamt-GdB: 20 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Abl. 17/2 bis 3 F-Akt:

Zu den diagnosebezogenen Einwendungen im Hinblick auf den Diabetes mellitus wird festgehalten, dass aufgrund des Ausmaßes dieser Erkrankung eine höhere Einschätzung nicht möglich ist. Vom Gesetzgeber ist für ein Erkrankungsausmaß, wie im vorliegenden Falle, eine 10-30 %-ige Einschätzung vorgesehen.

XXXX benötigt für eine Einstellung lediglich 2 Tabletten Janumet 50/1000 mg/Tag. Offensichtlich ist die Einstellung mittels dieser Medikation ausreichend, ansonsten würde er noch zusätzliche Medikation benötigen.römisch 40 benötigt für eine Einstellung lediglich 2 Tabletten Janumet 50/1000 mg/Tag. Offensichtlich ist die Einstellung mittels dieser Medikation ausreichend, ansonsten würde er noch zusätzliche Medikation benötigen.

Der Befund vom XXXX ergab einen Nüchternblutzucker von 116 mg % und einen HbA1c-Wert von 6,6. Harnzucker war neg. Auch dies lässt darauf schließen, dass der Diabetes mellitus mittels Medikation gut behandelbar ist.Der Befund vom römisch 40 ergab einen Nüchternblutzucker von 116 mg % und einen HbA1c-Wert von 6,6. Harnzucker war neg. Auch dies lässt darauf schließen, dass der Diabetes mellitus mittels Medikation gut behandelbar ist.

Somit ist in keinem Fall eine höhere Einschätzung möglich.

Die möglicherweise auftretenden Befindlichkeitsstörungen in Form von Nebenwirkungen aufgrund dieser Medikation sind naturgemäß in der Diagnose mitinkludiert und können separat nicht berücksichtigt werden.

Die überwiegend passageren Pigmentstörungen nach Varicellen erreichen kein einschätzungsmäßiges Ausmaß. Somit unterbleibt die Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung.

Bezüglich der Schädigungen im Augenbereich siehe augenfachärztliches Gutachten XXXX in II. Instanz. Dieses Gutachten ergibt jedoch keine Abweichung zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten.Bezüglich der Schädigungen im Augenbereich siehe augenfachärztliches Gutachten römisch 40 in römisch zwei. Instanz. Dieses Gutachten ergibt jedoch keine Abweichung zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten.

Aufgenommen wurde zweitinstanzlich in die Liste der Gesundheitsschädigungen eine Polyneuropathie, welche auch auf Abl 17/13 befundmäßig durch Nervenleitgeschwindigkeitsmessung belegt ist.

Die Berufungseinwendungen bedingen nur insofern eine Abweichung von der bisherigen Beurteilung, als die Diagnosen unter 2 und 4 neu aufgelistet wurden. Diese sind befundmäßig untermauert bzw. anhand der klinischen Untersuchung verifizierbar.

Diese neu aufgenommenen Diagnosen bedingen jedoch auf Grund ihres Ausmaßes keine Erhöhung des Gesamt-GdB.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX wurde vorgebacht, dass die Fragestellungen des Beschwerdeführers erwartungsgemäß mit den vorliegenden Sachverständigengutachten nicht bzw. nur äußerst spärlich geklärt worden seien, und daher beantrage der Beschwerdeführer eine Verbesserung der Gutachten nach den von ihm angeführten Aspekten. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass fehlende Kontexte und Quellen in den Gutachten einem medizinischen Laien die Abgabe einer Stellungnahme de facto unmöglich machen würden und eine zweiwöchige Fristsetzung für das Einlesen in die Materie nicht genüge. Gutachten seien dazu da, Fragen zu beantworten und nicht neue Fragen aufzuwerfen. Die Vorgangsweise des Bundessozialamtes und die Verschleppung des Verfahrens seien für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, und der Beschwerdeführer behalte sich weitere Schritte vor.Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde vorgebacht, dass die Fragestellungen des Beschwerdeführers erwartungsgemäß mit den vorliegenden Sachverständigengutachten nicht bzw. nur äußerst spärlich geklärt worden seien, und daher beantrage der Beschwerdeführer eine Verbesserung der Gutachten nach den von ihm angeführten Aspekten. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass fehlende Kontexte und Quellen in den Gutachten einem medizinischen Laien die Abgabe einer Stellungnahme de facto unmöglich machen würden und eine zweiwöchige Fristsetzung für das Einlesen in die Materie nicht genüge. Gutachten seien dazu da, Fragen zu beantworten und nicht neue Fragen aufzuwerfen. Die Vorgangsweise des Bundessozialamtes und die Verschleppung des Verfahrens seien für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, und der Beschwerdeführer behalte sich weitere Schritte vor.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Grad der Behinderung beträgt 20 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.

Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX.Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 .

In den ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die anlässlich seines Parteiengehörs am XXXX vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt worden seien, wird festgehalten, dass in dem augenfachärztlichen und dem innermedizinischen Gutachten jeweils vom XXXX ausführlich auf jeden einzelnen dieser Befunde eingegangen wurde, und durch die Berücksichtigung dieser Befunde Leiden 2 "Arterielle Hypertonie" und Leiden 4 "Polyneuropathie" neu aufgenommen wurden.Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die anlässlich seines Parteiengehörs am römisch 40 vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt worden seien, wird festgehalten, dass in dem augenfachärztlichen und dem innermedizinischen Gutachten jeweils vom römisch 40 ausführlich auf jeden einzelnen dieser Befunde eingegangen wurde, und durch die Berücksichtigung dieser Befunde Leiden 2 "Arterielle Hypertonie" und Leiden 4 "Polyneuropathie" neu aufgenommen wurden.

Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen in Bezug auf die, in die Gutachten einbezogenen Befunde immer wieder vorbringt, er wisse nicht um welche Befunde es sich handle, da der Beschwerdeführer die gutachterlich berücksichtigten Befunde selbst vorgelegt hat und diese von den Gutachtern exakt und eindeutig benannt wurden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers der Diabetes mellitus sei nicht richtig eingeschätzt worden, wurde im innerfachärztlichen Gutachten vom XXXX und im allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX ausgeführt, dass eine höhere Einschätzung als 20 v.H. auf Grund des Ausmaßes der Erkrankung nicht möglich ist und die Einstufung damit begründet wird, dass es sich um einen gut eingestellten Diabetes mellitus ohne Sekundärschäden und ohne Hinweise auf Unterzuckerung handelt. Der Beschwerdeführer benötigt lediglich 2 Tabletten pro Tag.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers der Diabetes mellitus sei nicht richtig eingeschätzt worden, wurde im innerfachärztlichen Gutachten vom römisch 40 und im allgemeinmedizinischen Gutachten vom römisch 40 ausgeführt, dass eine höhere Einschätzung als 20 v.H. auf Grund des Ausmaßes der Erkrankung nicht möglich ist und die Einstufung damit begründet wird, dass es sich um einen gut eingestellten Diabetes mellitus ohne Sekundärschäden und ohne Hinweise auf Unterzuckerung handelt. Der Beschwerdeführer benötigt lediglich 2 Tabletten pro Tag.

Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den Stellungnahmen, aus der Varizellen Erkrankung mit großflächiger Pigmentierung ließe sich sehr wohl ein Grad der Behinderung ableiten, wurde in den Sachverständigengutachten ausgeführt, dass die Pigmentstörungen nach einer Varizellen-Infektion kein einschätzungsmäßiges Ausmaß erreichen, und sich bereits bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX abblassende und abgeheilte Effloreszenzen zeigten.Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den Stellungnahmen, aus der Varizellen Erkrankung mit großflächiger Pigmentierung ließe sich sehr wohl ein Grad der Behinderung ableiten, wurde in den Sachverständigengutachten ausgeführt, dass die Pigmentstörungen nach einer Varizellen-Infektion kein einschätzungsmäßiges Ausmaß erreichen, und sich bereits bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 abblassende und abgeheilte Effloreszenzen zeigten.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Blutdruckprobleme wurden berücksichtigt und wie bereits ausgeführt als Leiden 2 "Arterielle Hypertonie" neu aufgenommen.

Betreffend die Einwände des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den Stellungnahmen, die augenfachärztliche Einschätzung sei für ihn nicht nachvollziehbar wird festgehalten, dass in beiden augenfachärztlichen Gutachten ausführlich und umfassend dargelegt wurde, dass mit Brillenkorrektur ein gutes Sehvermögen auf beiden Augen erzielt, und das Tragen einer Brille als üblicher und zumutbarer Behelf angesehen wird. Auch eine Veränderung der Brillenstärke und eine allfällige Notwendigkeit neuer Brillengläser sind üblich und zumutbar. Die Sehleistung ist ausschließlich mit Brillenkorrektur zu beurteilen, wobei die Stärke der Brille, eine mögliche Zunahme der Dioptrien sowie unterschiedliche Dioptrienstärken auf beiden Augen keinen zusätzlichen Grad der Behinderung bedingen. Eine gut korrigierbare Fehlsichtigkeit ist kein pathologischer Zustand. Die beginnenden Linsentrübungen erreichen derzeit keinen Grad der Behinderung, da sie noch keine maßgebliche Verminderung der Sehleistung verursachen, und es liegen auch keine diabetischen Augenhintergrundveränderungen vor.

Insgesamt wird aus den dargelegten Gründen aus augenärztlicher Sicht kein Grad der Behinderung erreicht.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, es lägen bei ihm auch krankheitsbedingte psychologische Aspekte vor, die nicht berücksichtigt worden seien, wurde im Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin festgehalten, dass diesbezüglich keine Befunde vorgelegt wurden, und psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuung nicht dokumentiert ist.

Der aus Sicht des Beschwerdeführers vorliegende Umstand, dass ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken der Leiden vorliege, wurde von den medizinischen Sachverständigen nicht bestätigt. In dem zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung "Diabetes mellitus Typ II" durch die übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.Der aus Sicht des Beschwerdeführers vorliegende Umstand, dass ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken der Leiden vorliege, wurde von den medizinischen Sachverständigen nicht bestätigt. In dem zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung "Diabetes mellitus Typ II" durch die übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

Insgesamt bedingen die Berufungseinwendungen insofern eine Abweichung von der erstinstanzlichen Beurteilung, als die Leiden 2 "Arterielle Hypertonie" und Leiden 4 "Polyneuropathie" neu aufgenommen wurden. Die neu aufgenommenen Diagnosen bedingen jedoch keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, der nach wie vor mit 20 v.H. eingeschätzt wird.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Absatz 3, leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.

Da in den gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 20 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2002289.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten