RS Vwgh 2008/10/3 2006/10/0005

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §1a Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §5 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §5 idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Aus § 5 Abs.2 erster Satz ForstG ergibt sich, dass eine Fläche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt die Waldeigenschaft aufgewiesen hat, diese Eigenschaft grundsätzlich für die nächsten Jahre beibehält, es sei denn, dass etwa eine Rodungsbewilligung erteilt wurde (vgl. das zu § 5 Abs. 2 ForstG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 ergangene und insoweit übertragbare hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1993, Zl. 93/10/0039). Nach dieser Bestimmung hat die Behörde, wenn sie im Zuge eines Waldfeststellungsverfahrens feststellt, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb des unmittelbar vorangegangen Zeitraumes - 15 Jahre nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, nunmehr 10 Jahre - Wald im Sinne des ForstG war, mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne des ForstG handelt.

(hier: War die in Rede stehende Fläche zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides vom 8. August 2000 Wald im Sinne des ForstG, dann kam ihr diese Eigenschaft auch im Zeitraum der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung in der Zeit vom 24. Mai bis 23. Juni 2004 zu, da keine Rodungsbewilligung erteilt worden ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006100005.X02

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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