RS Vwgh 2008/10/3 2005/10/0155

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §16 Abs2 lita idF 2004/I/083;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0190 E 25. April 2001 VwSlg 15599 A/2001 RS 4

Stammrechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 16 Abs 2 lit a Forstgesetz 1975 ist es nicht erforderlich, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100155.X01

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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