RS Vwgh 2008/10/3 2005/10/0078

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs2;
MRK Art6;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs2;

Rechtssatz

Das Oö. NatSchG 2001 enthält keine Vorschrift, die eine Durchführung einer mündliche Verhandlung ausdrücklich anordnet. Ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von §§ 40 bis 44 AVG kann dem BF gemäß § 39 Abs. 2 AVG aber nur zukommen, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich anordneten. Hinsichtlich dieser Rechtslage bestehen im vorliegenden Zusammenhang auch keine Bedenken im Lichte des Art. 6 EMRK.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100078.X06

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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