Entscheidungsdatum
29.04.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G307 2105685-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 ,
StA.: Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl.15-1053136010-150247432, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:StA.: Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl.15-1053136010-150247432, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäßrömisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.
II. Die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird gemäßrömisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung vom XXXX bis zum XXXX für rechtswidrig erklärt.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung vom römisch 40 bis zum römisch 40 für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe vonrömisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von
737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution z u e r s e t z e n. Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz a b g e w i e s e n.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäßrömisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß
§ 35 VwGVG abgewiesen.Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX gegen XXXX Uhr auf der XXXX im Bereich des XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, weil er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes war.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 gegen römisch 40 Uhr auf der römisch 40 im Bereich des römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, weil er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes war.
Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Ferner gab der BF darin an, er habe auch in Ungarn um Asyl angesucht, sei dort aber nicht geblieben, weil er weiter nach Italien habe reisen wollen. Auch in Bulgarien und Ungarn habe er einen Asylantrag gestellt. Er wolle weder nach Ungarn noch nach Bulgarien zurückkehren, zumal es in keinem dieser Länder schön sei.
Am XXXX ersuchte das BFA, Regionaldirektion Kärnten, das Koordinations- wie auch das Dublinbüro der EAST West um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien.Am römisch 40 ersuchte das BFA, Regionaldirektion Kärnten, das Koordinations- wie auch das Dublinbüro der EAST West um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom BF persönlich übernommen am XXXX, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt begründete seine Entscheidung unter anderem damit, der BF habe als passpflichtiger Fremder keine für eine legale Einreise notwendigen Voraussetzungen mitgebracht. Seine illegale Einreise sei ohne jegliches gültiges Reisedokument erfolgt und rechtfertigte der BF seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich mit einer internationalen Schutzsuche. Diese habe er mitten in der europäischen Union deklariert, nachdem er bereits in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und weiter nach Italien habe reisen wollen, um nach England zu gelangen. Durch diese Handlungsweise sei offensichtlich, dass der BF die bisher durchreisten EU-Staaten lediglich als Transitländer betrachte, in welchen er unter keinen Umständen bleiben wolle. Sein Ziel sei England. Außerdem sei der BF alleinstehend, begleite keine minderjährigen Kinder, für welche er obsorgeverpflichtet wäre, gehe keiner Beschäftigung nach, halte sich erst seit kurzem in Österreich auf und sei daher an keine Örtlichkeit gebunden.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom BF persönlich übernommen am römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt begründete seine Entscheidung unter anderem damit, der BF habe als passpflichtiger Fremder keine für eine legale Einreise notwendigen Voraussetzungen mitgebracht. Seine illegale Einreise sei ohne jegliches gültiges Reisedokument erfolgt und rechtfertigte der BF seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich mit einer internationalen Schutzsuche. Diese habe er mitten in der europäischen Union deklariert, nachdem er bereits in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und weiter nach Italien habe reisen wollen, um nach England zu gelangen. Durch diese Handlungsweise sei offensichtlich, dass der BF die bisher durchreisten EU-Staaten lediglich als Transitländer betrachte, in welchen er unter keinen Umständen bleiben wolle. Sein Ziel sei England. Außerdem sei der BF alleinstehend, begleite keine minderjährigen Kinder, für welche er obsorgeverpflichtet wäre, gehe keiner Beschäftigung nach, halte sich erst seit kurzem in Österreich auf und sei daher an keine Örtlichkeit gebunden.
Das BFA werde unverzüglich ein Konsultationsverfahren mit dem offensichtlich zuständigen Staat, nämlich Bulgarien, einleiten. Im Fall des BF komme kein gelinderes Mittel in Betracht, weshalb die Verhängung der Schubhaft unabdingbar gewesen sei.
Am XXXX wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.Am römisch 40 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
3. Mit Schreiben vom 09.04.2015 erhob die vom BF bevollmächtigte
XXXX Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben und Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt, dieser aufgrund Art 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen.römisch 40 Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben und Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt, dieser aufgrund Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen.
Inhaltlich wurde ausgeführt, die gegen den BF ausgesprochene Schubhaft komme vor dem Hintergrund des VwGH-Erkenntnisses vom 19.02.2015, Zahl 2014/21/0075-5 nicht in Betracht. Der erwähnten Entscheidung sei auch mit der Entlassung des BF aus der Haft Rechnung getragen worden. Es werde jedoch die Feststellung begehrt, dass die Schubhaft vom Zeitpunkt ihres Ausspruchs bis zu ihrer Beendigung rechtswidrig gewesen sei.
Zur Frage der Einbringung wurde festgehalten, die mangelhafte Typisierung des gegenständlichen Beschwerdetyps schaffe unter anderem dahingehend Rechtsunsicherheit, ob Schubhaftbeschwerden beim BFA oder beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen seien. Auch dieser Umstand resultiere daraus, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, das Wesen der Schubhaftbeschwerde iSd Art 18 B-VG zu konkretisieren.Zur Frage der Einbringung wurde festgehalten, die mangelhafte Typisierung des gegenständlichen Beschwerdetyps schaffe unter anderem dahingehend Rechtsunsicherheit, ob Schubhaftbeschwerden beim BFA oder beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen seien. Auch dieser Umstand resultiere daraus, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, das Wesen der Schubhaftbeschwerde iSd Artikel 18, B-VG zu konkretisieren.
Im Hinblick auf die Kosten wurde ausgeführt, dass gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zustehe. Da es sich bei der Anhaltung des BF jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richte, werde die Zuerkennung von Kosten gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Die Richtline 2008/115/EG sehe bestimmte Rechtsschutzgarantien im Zusammenhang mit der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor. Diese sei von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 24.12.2010 umzusetzen gewesen. Da diese Umsetzungsfrist bereits abgelaufen sei, seien die den Einzelnen betreffenden begünstigenderen Richtlinienbestimmungen unmittelbar anwendbar und verdrängten ihnen widersprechende nationale Bestimmungen. Im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos dieser Bestimmung scheine das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos im Schubhaftbeschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Im gegenständlichen Fall hätte der BF ein Kostenrisiko von bis zu €Im Hinblick auf die Kosten wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zustehe. Da es sich bei der Anhaltung des BF jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richte, werde die Zuerkennung von Kosten gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Die Richtline 2008/115/EG sehe bestimmte Rechtsschutzgarantien im Zusammenhang mit der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor. Diese sei von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 24.12.2010 umzusetzen gewesen. Da diese Umsetzungsfrist bereits abgelaufen sei, seien die den Einzelnen betreffenden begünstigenderen Richtlinienbestimmungen unmittelbar anwendbar und verdrängten ihnen widersprechende nationale Bestimmungen. Im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos dieser Bestimmung scheine das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos im Schubhaftbeschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Im gegenständlichen Fall hätte der BF ein Kostenrisiko von bis zu €
887,20 zu tragen. Dieser Betrag stelle für den mittellosen BF eine gravierende finanzielle Belastung dar. Wie im konkreten Anlassfall führe das mit der Beschwerdeerhebung verbundene Kostenrisiko bei Wertung als Maßnahmenbeschwerde aufgrund der finanziellen Situation des BF wie vieler Asylwerber und Fremder, die unter dem Schubhaftregime des § 76 FPG stünden, zu einer Abwägung zwischen dem Kostenrisiko und den Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung. Somit würde die Regelung des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandsersatzverordnung im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Prüfung der Inhaftnahme gemäß Art 15 ABs. 2 lit b) der Rückführungsrichtlinie unterlaufen würde.887,20 zu tragen. Dieser Betrag stelle für den mittellosen BF eine gravierende finanzielle Belastung dar. Wie im konkreten Anlassfall führe das mit der Beschwerdeerhebung verbundene Kostenrisiko bei Wertung als Maßnahmenbeschwerde aufgrund der finanziellen Situation des BF wie vieler Asylwerber und Fremder, die unter dem Schubhaftregime des Paragraph 76, FPG stünden, zu einer Abwägung zwischen dem Kostenrisiko und den Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung. Somit würde die Regelung des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandsersatzverordnung im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Prüfung der Inhaftnahme gemäß Artikel 15, ABs. 2 Litera b,) der Rückführungsrichtlinie unterlaufen würde.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 10.04.2015 vorgelegt und sind am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Laut eigenen Angaben ist er Staatsbürger Afghanistans. Er wurde am XXXX gegen XXXX Uhr auf der XXXX im Bereich des XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und befand sich vom XXXX bis zum XXXX in Schubhaft.1.1. Der BF behauptet, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Afghanistan geboren zu sein. Laut eigenen Angaben ist er Staatsbürger Afghanistans. Er wurde am römisch 40 gegen römisch 40 Uhr auf der römisch 40 im Bereich des römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und befand sich vom römisch 40 bis zum römisch 40 in Schubhaft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi und auf dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Herkunftsstaates. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.03.2015, Zahl G 151/2014-23, G 172/2014-18 und G 184-185/2014-18 § 22a Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG zwar als verfassungswidrig aufgehoben, die grundsätzliche Zuständigkeit des BVwG zur Prüfung von Schubhaftbescheiden des BFA blieb dadurch aber unberührt.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.03.2015, Zahl G 151/2014-23, G 172/2014-18 und G 184-185/2014-18 Paragraph 22 a, Absatz eins und Absatz 2, BFA-VG zwar als verfassungswidrig aufgehoben, die grundsätzliche Zuständigkeit des BVwG zur Prüfung von Schubhaftbescheiden des BFA blieb dadurch aber unberührt.
3.2. Zum Spruch:
3.2.1. Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, die Schubhaft auf die Dublin III-VO gestützt.
Diesbezüglich ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach betont hat, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170).Diesbezüglich ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach betont hat, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170).
Gemäß der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlange Art. 2 lit. n. Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung der Schubhaft normierten Voraussetzungen des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Solange dies nicht der Fall sei, komme eine Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens gemäß Art. 28 der Verordnung nicht Betracht (vgl. VwGH 19.02.2015, Zl. Ro. 2014/21/0075).Gemäß der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlange Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung der Schubhaft normierten Voraussetzungen des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Solange dies nicht der Fall sei, komme eine Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens gemäß Artikel 28, der Verordnung nicht Betracht vergleiche VwGH 19.02.2015, Zl. Ro. 2014/21/0075).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich aus den dargelegten Erwägungen der gegenständliche Schubhaftbescheid und somit auch die auf Grundlage dieses Bescheides vollzogene Anhaltung in Schubhaft bis zu deren Beendigung als rechtswidrig erwiesen haben.
Weitere Erwägungen über andere in der Beschwerde behauptete Mängel konnten unterbleiben.
3.2.2. Da der BF am XXXX aus der Schubhaft entlassen wurde und die Anhaltung in Schubhaft somit nicht mehr andauert, kommt eine Feststellung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht in Frage.3.2.2. Da der BF am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen wurde und die Anhaltung in Schubhaft somit nicht mehr andauert, kommt eine Feststellung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht in Frage.
3.2.3. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:3.2.3. Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Die obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG war die beschwerdeführende Partei. Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von € 737,60 (Schriftsatzaufwand) Folge zu geben. Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr war nicht zu entsprechen, da einerseits der Nachweis der Zahlung einer Eingabegebühr nicht nachgewiesen wurde und andererseits weder § 35 VwGVG noch das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen.Die obsiegende Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG war die beschwerdeführende Partei. Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von € 737,60 (Schriftsatzaufwand) Folge zu geben. Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr war nicht zu entsprechen, da einerseits der Nachweis der Zahlung einer Eingabegebühr nicht nachgewiesen wurde und andererseits weder Paragraph 35, VwGVG noch das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen.
3.2.4. Da der BF im gegenständlichen Fall zur Gänze obsiegte, waren diesem gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG die im Spruch angeführten Kosten zu ersetzen der diesbezügliche Antrag der Behörde jedoch abzuweisen.3.2.4. Da der BF im gegenständlichen Fall zur Gänze obsiegte, waren diesem gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG die im Spruch angeführten Kosten zu ersetzen der diesbezügliche Antrag der Behörde jedoch abzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall stand vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des VfGH und der sich daraus abzuleitenden Konsequenzen bereits fest, dass keine mündliche Verhandlung vonnöten ist. Diese konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG unterbleiben.Im gegenständlichen Fall stand vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des VfGH und der sich daraus abzuleitenden Konsequenzen bereits fest, dass keine mündliche Verhandlung vonnöten ist. Diese konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Anhaltung, Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2105685.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.06.2015