RS Vwgh 2008/10/3 2007/10/0264

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §837;
ForstG 1975 §87 Abs1;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/10/0265

Rechtssatz

Miteigentümer sind nicht befugt, über die gemeinschaftlichen Liegenschaften alleine zu verfügen bzw. ohne entsprechende Benutzungsregelung bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögens zu benützen. Ein Miteigentümer alleine kann auch keinen Antrag auf Fällungsbewilligung bei der Behörde stellen, zumal § 87 Abs.1 ForstG vorsieht, dass die Fällungsbewilligung vom "Waldeigentümer" zu beantragen ist. Ist weiters ein Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes bestellt, wird dieser gemäß § 837 ABGB als Machthaber angesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100264.X02

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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